Rechtsprechung
OLG München, 29.01.1986 - 3 U 5097/85 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- WM 1986, 1141
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 15.07.2014 - XI ZR 418/13
Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtverletzung bei …
In diesen Urteilen hat er aber eine entsprechende Aufklärungspflicht nicht erstmals entwickelt, sondern lediglich bereits ergangene höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung fortgeführt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1984 - II ZR 308/83, BGHZ 93, 146, 148 f.; OLG München WM 1986, 1141, 1142), die das Verschweigen von Rückvergütungen ohne weitere Erörterung als selbstverständlich missbilligt hat und in der Literatur positive Aufnahme gefunden hat (…vgl. Imo, Börsentermin- und Börsenoptionsgeschäfte, Band I, 1988, Rn. 1321 f.;… Wach, Der Terminhandel in Recht und Praxis, 1986, Rn. 519; vgl. bereits zuvor Koch, JZ 1980, 704, 708). - BGH, 06.02.1990 - XI ZR 184/88
Gerichtsstand des Begehungsortes bei einer unerlaubten Handlung von Mittätern; …
Tut sie dies nicht und verheimlicht sie dem Auftraggeber die Kickback-Vereinbarung in Bereicherungsabsicht vorsätzlich, so hat sie einen dadurch verursachten Schaden des Auftraggebers gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB zu ersetzen (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, WM 1989, 1047, 1051; OLG München, WM 1986, 1141, 1142;… Wach, a.a.O. Rdn. 519;… Imo, a.a.O. Rdn. 1321). - OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - 15 U 81/04
Ungenügende Aufklärungspflicht über Telefon
Aus dem vom Kläger insoweit zur Begründung herangezogenen Urteil des OLG München (WM 1986, 1141) ergibt sich allerdings, dass die handelsüblichen Spesensätze frei aushandelbar sind und der Höhe nach auch vom Umsatzvolumen abhängen. - OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - 15 U 133/03
Aufklärungspflicht bei Optionsgeschäften
Aus dem von ihm insoweit zur Begründung herangezogenen Urteil des OLG München (WM 1986, 1141) ergibt sich allerdings, dass die handelsüblichen Spesensätze frei aushandelbar sind und der Höhe nach auch vom Umsatzvolumen abhängen.