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| BGH, 05.05.1959 - VIII ZR 221/57 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Papierfundstellen
- WM 1959, 1007
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 09.01.1997 - IX ZR 47/96
Stellung des Eintragungsantrags durch den späteren Gesamtvollstreckungsschuldner
Insbesondere ist die Tatsache, daß eine inkongruente Deckung gewährt wird, ein starkes Beweisanzeichen dafür, daß der Schuldner sich einer Benachteiligung seiner Gläubiger bewußt war (…Haarmeyer/Wutzke/Förster aaO. Rdn. 50 f;… Smid/Zeuner aaO. Rdn. 46;… Hess/Binz/Wienberg aaO. Rdn. 61;… Gottwald/Huber aaO. B Rdn. 4; zu § 31 KO auch BGHZ 123, 320, 326 m.w.N.; BGH, Urt. v. 5. Mai 1959 - VIII ZR 221/57, WM 1959, 1007, 1008). - OLG Frankfurt, 16.02.2015 - 23 U 140/14
Insolvenzanfechtung von Zahlungen auf ein gepfändetes Geschäftskonto des späteren …
Es genügt, dass der Schuldner die Benachteiligung seiner Gläubiger im wirtschaftlichen Sinne will; der rechtlichen Zusammenhänge braucht er sich nicht bewusst zu sein (BGH WM 1959, 1007, 1009;… MünchKomm-InsO/Kayser a.a.O.). - OLG Stuttgart, 01.08.2007 - 9 U 240/06
Berücksichtigung abtretungsrechtlich relevanter Fragen der Bestimmtheit künftiger …
Dass ihm dabei die rechtlichen Zusammenhänge möglicherweise nicht klar wurden, steht nicht entgegen (…Kirchhof in MünchKomm-InsO, a.a.O. Rn. 13 m.w.N.; BGH v. 09.06.1959, Az. VIII ZR 175/58 , WM 1959, 1007, 1009). - OLG Naumburg, 18.10.2017 - 5 U 68/17
Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Indizien und …
Der rechtlichen Zusammenhänge braucht er sich nicht bewusst zu sein (…MünchKommInsO/ Kayser, a.a.O., m. w. Nachw.; BGH, Urteil vom 9. Juni 1959, Az.: VIII ZR 175/58, WM 1959, S. 1007 [1009]). - BGH, 05.11.1964 - VII ZR 2/63
Rechtsmittel
Bei dieser ist die Benachteiligungsabsicht in der Regel schon dann zu bejahen, wenn der Gemeinschuldner die Benachteiligung anderer Gläubiger als notwendige Folge der dem einen Gläubiger gewährten Befriedigung oder Sicherung vorausgesehen hat (BGH WM 1959, 1007); und schon die Tatsache, daß die inkongruente Deckung gewährt worden ist, ist ein starkes Beweisanzeichen dafür, daß der Gemeinschuldner sich einer Benachteiligung seiner Gläubiger bewußt war (BGH WM 1961, 387).
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