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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 02.10.1997 - 12 U 22/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,10474
OLG Karlsruhe, 02.10.1997 - 12 U 22/97 (https://dejure.org/1997,10474)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.10.1997 - 12 U 22/97 (https://dejure.org/1997,10474)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02. Oktober 1997 - 12 U 22/97 (https://dejure.org/1997,10474)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berechnung der Versorgungsrente einer nebenberuflich tätigen Lehrerin; Inhalt der Regelung eines Schiedsvertrages; Bestimmung der Gesamtversorgung; Abbau unerwünschter Überversorgungen; Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten; Gstaltungsfreiheit des Satzungsgebers; ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1998, 479
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (9)

  • BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des …

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  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 154/87

    Begrenzung der Gesamtversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

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  • BGH, 05.10.1992 - II ZR 172/91

    Ausgestaltung von Genußscheinrechten - Beseitigung des Grundkapitals durch …

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  • BVerfG, 25.08.1999 - 1 BvR 1246/95

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Zusatzrenten für …

    Die Entscheidung bestätigte ein Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Oktober 1997 - 12 U 22/97 - (VersR 1998, S. 479).
  • BGH, 30.09.1998 - IV ZR 262/97

    Wirksamkeit der Berechnung der Zusatzversorgung für Teilzeitbeschäftigte

    Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben (VersR 1998, 479).
  • OLG Karlsruhe, 06.07.2000 - 12 U 22/00
    Auf den Hilfsantrag der Klägerin hat das Landgericht in Übereinstimmung mit der von dem Bundesgerichtshof (VersR 99, 210 und NVersZ 99, 494) und von dem Bundesverfassungsgericht (Beschl. vom 25.08.1999 - 1 BvR 1246/95) gebilligten Rechtsprechung des Senats (VersR 98, 479) festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.06.1999 eine Versorgungsrente für Versicherte in satzungsgemäßer Höhe zu gewähren entsprechend einer Gesamtversorgung, die nach den nicht um den Gesamtbeschäftigungsquotienten verminderten Brutto- und Nettoversorgungssätzen des § 41 Abs. 1 und Abs. 2 a VBLS aus einem gesamtversorgungsfähigen Entgelt zu berechnen ist, das wiederum aus dem durch Multiplikation mit dem Gesamtbeschäftigungsquotienten des § 43 a Abs. 3 VBLS verminderten Durchschnitt der durch Division mit den jeweiligen Beschäftigungsquotienten des § 43 a Abs. 2 VBLS hochgerechneten Zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der für den Berechnungszeitraum maßgeblichen Versicherungsabschnitte zu errechnen ist.
  • LG Karlsruhe, 05.05.2006 - 6 O 121/05

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Teilzeitbeschäftigung und …

    Rn. 29 a. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte entschieden, dass die Sonderregelung zur Berechnung der Gesamtversorgung von Teilzeitbeschäftigten in § 43a Abs. 4 und 5 VBLS nach § 9 Abs. 1 AGBG nur insoweit und deshalb unwirksam ist, weil Teilzeitbeschäftigte durch die dort vorgesehene Hochrechnung der fiktiven Nettoentgelte auf dasjenige eines Vollzeitbeschäftigten mit gleichzeitiger Reduzierung des Vomhundertsatzes entsprechend dem Gesamtbeschäftigungsquotienten infolge der sie treffenden fiktiven Steuerprogression unangemessen benachteiligt werden (vgl. OLG Karlsruhe…, Urt. vom 06. Juli 2000, Az. 12 U 22/00, in ZTR 2001, 131 ff; OLG Karlsruhe, Urt. vom 2. Oktober 1997, Az.: 12 U 22/97, in VersR 1998, 479 ; vgl. dazu auch BGH…, Urt. vom 30. September 1998, Az.: IV ZR 262/97, in VersR 1999, 210; und BVerfG, Beschluss vom 25. August 1999, Az.: 1 BvR 1246/95, in FamRZ 1999, 1575).
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