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Rechtsprechung
   BGH, 23.03.1961 - II ZR 236/59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,10729
BGH, 23.03.1961 - II ZR 236/59 (https://dejure.org/1961,10729)
BGH, Entscheidung vom 23.03.1961 - II ZR 236/59 (https://dejure.org/1961,10729)
BGH, Entscheidung vom 23. März 1961 - II ZR 236/59 (https://dejure.org/1961,10729)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • WM 1961, 675
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.03.1956 - II ZR 57/55

    Abberufung des Vorstands nach Vertrauensentzug

    Auszug aus BGH, 23.03.1961 - II ZR 236/59
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 26. März 1956 - II ZR 57/55 - (BGHZ 20, 239, 248); den Standpunkt vertreten, daß sich ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft nicht auf die Grundsätze über die Anscheinsvollmacht berufen darf, wenn es eine Verbesserung .Vvrj seines Anstellungsverträges in Anspruch nimmt, die ihm der Aufsichtsrat tatsächlich nicht gewähren wollte.
  • BGH, 21.09.1967 - II ZR 150/65

    Abgabe eines Pensionsversprechens durch einen Prokuristen - Vertretung einer …

    Wenn der Kläger dies unterlassen hat, so ist es ihm auch verwehrt, unter Ausnutzung einer formalen Rechtslage Vorteile für sich in Anspruch zu nehmen, die ihm das für die Bewilligung solcher Vorteile intern zuständige Gesellschaftsorgan tatsächlich nicht gewähren wollte (vgl. BGHZ 20, 239, 248 [BGH 26.03.1956 - II ZR 57/55]; BGH WM 1961, 675).
  • BGH, 06.12.1985 - V ZR 169/84

    Vertrag zwischen Gemeinde und Gemeindedirektur entgegen Beschlusslage

    In seinem Urteil vom 23. März 1961, II ZR 236/59, WM 1961, 675, 676 hat dieser Senat es ausgeschlossen, daß ein vom Verbot des Selbstkontrahierens befreites Vorstandsmitglied einer eGmbH sich durch Ausnutzung dieser Ermächtigung Vorteile verschaffe (dort: ein inzwischen im Grundbuch eingetragenes dingliches Wohnrecht), die ihm der Aufsichtsrat verwehrt habe.
  • BGH, 07.11.1977 - II ZR 236/75

    Außenwirkung einer Vorschrift in der Satzung einer öffentlich-rechtlichen …

    Insofern gelten hier ähnliche Grundsätze wie für ein Vorstandsmitglied oder einen Geschäftsführer, der unter Ausnutzung formaler Vertretungsmacht Vorteile für sich in Anspruch nehmen möchte, die ihm zu bewilligen das hierfür intern zuständige Gesellschaftsorgan nicht bereit ist (vgl. Urt. d. Sen. v. 13 .3.61 - II ZR 236/59, WM 1961, 675 u. v. 21.9. 67 - II ZR 150/65, WM 1967, 1164).
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