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   VerfG Brandenburg, 13.04.2012 - VfGBbg 54/11   

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VerfG Brandenburg, 13.04.2012 - VfGBbg 54/11 (https://dejure.org/2012,4163)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 13.04.2012 - VfGBbg 54/11 (https://dejure.org/2012,4163)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 13. April 2012 - VfGBbg 54/11 (https://dejure.org/2012,4163)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • VerfG Brandenburg, 17.12.2009 - VfGBbg 30/09

    Zügiges Verfahren; Erledigung; Ministerium; Präsidium

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 13.04.2012 - VfGBbg 54/11
    Diese Umstände sind insbesondere das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers, die Bedeutung der Angelegenheit für ihn, außerhalb der Sphäre des Gerichts liegende Gründe (Urteil vom 17. Dezember 2009 - VfGBbg 30/09 -, NVwZ 2010, 378; Beschluss vom 18. Februar 2010 - VfGBbg 47/09 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de), die Natur des Verfahrens, die Schwierigkeit der Sachmaterie und die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer auf die Beteiligten (zu dem aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes abgeleiteten Recht auf effektiven Rechtsschutz in seiner Ausprägung als Anspruch auf gerichtliche Entscheidung in angemessener Zeit: Bundesverfassungsgericht - BVerfG - NJW-RR 2010, 207; NJW 2001, 214).

    Jedenfalls hat das Gericht bei der Gestaltung des Verfahrens auch dessen Gesamtdauer zu berücksichtigen, und mit zunehmender Dauer verdichtet sich seine Pflicht, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2009 - VfGBbg 30/09 -, aaO; zum Bundesrecht BVerfG NJW-RR 2010, 207; NJW 2001, 214); das bedeutet, das Oberlandesgericht hat im Beschwerdeverfahren auch den Umstand zu beachten, dass das Ausgangsverfahren bereits über sieben Jahre währt.

    Es hätte die Entscheidung über diese jedoch entweder zurückstellen und das Amtsgericht zunächst unverzüglich die Abhilfeentscheidung im zu beschleunigenden Verfahren der Sachverständigenablehnung treffen lassen können oder vor unverzüglicher Zurücksendung der Akte an das Amtsgericht Kopien der für die seiner Auffassung nach im Lichte der Gegenvorstellung für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen Aktenbestandteile anfertigen können (vgl. zur Aktenkopie als Mittel der Verfahrensbeschleunigung Urteil vom 17. Dezember 2009 - VfGBbg 30/09 -, aaO); letzteres wäre ausweislich der Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 14. Juli und 14. November 2011 ein überschaubarer Aufwand gewesen.

    Das Recht auf ein zügiges Verfahren aus Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV bindet nicht nur die Rechtsprechung, sondern auch Legislative und Exekutive, es unterliegt auch keinem Finanzierungsvorbehalt; das bedeutet, Landesregierung und Haushaltsgesetzgeber haben die Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch die Organisation der Gerichtsbarkeit und ihre personelle und sachliche Ausstattung sicherzustellen (Urteil vom 17. Dezember 2009 - VfGBbg 30/09 -, aaO, und Beschluss vom 20. März 2003 - VfGBbg 108/02 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

  • BVerfG, 30.07.2009 - 1 BvR 2662/06

    Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer erfolgreich

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 13.04.2012 - VfGBbg 54/11
    Diese Umstände sind insbesondere das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers, die Bedeutung der Angelegenheit für ihn, außerhalb der Sphäre des Gerichts liegende Gründe (Urteil vom 17. Dezember 2009 - VfGBbg 30/09 -, NVwZ 2010, 378; Beschluss vom 18. Februar 2010 - VfGBbg 47/09 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de), die Natur des Verfahrens, die Schwierigkeit der Sachmaterie und die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer auf die Beteiligten (zu dem aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes abgeleiteten Recht auf effektiven Rechtsschutz in seiner Ausprägung als Anspruch auf gerichtliche Entscheidung in angemessener Zeit: Bundesverfassungsgericht - BVerfG - NJW-RR 2010, 207; NJW 2001, 214).

    Zwar ist dem Beschwerdeführer im Rahmen der Bewertung der Verfahrensdauer das Stellen des Befangenheitsantrages gegen den Richter nicht vorzuwerfen, da es sich hierbei um ein statthaftes, nicht rechtsmissbräuchliches prozessuales Vorgehen handelt; jedoch können die hieraus resultierenden Verzögerungen auch nicht ohne weiteres dem Gericht angelastet werden (vgl. zum Bundesrecht BVerfG NJW-RR 2010, 207).

    Jedenfalls hat das Gericht bei der Gestaltung des Verfahrens auch dessen Gesamtdauer zu berücksichtigen, und mit zunehmender Dauer verdichtet sich seine Pflicht, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2009 - VfGBbg 30/09 -, aaO; zum Bundesrecht BVerfG NJW-RR 2010, 207; NJW 2001, 214); das bedeutet, das Oberlandesgericht hat im Beschwerdeverfahren auch den Umstand zu beachten, dass das Ausgangsverfahren bereits über sieben Jahre währt.

  • BVerfG, 20.07.2000 - 1 BvR 352/00

    Zur Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 13.04.2012 - VfGBbg 54/11
    Diese Umstände sind insbesondere das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers, die Bedeutung der Angelegenheit für ihn, außerhalb der Sphäre des Gerichts liegende Gründe (Urteil vom 17. Dezember 2009 - VfGBbg 30/09 -, NVwZ 2010, 378; Beschluss vom 18. Februar 2010 - VfGBbg 47/09 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de), die Natur des Verfahrens, die Schwierigkeit der Sachmaterie und die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer auf die Beteiligten (zu dem aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes abgeleiteten Recht auf effektiven Rechtsschutz in seiner Ausprägung als Anspruch auf gerichtliche Entscheidung in angemessener Zeit: Bundesverfassungsgericht - BVerfG - NJW-RR 2010, 207; NJW 2001, 214).

    Jedenfalls hat das Gericht bei der Gestaltung des Verfahrens auch dessen Gesamtdauer zu berücksichtigen, und mit zunehmender Dauer verdichtet sich seine Pflicht, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2009 - VfGBbg 30/09 -, aaO; zum Bundesrecht BVerfG NJW-RR 2010, 207; NJW 2001, 214); das bedeutet, das Oberlandesgericht hat im Beschwerdeverfahren auch den Umstand zu beachten, dass das Ausgangsverfahren bereits über sieben Jahre währt.

  • VerfG Brandenburg, 18.02.2010 - VfGBbg 47/09

    Zügiges Verfahren; Beschwerdebefugnis; Begründung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 13.04.2012 - VfGBbg 54/11
    Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV gewährt dem Rechtsschutzsuchenden ein einklagbares Grundrecht auf eine gerichtliche Entscheidung in angemessener Zeit (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Beschluss vom 18. Februar 2010 - VfGBbg 47/09 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Diese Umstände sind insbesondere das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers, die Bedeutung der Angelegenheit für ihn, außerhalb der Sphäre des Gerichts liegende Gründe (Urteil vom 17. Dezember 2009 - VfGBbg 30/09 -, NVwZ 2010, 378; Beschluss vom 18. Februar 2010 - VfGBbg 47/09 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de), die Natur des Verfahrens, die Schwierigkeit der Sachmaterie und die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer auf die Beteiligten (zu dem aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes abgeleiteten Recht auf effektiven Rechtsschutz in seiner Ausprägung als Anspruch auf gerichtliche Entscheidung in angemessener Zeit: Bundesverfassungsgericht - BVerfG - NJW-RR 2010, 207; NJW 2001, 214).

  • VerfG Brandenburg, 20.03.2003 - VfGBbg 108/02

    Verletzung des Grundrechts auf zügiges Verfahren vor Gericht durch

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 13.04.2012 - VfGBbg 54/11
    Das Recht auf ein zügiges Verfahren aus Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV bindet nicht nur die Rechtsprechung, sondern auch Legislative und Exekutive, es unterliegt auch keinem Finanzierungsvorbehalt; das bedeutet, Landesregierung und Haushaltsgesetzgeber haben die Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch die Organisation der Gerichtsbarkeit und ihre personelle und sachliche Ausstattung sicherzustellen (Urteil vom 17. Dezember 2009 - VfGBbg 30/09 -, aaO, und Beschluss vom 20. März 2003 - VfGBbg 108/02 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • OLG Frankfurt, 24.05.2002 - 5 W 4/02

    Begriff der Einzelrichterentscheidung i.S. von § 568 S. 1 ZPO

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 13.04.2012 - VfGBbg 54/11
    Es kann dahinstehen, ob das Oberlandesgericht nicht bereits gehalten war, die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Juli 2010 zu bescheiden, ohne die Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts abzuwarten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 24. Mai 2002 - Az. 5 W 4/02 -, MDR 2001, S. 1391).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2015 - L 11 SF 546/14

    Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer eines sozialgerichtlichen

    Landesregierung und Haushaltsgesetzgeber haben daher die dafür erforderlichen - personellen wie sächlichen - Mittel aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen, um einer Überlastung der Gerichte vorzubeugen und ihr dort, wo sie eintritt, rechtzeitig abzuhelfen (BVerfG, Beschluss vom 12.12.1973 - 2 BvR 558/73 - Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17.12.2009 - VfGBbg 30/09 - und Beschluss vom 13.04.2012 - VfGBbg 54/11 - zu Art. 52 Abs. 4 der Landesverfassung).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2015 - L 11 SF 215/15
    Um einer Überlastung der Gerichte vorzubeugen und ihr dort, wo sie eintritt, rechtzeitig abzuhelfen, haben Landesregierung und Haushaltsgesetzgeber vielmehr die dafür erforderlichen - personellen wie sächlichen - Mittel aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 12.12.1973 - 2 BvR 558/73 - Verfassungsgericht des Landes (LVerfG) Brandenburg, Urteil vom 17.12.2009 - VfGBbg 30/09 - und Beschluss vom 13.04.2012 - VfGBbg 54/11 - zu Art. 52 Abs. 4 der Landesverfassung).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2018 - L 11 SF 2/17

    Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens

    Um einer Überlastung der Gerichte vorzubeugen und ihr dort, wo sie eintritt, rechtzeitig abzuhelfen, haben Landesregierung und Haushaltsgesetzgeber vielmehr die dafür erforderlichen - personellen wie sächlichen - Mittel aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 12.12.1973 - 2 BvR 558/73 - Verfassungsgericht des Landes (LVerfG) Brandenburg, Urteil vom 17.12.2009 - VfGBbg 30/09 - und Beschluss vom 13.04.2012 - VfGBbg 54/11 - zu Art. 52 Abs. 4 der Landesverfassung).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2016 - L 11 SF 398/15

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

    Um einer Überlastung der Gerichte vorzubeugen und ihr dort, wo sie eintritt, rechtzeitig abzuhelfen, haben Landesregierung und Haushaltsgesetzgeber vielmehr die dafür erforderlichen - personellen wie sächlichen - Mittel aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 12.12.1973 - 2 BvR 558/73 - Verfassungsgericht des Landes (LVerfG) Brandenburg, Urteil vom 17.12.2009 - VfGBbg 30/09 - und Beschluss vom 13.04.2012 - VfGBbg 54/11 - zu Art. 52 Abs. 4 der Landesverfassung).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2016 - L 11 SF 86/16

    Staatshaftungsanspruch; Unangemessene Dauer von Gerichtsverfahren; Wirksame

    Um einer Überlastung der Gerichte vorzubeugen und ihr dort, wo sie eintritt, rechtzeitig abzuhelfen, haben Landesregierung und Haushaltsgesetzgeber vielmehr die dafür erforderlichen - personellen wie sächlichen - Mittel aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 12.12.1973 - 2 BvR 558/73 - Verfassungsgericht des Landes (LVerfG) Brandenburg, Urteil vom 17.12.2009 - VfGBbg 30/09 - und Beschluss vom 13.04.2012 - VfGBbg 54/11 - zu Art. 52 Abs. 4 der Landesverfassung).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2016 - L 11 SF 85/16
    Um einer Überlastung der Gerichte vorzubeugen und ihr dort, wo sie eintritt, rechtzeitig abzuhelfen, haben Landesregierung und Haushaltsgesetzgeber vielmehr die dafür erforderlichen - personellen wie sächlichen - Mittel aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 12.12.1973 - 2 BvR 558/73 - Verfassungsgericht des Landes (LVerfG) Brandenburg, Urteil vom 17.12.2009 - VfGBbg 30/09 - und Beschluss vom 13.04.2012 - VfGBbg 54/11 - zu Art. 52 Abs. 4 der Landesverfassung).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2015 - L 11 SF 667/14

    Klage auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines sozialgerichtlichen

    Um einer Überlastung der Gerichte vorzubeugen und ihr dort, wo sie eintritt, rechtzeitig abzuhelfen, haben Landesregierung und Haushaltsgesetzgeber vielmehr die dafür erforderlichen - personellen wie sächlichen - Mittel aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 12.12.1973 - 2 BvR 558/73 - Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17.12.2009 - VfGBbg 30/09 - und Beschluss vom 13.04.2012 - VfGBbg 54/11 - zu Art. 52 Abs. 4 der Landesverfassung).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2018 - L 11 SF 362/17

    PKH für eine Klage wegen Staatshaftung

    Um einer Überlastung der Gerichte vorzubeugen und ihr dort, wo sie eintritt, rechtzeitig abzuhelfen, haben Landesregierung und Haushaltsgesetzgeber vielmehr die dafür erforderlichen - personellen wie sächlichen - Mittel aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 12.12.1973 - 2 BvR 558/73 - Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17.12.2009 - VfGBbg 30/09 - und Beschluss vom 13.04.2012 - VfGBbg 54/11 - zu Art. 52 Abs. 4 der Landesverfassung).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2016 - L 11 SF 554/15
    Um einer Überlastung der Gerichte vorzubeugen und ihr dort, wo sie eintritt, rechtzeitig abzuhelfen, haben Landesregierung und Haushaltsgesetzgeber vielmehr die dafür erforderlichen - personellen wie sächlichen - Mittel aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 12.12.1973 - 2 BvR 558/73 - Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17.12.2009 - VfGBbg 30/09 - und Beschluss vom 13.04.2012 - VfGBbg 54/11 - zu Art. 52 Abs. 4 der Landesverfassung).
  • VerfG Brandenburg, 19.01.2018 - VfGBbg 109/17

    Unsubstantiierte Verfassungsbeschwerde (§ 20 Abs 1 S 2, § 46 VerfGGBbg ) gegen

    Es fehlt insoweit an spezifischen Darlegungen des Verfahrensgangs, insbesondere zur Prozessleitung der Gerichte und dem prozessualen Verhalten der Beteiligten, so dass sich nicht ableiten lässt, ob überhaupt eine relevante Verfahrensverzögerung vorliegt, und dementsprechend nicht beurteilt werden kann, ob diese durch die Schwierigkeit der Sachmaterie und die objektive Bedeutung des Rechtsstreits oder durch weitere außerhalb der Sphäre der Gerichte liegende Umstände gerechtfertigt sein könnte (vgl. zu diesen Anforderungen Urteil vom 17. Dezember 2009 - VfGBbg 30/09 -, NVwZ 2010, 378; Beschluss vom 18. Februar 2010 - VfGBbg 47/09 -, Beschluss vom 13. April 2012 - VfGBbg 54/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 19.01.2018 - VfGBbg 8/17

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; unzureichende Begründung; unzureichende

  • VerfG Brandenburg, 19.01.2018 - VfGBbg 10/17

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; unzureichende Begründung; Prozesskostenhilfe;

  • VerfG Brandenburg, 19.01.2018 - VfGBbg 134/17

    Rüge des Rechts auf zügiges Verfahren (Art 52 Abs 4 LV ) wg Subsidiarität

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