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| OLG Hamm, 07.02.1992 - 20 U 237/91 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1992, 926
- VersR 1992, 821
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- OLG München, 12.04.1988 - 13 U 5612/87
Versicherungsschutz ; Rechtsschutzversicherung; Investition; …
Auszug aus OLG Hamm, 07.02.1992 - 20 U 237/91
Ob die getätigten Geschäfte eine übliche oder risikolose Geldanlage darstellen, ist unerheblich (a. A. OLG München VersR 1989, 40).
- OLG Hamm, 20.10.2016 - 18 U 152/15
Begriff des Verbrauchers im Sinne von § 13 BGB
Rn. 67 (1) Grundsätzlich ist die Verwaltung des eigenen Vermögens eine private Tätigkeit (BGH NJW 1992, 3242; OLG Hamm, Urteil vom 07. Februar 1992 - 20 U 237/91 -, Rn. 9, juris), und zwar auch dann, wenn es sich um die Anlage beträchtlichen Kapitals handelt (vgl. BGH BKR 2002, 26). - BGH, 23.09.1992 - IV ZR 196/91
Risikoausschluß für selbständige Tätigkeit in der Rechtsschutzversicherung
Grundsätzlich gehört die Verwaltung eigenen Vermögens, auch wenn es beträchtlich ist, zum privaten Bereich (vgl. OLG Hamm VersR 1992, 821 [OLG Hamm 07.02.1992 - 20 U 237/91];… Harbauer, aaO. § 24 Rdn. 11). - OLG Dresden, 27.09.2012 - 4 U 809/12
Rechtsschutzversicherung; Privatrechtsschutz; Selbständige
Hiernach kann man davon ausgehen, dass das mit dem Darlehen angestrebte Immobiliengeschäft nicht dem privaten Bereich der Klägerin unterfällt, weil bei Immobiliengeschäften unter erheblichem Einsatz von Fremdmitteln der Rückschluss gerechtfertigt ist, dass sich der Versicherungsnehmer eine selbständige Einnahmequelle verschaffen will (OLG Frankfurt ZfS 2002, 400; OLG Hamm VersR 1992, 821). - LG München I, 28.03.2002 - 4 O 18021/01
Anspruch auf Rechtsschutz aus einem Versicherungsvertrag für eine …
b) Die Verwaltung eigenen Vermögens ist, auch wenn es beträchtlich ist, dabei dem privaten Bereich zuzuordnen (BGH, NJW 92, 3243; OLG Hamm, VersR 92, 821). - OLG Köln, 20.12.2001 - 12 U 258/99 Rn. 58 Hinzu kommt, dass angesichts der aufgezeigten Umstände davon ausgegangen werden kann, dass die private Vermögensverwaltung der Beklagten jedenfalls ein Ausmaß angenommen hatte, dass sie als berufsmäßig betrieben angesehen werden kann (BGHZ 119, 252(256); OLG Hamm VersR 1992, 821(822)).
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