Rechtsprechung
| BDH, 14.10.1960 - WB 1/60 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6)
- BVerwG, 18.03.1965 - II (I) WB 29.63
Rechtsmittel
Diese Voraussetzung trifft nach der ständigen Rechtsprechung der Wehrdienstsenate auch auf Versetzungen und Kommandierungen von Soldaten zu (vgl.Beschluß vom 14.10.1960 - WB 1/60 - i.DÖV 1961, 232).Wie die Wehrdienstsenate bereits mehrfach entschieden haben(Beschlüsse vom 27.11.1959 - WB 16/59 -, vom 14.1x (1) .1960 - WB 1/60 - i.DÖV 1961, 232, vom 3.5.1961 - WB 29/60 - undvom 17.3.1965 - I (II) WB 68/64 -), liegt es im lahmen der dienstlichen Bedürfnisse, solche Spannungen durch Ablösung oder Versetzung zu beheben, ohne daß es darauf ankommt, welchen der Beteiligten die Schuld an den Spannungen trifft.
- BVerwG, 24.05.1966 - I WB 23.65
Rechtsmittel
Auch Mißhelligkeiten in der dienstlichen Zusammenarbeit können die Versetzung eines Beteiligten rechtfertigen, und zwar ohne Rücksicht auf die Schuldfrage (so auch Entscheidungen des Senats WB 20/59, WB 1/60, WB 17/61 und WB 33/61). - BVerwG, 22.01.1980 - 1 WB 210.77
Rechtsmittel
Gegenüber gewichtigen dienstlichen Bedürfnissen hat der Berufssoldat, insbesondere der Berufsoffizier, zwar grundsätzlich seine persönlichen, auch seine familiären Interessen zurückzustellen (BDH Beschluß vom 14. Oktober 1960 - WB 1/60).
- BVerwG, 28.07.1965 - I WB 12.65
Rechtsmittel
Der Senat hat bereits in der Sache WB 1/60 = BDH 5, 225, entschieden, daß es auch im Rahmen des dienstlichen Bedürfnisses liegt, gegebene Spannungen durch Versetzung zu beseitigen. - BVerwG, 17.03.1965 - I (II) WB 68.64
Rechtsmittel
Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, liegt es im Rahmen der dienstlichen Bedürfnisse, solche Spannungen durch Ablösung oder Versetzung zu beheben, ohne daß es darauf ankommt, welchen der Beteiligten die Schuld an der Spannung trifft (WB 16/59, Beschluß vom 27.11.1959; WB 29/60, Beschluß vom 3.5.1961; WB 1/60, Beschluß vom 14.10.1960 abgedruckt in DÖV 1961, 232). - BVerwG, 07.03.1967 - I (II) WB 30.65
Rechtsmittel
Der Senat hat wiederholt entschieden, daß derartig Spannungen durch die Kommandierung oder Versetzung eines Beteiligten behoben werden können, ohne daß es auf die Frage des überwiegenden Verschuldens ankommt (vgl. Beschlüsse der Wehrdienstsenate vom 20.11.1960 - WB 20/59 - = BDH 5, 221 = DÖV 1961, 231 = NZWehrr 1961, 127; vom 14.10.1960 - WB 1/60 - = BDH 5, 225 = DÖV 1961, 232 = RiA 1961, 112; vom 3.5.1961 - WB 29/60 - vom 21.7.1964 - II WB 3/63, 5/64 - vom 16.6.1965 - II (I) WB 44/64 - vom 17.3.1965 - I (II) WB 68/64 - vom 24.5.1966 - I WB 23/65 -).
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