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   VG Würzburg, 12.01.2000 - W 8 K 99.907   

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VG Würzburg, 12.01.2000 - W 8 K 99.907 (https://dejure.org/2000,57290)
VG Würzburg, Entscheidung vom 12.01.2000 - W 8 K 99.907 (https://dejure.org/2000,57290)
VG Würzburg, Entscheidung vom 12. Januar 2000 - W 8 K 99.907 (https://dejure.org/2000,57290)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Würzburg, 15.11.2021 - W 8 K 21.758

    Abwehr einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung im Zusammenhang mit der

    Soweit man das Vorbringen des Klägers dahingehend verstehen wollte, dass er die Einstellung der Vollstreckung nach Art. 22 VwZVG anstrebt, wäre eine dahingehende Verpflichtungsklage grundsätzlich statthaft, weil die gemeindliche Unzulässigerklärung der Vollstreckung ein begünstigender Verwaltungsakt ist (VG Würzburg, U.v. 25.1.2016 - W 6 K 15.1182 - juris sowie VG Würzburg, G.v. 12.1.2000 - W 8 K 99.907 - juris; Harrer/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 21 Erl. 1; Käß in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Dezember 2015, Art. 21 VwZVG Rn. 1, 15, 18, 47, 49, 52; Weber, Praxis der Kommunalverwaltung, PdK A-19 Bay, Art. 21 VwZVG Erl. 5 und 6.2 sowie Art. 22 VwZVG Erl. 3.6).
  • VG Würzburg, 14.01.2019 - W 8 K 18.1211

    Die vierteljährliche Erhebung der Grundsteuer ist nicht verfassungs- oder

    Hinsichtlich des Begehrens der Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, die Vollstreckung nach Art. 22 VwZVG für unzulässig erklären und von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen absehen, ist eine Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 75 VwGO statthaft; denn die Unzulässigerklärung der Vollstreckung ist ein begünstigender Verwaltungsakt (VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 12.1.2000 - W 8 K 99.907 - juris; Harrer/Kugele/ Thum/ Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 21 Erl. 1; Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Dezember 2015, Art. 21 Rn. 1, 15, 18, 47, 49, 52; Weber, Praxis der Kommunalverwaltung A 19 Bay, Art. 21 VwZVG Erl. 5 und 6.2).
  • VG Würzburg, 25.01.2016 - W 6 K 15.1182

    Umrechnung des Punktestandes für das Fahreignungsregister nach

    In diesem Fall wäre eine Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 75 VwGO statthaft; denn die Unzulässigerklärung der Vollstreckung ist ein begünstigender Verwaltungsakt (VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 12.1.2000 - W 8 K 99.907 - juris; Harrer/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 21 Erl. 1; Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Dezember 2015, Art. 21 Rn. 1, 15, 18, 47, 49, 52; Weber, Praxis der Kommunalverwaltung A 19 Bay, Art. 21 VwZVG Erl. 5 und 6.2).
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