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   VG Würzburg, 18.02.2011 - W 5 E 11.78   

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https://dejure.org/2011,67492
VG Würzburg, 18.02.2011 - W 5 E 11.78 (https://dejure.org/2011,67492)
VG Würzburg, Entscheidung vom 18.02.2011 - W 5 E 11.78 (https://dejure.org/2011,67492)
VG Würzburg, Entscheidung vom 18. Februar 2011 - W 5 E 11.78 (https://dejure.org/2011,67492)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Vorbeugender Rechtsschutz; Fahrsicherheitstrainingsveranstaltungen auf Parkplatz; Platzverweis

  • verkehrslexikon.de

    Zum Fahrsicherheitstraining auf Parkplätzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 30.11.2010 - 9 CE 10.2468

    Tabakfreies Shisha-Café darf vorerst weiter betrieben werden

    Auszug aus VG Würzburg, 18.02.2011 - W 5 E 11.78
    Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Prinzip der Gewaltenteilung kommt die Inanspruchnahme vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes mit dem Ziel, die Entscheidungsfreiheit der Verwaltung und ihre Aufgabenerfüllung durch richterliche Anordnungen einzuengen, indem ihr durch Gerichtsbeschluss der Erlass eines belastenden Verwaltungsakts verboten werden soll, nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn es dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, sich auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessenen und ausreichend angesehenen nachträglichen vorläufigen Rechtsschutz verweisen zu lassen, weil die Gefahr besteht, dass ansonsten vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden oder für den Betroffenen ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstünde (BayVGH, B.v. 30.11.2010, Az.: 9 CE 10.2468).
  • VG Würzburg, 16.04.2021 - W 9 E 21.524

    Vorbeugender Rechtsschutz, Antrag auf Außerkraftsetzung des § 80 Abs. 2 Satz 1

    Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Prinzip der Gewaltenteilung kommt die Inanspruchnahme vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn es dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, sich auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessenen und ausreichend angesehenen nachträglichen vorläufigen Rechtsschutz verweisen zu lassen, weil die Gefahr besteht, dass ansonsten vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden oder für den Betroffenen ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstünde (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2010 - 9 CE 10.2468 - juris Rn. 20; VG Würzburg, B.v. 18.2.2011 - W 5 E 11.78 - juris Rn. 16).

    Ein genereller Anspruch auf die unbedingte Unterlassung einzelner polizeilicher Maßnahmen ist bereits grundsätzlich nicht denkbar (vgl. VG Würzburg, B.v. 18.2.2011 - W 5 E 11.78 - juris Rn. 17), da die Gerichte andernfalls in unzulässiger Weise in den der Polizei zugewiesenen Ermessensspielraum eingreifen würden.

  • VG Würzburg, 10.03.2011 - W 5 E 11.181
    Der Antragsteller begehrt den im Verfahren W 5 E 11.78 ergangenen Beschluss vom 18. Februar 2011 in einem einstweiligen Nachtragsbeschluss dahingehend zu ändern, zurückzunehmen oder zu präzisieren, dass (ihm) das Verwaltungsgericht Würzburg zumindest das schulen unter vier Augen keineswegs verwehrt.

    Der Antrag, "dass das Verwaltungsgericht Würzburg den im Verfahren W 5 E 11.78 ergangen Beschluss vom 18. Februar 2011 in einem einstweiligen Nachtragsbeschluss dahingehend ändert, zurücknimmt oder präzisiert, dass der Antragsteller auf dem D...parkplatz zumindest jeweils nur mit einem einzigen Motorradfahrer gleichzeitig ohne Auflagen und sonstige Einschränkungen Verkehrssicherheit schulen darf, wenn dieser Motorradfahrer schon die Fahrerlaubnis besitzt, und dass es keinen Zwang gibt, hierfür ausschließlich einen Motorradfahrlehrer buchen zu müssen, der entweder Angestellter einer Fahrschule oder Eigentümer einer Fahrschule ist", hat keinen Erfolg.

  • VG Bayreuth, 19.08.2020 - B 1 E 20.662

    Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz: Unterlassung künftiger ungerechtfertigter

    Ein genereller Anspruch auf die unbedingte Unterlassung einzelner polizeilicher Maßnahmen ist grundsätzlich nicht denkbar (vgl. VG Würzburg, B.v. 18.2.2011 - W 5 E 11.78 - juris Rn. 17).
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