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VG Würzburg, 18.05.2009 - W 5 K 07.920 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Verbot der Annahme und Vermittlung von Sportwetten;Erledigung der Grundverfügung (Verbot) nach Abmeldung des Gewerbes;Zulässigkeit der Klage in Bezug auf Zwangsgeldandrohung und Bescheidgebühr trotz Erledigung der Grundverfügung;Bloß summarische Prüfung der erledigten ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (12)
- VGH Bayern, 29.09.2004 - 24 BV 03.3162
Verbot von Oddsetwetten privater Unternehmer für Bayern bestätigt
Auszug aus VG Würzburg, 18.05.2009 - W 5 K 07.920
Zweitens hat es das BVerwG (U.v. 21.06.2006, 6 C 19/06, u.a. NVwZ 2006, 1175), das über die Revision gegen das Urteil des BayVGH vom 29. September 2004 (24 BV 03.3162, u.a. BayVBl 2005, 2412) zu befinden hatte, anscheinend nicht für nötig gehalten, dass sich die Sicherheitsbehörden mit den (durchaus sehr komplexen und schwierigen) Fragen der Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorschriften überhaupt befassen.Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs ist das wirtschaftliche Interesse eines Betroffenen an der Aufrechterhaltung seiner Vermittlungstätigkeit bei Sportwetten mangels weiterer Angaben über die Höhe der jeweils erzielten Provision mit einem Streitwert in Höhe von 20.000,00 EUR grundsätzlich richtig bewertet (BayVGH, U.v. 29.09.2004, 24 BV 03.3162).
- BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01
Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols
Auszug aus VG Würzburg, 18.05.2009 - W 5 K 07.920
Diese Unterscheidung ist bereits im Urteil des BVerfG vom 28. März 2006 angelegt (BVerfG: 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, dort insb. Leitsätze 4a und 4b; vgl. auch Rd.Nr. 32 des Urteils des BayVGH v. 18.12.2008, 10 BV 07.558).Namentlich mussten die Verwaltungsbehörden bei ihrer Ermessensbetätigung nicht den Umstand berücksichtigen, dass das Bayerische Staatslotteriegesetz in der derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig ist (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O.).
- OLG Bamberg, 29.07.2008 - 2 Ss 35/08
Unerlaubtes Glücksspiel: Strafbarkeit der Veranstaltung von Sportwetten bei …
Auszug aus VG Würzburg, 18.05.2009 - W 5 K 07.920
Soweit eingewandt werden könnte, dass Strafgerichte (z.B. OLG Bamberg, U.v. 29.07.2008, 2 Ss 35/08, 2 Ss 35/2008, u.a. OLGSt StGB § 284 Nr. 4) eine Strafbarkeit der Sportwettenveranstalter jedenfalls in dieser Übergangszeit verneint haben, ist zu entgegnen, dass auch das OLG Bamberg ausdrücklich zwischen der (verneinten) Strafbarkeit einerseits und der (fortgeltenden) ordnungsrechtlichen Eingriffsmöglichkeit andererseits unterschieden hat, was dazu führe, dass der Einzelne ordnungsrechtliche Verwaltungsmaßnahmen hinzunehmen habe (Rd.Nr. 21 des Urteils).Denn erstens hat im Zeitraum nach der Entscheidung des BVerfG vom 28. März 2006 - soweit ersichtlich - als einziges Strafgericht das OLG Bamberg (2 Ss 35/08, a.a.O.) angenommen, schon der objektive Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB sei nicht erfüllt; soweit andere Strafgerichte zu Freisprüchen von Sportwettenanbietern ohne landesrechtliche Erlaubnis kamen, beruhten diese dagegen auf fehlender Schuld des Angeklagten oder auf anderen Gründen, der Bundesgerichtshof (BGH) hat unter Rd.Nr. 6 seines Urteils vom 16. August 2007 (4 StR 62/07, u.a. NJW 2007, 3078) im Fall einer unerlaubten Sportwettenvermittlung in der Zeit (sogar) vor der Entscheidung des BVerfG vom 28. März 2006 ausdrücklich den Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB bejaht, dem Angeklagten jedoch einen unvermeidbaren Verbotsirrtum ( § 17 Satz 1 StGB) zugestanden und deshalb den Freispruch der Vorinstanz gehalten.
- VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.558
Staatliches Sportwettenmonopol in Bayern rechtmäßig
Auszug aus VG Würzburg, 18.05.2009 - W 5 K 07.920
Zu der zentralen Frage der richtigen Rechtsgrundlage liegen inzwischen mehrere Urteile des BayVGH vor, in denen die maßgeblichen Rechtsfragen umfassend erörtert werden mit dem Ergebnis, dass die behördlichen Untersagungsverfügungen (jedenfalls) bis zum Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages zum 1. Januar 2008 rechtens gewesen sind (BayVGH, Ue. v. 18.12.2008, Nr. 10 BV 07.558, Nr. 10 BV 07.774 und Nr. 10 BV 07.775 - alle in juris abrufbar).Diese Unterscheidung ist bereits im Urteil des BVerfG vom 28. März 2006 angelegt (BVerfG: 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, dort insb. Leitsätze 4a und 4b; vgl. auch Rd.Nr. 32 des Urteils des BayVGH v. 18.12.2008, 10 BV 07.558).
- VGH Bayern, 21.08.2006 - 24 CS 06.1867
Auszug aus VG Würzburg, 18.05.2009 - W 5 K 07.920
Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Beschluss vom 21. August 2006 (24 CS 06.1867) zurück.Der BayVGH hat in seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss vom 21. August 2006 (24 CS 06.1867) u.a. Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Anordnungen gemacht und (unter Abschnitt g) dargelegt, dass schließlich der Kläger mit seiner Sportwettenvermittlung begonnen habe, obwohl bekannt gewesen sei bzw. habe bekannt sein müssen, dass die Zulässigkeit der Vermittlung von Sportwetten für private Anbieter erheblich zweifelhaft sei; ein privater Anbieter von Sportwetten könne sich letztlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ein schützenswertes Interesse an der Ausübung einer strafbaren Tätigkeit zu haben.
- BVerwG, 31.01.2001 - 6 CN 2.00
Abwägungsgebot; Anpassungspflicht; Ausgleichsregelungen; Bebauungsplan; …
Auszug aus VG Würzburg, 18.05.2009 - W 5 K 07.920
Ob die Behörden überhaupt insoweit eine "Normverwerfungskompetenz" haben (vgl. dazu Urteil des Senats vom 31. Januar 2001 - BVerwG 6 CN 2.00 - BVerwGE 112, 373 = Buchholz 406.401 § 1 BNatSchG Nr. 5, S. 6 f.) kann daher auf sich beruhen. - BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06
Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen
Auszug aus VG Würzburg, 18.05.2009 - W 5 K 07.920
Zweitens hat es das BVerwG (U.v. 21.06.2006, 6 C 19/06, u.a. NVwZ 2006, 1175), das über die Revision gegen das Urteil des BayVGH vom 29. September 2004 (24 BV 03.3162, u.a. BayVBl 2005, 2412) zu befinden hatte, anscheinend nicht für nötig gehalten, dass sich die Sicherheitsbehörden mit den (durchaus sehr komplexen und schwierigen) Fragen der Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorschriften überhaupt befassen. - BGH, 16.08.2007 - 4 StR 62/07
Vermittlung von Sportwetten ohne behördliche Genehmigung
Auszug aus VG Würzburg, 18.05.2009 - W 5 K 07.920
Denn erstens hat im Zeitraum nach der Entscheidung des BVerfG vom 28. März 2006 - soweit ersichtlich - als einziges Strafgericht das OLG Bamberg (…2 Ss 35/08, a.a.O.) angenommen, schon der objektive Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB sei nicht erfüllt; soweit andere Strafgerichte zu Freisprüchen von Sportwettenanbietern ohne landesrechtliche Erlaubnis kamen, beruhten diese dagegen auf fehlender Schuld des Angeklagten oder auf anderen Gründen, der Bundesgerichtshof (BGH) hat unter Rd.Nr. 6 seines Urteils vom 16. August 2007 (4 StR 62/07, u.a. NJW 2007, 3078) im Fall einer unerlaubten Sportwettenvermittlung in der Zeit (sogar) vor der Entscheidung des BVerfG vom 28. März 2006 ausdrücklich den Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB bejaht, dem Angeklagten jedoch einen unvermeidbaren Verbotsirrtum ( § 17 Satz 1 StGB) zugestanden und deshalb den Freispruch der Vorinstanz gehalten. - BVerwG, 15.11.1990 - 3 C 49.87
Verwaltungsprozeßrecht: Fehlendes Feststellungsinteresse hinsichtlich einer …
Auszug aus VG Würzburg, 18.05.2009 - W 5 K 07.920
Dem BayVGH (…24 B 93.92, a.a.O) zufolge ist die Zwangsgeldandrohung eine "akzessorische Nebenentscheidung" im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 15.11.1990, 3 C 49/87, u.a. NVwZ 1991, 570), bei deren Prüfung grundsätzlich nicht in die Prüfung der schon erledigten Grundverfügung einzutreten ist. - VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.774
Sportwetten; Berufsfreiheit; Konzession in Österreich; Staatsmonopol; …
Auszug aus VG Würzburg, 18.05.2009 - W 5 K 07.920
Zu der zentralen Frage der richtigen Rechtsgrundlage liegen inzwischen mehrere Urteile des BayVGH vor, in denen die maßgeblichen Rechtsfragen umfassend erörtert werden mit dem Ergebnis, dass die behördlichen Untersagungsverfügungen (jedenfalls) bis zum Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages zum 1. Januar 2008 rechtens gewesen sind (BayVGH, Ue. v. 18.12.2008, Nr. 10 BV 07.558, Nr. 10 BV 07.774 und Nr. 10 BV 07.775 - alle in juris abrufbar). - VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.775
Sportwetten; Berufsfreiheit; Konzession in Österreich; Staatsmonopol; …
- VGH Bayern, 18.10.1993 - 24 B 93.22
- VG Lüneburg, 26.02.2015 - 2 A 190/13
Dürftigkeitseinrede; Ersatzvornahme; Kostenbescheid; Nachlassverbindlichkeit; …
Da somit vorliegend keine Erledigung der Grundverfügung eingetreten ist, sind auch die weiteren, vom Kläger zitierten gerichtlichen Entscheidungen (VGH München, Beschl. v. 18.10.1993 - 24 B 93.92 - NVwZ-RR 1004, 548; VG Berlin, Urt. v. 17.05.2010 - 35 A 529.07 - VG Würzburg, Urt. v. 18. Mai 2009 - W 5 K 07.920 -, letztere jeweils zit. n. Juris), wonach im Falle der Erledigung der Grundverfügung eine "bloß summarische Überprüfung" derselben im Vollstreckungsverfahren zu erfolgen habe, nicht auf die hier vorliegende Fallkonstellation übertragbar. - VG Berlin, 17.05.2010 - 35 A 529.07
Zwangsgeldfestsetzungsbescheid; inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer …
Diesen Erwägungen schließt sich die Kammer vorliegend an (ebenso - auch für den Bereich der Sportwettvermittlung - VG Würzburg, Urteil vom 18. Mai 2009 - W 5 K 07.920 -, zitiert nach juris, Rn. 17 f.).Denn bei dem fraglichen Bescheid handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt, der seine untersagende Regelungswirkung auf unabsehbare Zeit entfaltet, dem Kläger mit anderen Worten bis in alle Zukunft verbietet, zumindest am betreffenden Standort Sportwetten zu vermitteln (andere Ansicht VG Würzburg, Urteil vom 18. Mai 2009 - W 5 K 07.920 -, zitiert nach juris, Rn. 14, sowie VG München…, Urteil vom 27. November 2008 - M 22 K 07.5936 -, zitiert nach juris, Rn. 25, die von einer [faktischen] Erledigung der Untersagungsverfügung durch dauerhafte Geschäftseinstellung ausgehen) .
- VG Ansbach, 27.05.2021 - AN 15 K 19.00813
Teilweise unzulässige und im Übrigen unbegründete Anfechtungsklage gegen …
Diese widerstreitenden Gesichtspunkte (Prüfungseinschränkung nach Erledigung der Grundverfügung einerseits - Rechtsschutzgarantie andererseits) führen deshalb dazu, auch in Fällen wie dem vorliegenden so zu verfahren und eine summarische Rechtmäßigkeitsprüfung der Grundverfügung als geboten, aber auch ausreichend anzusehen (VG Würzburg, U.v. 18.5.2009 - 5 K 07.920 - BeckRS 2010, 51501).