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   VG Würzburg, 04.08.2014 - W 4 E 14.676   

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VG Würzburg, 04.08.2014 - W 4 E 14.676 (https://dejure.org/2014,19753)
VG Würzburg, Entscheidung vom 04.08.2014 - W 4 E 14.676 (https://dejure.org/2014,19753)
VG Würzburg, Entscheidung vom 04. August 2014 - W 4 E 14.676 (https://dejure.org/2014,19753)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 03.03.2011 - 9 A 8.10

    Planauslegung; Anstoßfunktion; Gutachten; Ausführungsplanung; informelles

    Auszug aus VG Würzburg, 04.08.2014 - W 4 E 14.676
    Planfeststellungsbeschluss von vier Klägern - u.a. auch der Antragstellerin - erhobenen Klagen (Az. 9 A 8.10) wurden mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2011 abgewiesen, nachdem der Planfeststellungsbeschluss u.a. durch eine Prozesserklärung der Vertreterin des Freistaats Bayern in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2011 ergänzt worden war, wonach "dem Vorhabenträger aufgegeben wird, vor Baubeginn seine Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Ergänzung oder Änderung der Planfeststellung oder zur Genehmigung vorzulegen".

    Dies ergibt sich eindeutig aus den Gründen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2011 (Az. 9 A 8.10), wonach es im Planfeststellungsverfahren ausreicht, wenn die Planfeststellungsbehörde prüft, ob der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt, und die Beachtung der entsprechenden technischen Vorgaben dadurch gewährleistet, dass sie dem Vorhabenträger die Vorlage der Ausführungsplanung vor Baubeginn zur Genehmigung aufgibt.

    Soweit sich erst nach Vorlage der Ausführungsplanung zur Genehmigung herausstellen sollte, dass die Bauausführung Probleme aufwirft, die im Rahmen planerischer Abwägung bewältigt werden müssen, sind die insoweit notwendigen Entscheidungen durch die Planfeststellung selbst zu treffen oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 74 Abs. 3 BayVwVfG einer künftigen Entscheidung vorbehalten (BVerwG vom 3.3.2011 - 9 A 8.10 Rn. 21 des UA).

  • BVerwG, 11.07.2013 - 9 VR 5.13

    Zuständigkeit; sachliche Zuständigkeit; erstinstanzliche Zuständigkeit;

    Auszug aus VG Würzburg, 04.08.2014 - W 4 E 14.676
    Wenn sich - wie hier - die Antragstellerin darauf beruft, dass Baumaßnahmen die Grenzen des Planfeststellungsbeschlusses bzw. der durch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Antragsgegner abgegebenen Protokollerklärung überschreiten würden, betrifft dies nicht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO das Planfeststellungsverfahren, sondern die Frage, ob die umstrittene Baumaßnahme von dem vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss gedeckt ist oder nicht (vgl. BVerwG vom 11.7.2013 - 9 VR 5/13 - NVwZ 2013, 1219).

    Vielmehr sollte er der Planfeststellungsbehörde (nur) eine abschließende Prüfung ermöglichen, ob die Ausführungsplanung technisch geeignet ist und sich im Rahmen der Planfeststellung hält (vgl. auch BVerwG vom 11.7.2013 - 9 VR 5.13 - juris).

  • VG Düsseldorf, 27.08.2013 - 16 L 1378/13

    Anspruch auf Unterlassung von Bauarbeiten bis zur Vorlage der geprüften

    Auszug aus VG Würzburg, 04.08.2014 - W 4 E 14.676
    Es ist aber nicht ersichtlich, dass aus dieser Position ein weitergehender allgemeiner Planbefolgungsanspruch abgeleitet werden kann (vgl. VG Düsseldorf vom 27.8.2013 - 16 L 1378/13 - juris - unter Verweis auf BVerwG vom 8.3.2006 - 9 A 29.05 und vom 21.5.2003 - 9 A 40.02 - beide juris).

    Selbst wenn es einen solchen Anspruch gäbe, könnte er sich allenfalls auf die materiellen Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses beziehen, nicht aber auf verfahrensrechtliche Regelungen, also auf einen bestimmten Verfahrensablauf, mit dem die Planfeststellungsbehörde die Einhaltung der materiellen Regelungen sicherstellen will (so auch VG Düsseldorf vom 27.8.2013 - 16 L 1378/13 - juris).

  • BVerwG, 21.05.2003 - 9 A 40.02

    Lehrter Bahnhof; Verkürzung des Bahnsteigdachs; Planfeststellung;

    Auszug aus VG Würzburg, 04.08.2014 - W 4 E 14.676
    Es ist aber nicht ersichtlich, dass aus dieser Position ein weitergehender allgemeiner Planbefolgungsanspruch abgeleitet werden kann (vgl. VG Düsseldorf vom 27.8.2013 - 16 L 1378/13 - juris - unter Verweis auf BVerwG vom 8.3.2006 - 9 A 29.05 und vom 21.5.2003 - 9 A 40.02 - beide juris).
  • BVerwG, 08.03.2006 - 9 A 29.05

    Vorplatz des Bahnhofs Berlin-Spandau weiter ohne Vordach und Bahnhofsuhr

    Auszug aus VG Würzburg, 04.08.2014 - W 4 E 14.676
    Es ist aber nicht ersichtlich, dass aus dieser Position ein weitergehender allgemeiner Planbefolgungsanspruch abgeleitet werden kann (vgl. VG Düsseldorf vom 27.8.2013 - 16 L 1378/13 - juris - unter Verweis auf BVerwG vom 8.3.2006 - 9 A 29.05 und vom 21.5.2003 - 9 A 40.02 - beide juris).
  • VG Bayreuth, 23.03.2016 - B 4 K 14.675

    Erfolglose Klage gegen Erschließungsbeitrag

    Auszug aus VG Würzburg, 04.08.2014 - W 4 E 14.676
    Bereits am 23. Juli 2014 hatte die Antragstellerin beim Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg Klage gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch die Regierung von Unterfranken, erheben (W 4 K 14.675) und den Antrag stellen lassen auf.
  • VG Würzburg, 13.08.2014 - W 4 S 14.765

    Vorläufiger Rechtsschutz; vorzeitige Besitzeinweisung; fehlendes

    Dies ist hier aber gerade mit den Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 10. Juli 2013 für die Talbrücke und mit Schreiben vom 25. November 2013 für den Tunnel erfolgt, wie sowohl die Kammer mit Beschluss vom 4. August 2014 im Verfahren W 4 E 14.676 (Antrag der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz durch Einstellung der Bauarbeiten) und das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. August 2014 (9 VR 2.14) ausdrücklich festgestellt haben.
  • VG Würzburg, 13.08.2014 - W 4 S 14.758

    Vorläufiger Rechtsschutz; vorzeitige Besitzeinweisung; kommunales

    Dies ist hier aber gerade mit den Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 10. Juli 2013 für die Talbrücke und mit Schreiben vom 25. November 2013 für den Tunnel erfolgt, wie sowohl die Kammer mit Beschluss vom 4. August 2014 im Verfahren W 4 E 14.676 (Antrag der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz durch Einstellung der Bauarbeiten) und das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. August 2014 (9 VR 2.14) ausdrücklich festgestellt haben.
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