Rechtsprechung
| BGH, 08.10.1979 - II ZR 165/77 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines schriftlichen Vorvertrages - Erkennbarkeit greifbarer Ansätze für eine Gesellschaftsgründung - Haftung wegen Zugehörigkeit zu einer Vorgründungsgesellschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1980, 287
- MDR 1980, 207
- DNotZ 1980, 370
- WM 1979, 1389
- DB 1980, 74
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (11)
- BGH, 15.06.1978 - II ZR 205/76
Haftung einer Vorgesellschaft
Auszug aus BGH, 08.10.1979 - II ZR 165/77
Darin liegt aber hinsichtlich der inneren Berechtigung, den für die künftige GmbH Handelnden nach § 11 Abs. 2 GmbHG zusätzlich haften zu lassen, kein wesentlicher Unterschied zu dem Fall des Handelns nach Vertragsabschluß, aber vor Eintragung, bei dem ebenfalls neben der Verpflichtung aus § 11 Abs. 2 GmbHG eine solche der Vorgesellschaft infrage Kommen kann (BGHZ 72, 45;… vgl. Ulmer a.a.O. § 11 Rdn. 69).Ebenfalls zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Haftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG an ein Handeln namens der künftigen, mangels Eintragung noch nicht entstandenen juristischen Person anknüpft (BGHZ 72, 45, 47; st. Rspr.).
Die Annahme, der Vertrag habe die späteren Gründer der GmbH persönlich (vielleicht sogar unbeschränkt) verpflichten sollen, steht aber in einem offenen Widerspruch zu der Tatsache, daß die Beklagte für die M. GmbH aufgetreten und hierdurch deutlich der Wille zum Ausdruck gekommen ist, nur im Rahmen einer Gesellschaft beschränkt auf deren Vermögen einschließlich etwa noch geschuldeter Einlagen zu haften (BGHZ 72, 45, 50).
- BGH, 15.12.1975 - II ZR 95/73
technische Öle - § 11 Abs. 2 GmbH, (auf die Einlageverpflichtung beschränkte) …
Auszug aus BGH, 08.10.1979 - II ZR 165/77
Nach der Rechtsprechung des Senats haftet aufgrund des § 11 Abs. 2 GmbHG aber auch, wer wie ein Geschäftsführer namens der Gesellschaft handelt, indem er deren Geschäfte nach außen hin maßgeblich wahrnimmt oder durch einen anderen wahrnehmen läßt (BGHZ 65, 378, 380 f; 66, 359, 360 f); dabei ist gerade auch an den Fall des Handelns vor Gründung der GmbH durch Abschluß des notariellen Gesellschaftsvertrags gedacht.Denn nach der Rechtsprechung des Senats haftet ein Gründer nicht schon deshalb als Handelnder nach § 11 Abs. 2 GmbHG, weil er sich, ohne selber als oder wie ein Geschäftsführer gehandelt zu haben, mit der Entfaltung einer Geschäftstätigkeit schon vor der Eintragung der GmbH allgemein einverstanden erklärt oder diese Tätigkeit sogar veranlaßt oder gefördert hat (BGHZ 47, 25; 65, 378, 381).
- BGH, 13.06.1977 - II ZR 232/75
Haftung des (zukünftigen) Kommanditisten vor Eintragung der KG bei nicht …
Auszug aus BGH, 08.10.1979 - II ZR 165/77
Denn diese Vorschrift will für den Fall, daß die GmbH, in deren Namen gehandelt wird, nicht eingetragen wird oder nicht in das Geschäft eintritt, dem anderen Teil einen Schuldner geben (BGHZ 69, 95, 103; st. Rspr.).Für eine freiwillige Verpflichtungserklärung (über deren Wirkungen im Hinblick auf § 11 Abs. 2 GmbHG vgl. die Urt. d. Sen. BGHZ 69, 95, 103 f u. 70, 132, 139 ff) ist nichts vorgetragen; die GmbH soll mit der Klägerin selbständige Vereinbarungen eingegangen sein (Schriftsätze der Beklagten vom 27.2.76 S. 10 u. v. 18.4.77 S. 8 f).
- BGH, 23.11.1972 - II ZR 126/70
Rechtsfolgen fehlgeschlagener Vertragsverhandlungen
Auszug aus BGH, 08.10.1979 - II ZR 165/77
Besteht eine solche Bindung - wovon keineswegs für den Regelfall auszugehen ist (Urt. d. Sen. v. 23.11.72 - II ZR 126/70, WM 1973, 67) -, so mag bei entsprechender Fallgestaltung auch an eine Haftung der Beteiligten zu denken sein.Sie hat aber keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich der wesentliche Inhalt eines insoweit maßgebenden Gesellschaftsvertrags und ein entsprechender Verpflichtungswille der Beteiligten ergeben könnten (vgl. Urt. d. Sen. v. 10.11.75 - II ZR 94/73, WM 1976, 180; Urt. d. Sen. v. 23.11.72 a.a.O.).
- BGH, 31.05.1976 - II ZR 185/74
Gründer-GmbH Haftung eines Bevollmächtigten
Auszug aus BGH, 08.10.1979 - II ZR 165/77
Nach der Rechtsprechung des Senats haftet aufgrund des § 11 Abs. 2 GmbHG aber auch, wer wie ein Geschäftsführer namens der Gesellschaft handelt, indem er deren Geschäfte nach außen hin maßgeblich wahrnimmt oder durch einen anderen wahrnehmen läßt (BGHZ 65, 378, 380 f; 66, 359, 360 f); dabei ist gerade auch an den Fall des Handelns vor Gründung der GmbH durch Abschluß des notariellen Gesellschaftsvertrags gedacht.Die Beklagte wäre freilich dann nicht als Handelnde im Sinne des § 11 Abs. 2 GmbHG anzusehen, wenn sie den Vertrag lediglich in Vollmacht des oder der Geschäftsführer für die künftige GmbH gezeichnet hätte (BGHZ 66, 359).
- BGH, 12.07.1956 - II ZR 218/54
Rechtsnatur der Vor-GmbH.
Auszug aus BGH, 08.10.1979 - II ZR 165/77
Die Möglichkeit, die Worte "Gesellschaft mbH i. Gr." ausschließlich auf eine Gründergesellschaft (Vorgesellschaft) zu beziehen (vgl. BGHZ 21, 242 sowie den Tatbestand des Urteils BGHZ 53, 210), scheidet hier aus, weil der Gesellschaftsvertrag noch nicht abgeschlossen war. - BGH, 26.01.1967 - II ZR 122/64
Handelnder i. S. des § 11 Abs. 2 GmbHG
Auszug aus BGH, 08.10.1979 - II ZR 165/77
Denn nach der Rechtsprechung des Senats haftet ein Gründer nicht schon deshalb als Handelnder nach § 11 Abs. 2 GmbHG, weil er sich, ohne selber als oder wie ein Geschäftsführer gehandelt zu haben, mit der Entfaltung einer Geschäftstätigkeit schon vor der Eintragung der GmbH allgemein einverstanden erklärt oder diese Tätigkeit sogar veranlaßt oder gefördert hat (BGHZ 47, 25; 65, 378, 381). - BGH, 09.02.1970 - II ZR 137/69
Gründer-GmbH Haftung bei Geschäftsunfähigkeit eines der mehreren Gesamtvertreter
Auszug aus BGH, 08.10.1979 - II ZR 165/77
Die Möglichkeit, die Worte "Gesellschaft mbH i. Gr." ausschließlich auf eine Gründergesellschaft (Vorgesellschaft) zu beziehen (vgl. BGHZ 21, 242 sowie den Tatbestand des Urteils BGHZ 53, 210), scheidet hier aus, weil der Gesellschaftsvertrag noch nicht abgeschlossen war. - BGH, 10.11.1975 - II ZR 94/73
Schadensersatz wegen Nichteinhaltung einer Zusage hinsichtlich der Bereitstellung …
Auszug aus BGH, 08.10.1979 - II ZR 165/77
Sie hat aber keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich der wesentliche Inhalt eines insoweit maßgebenden Gesellschaftsvertrags und ein entsprechender Verpflichtungswille der Beteiligten ergeben könnten (vgl. Urt. d. Sen. v. 10.11.75 - II ZR 94/73, WM 1976, 180;… Urt. d. Sen. v. 23.11.72 a.a.O.). - BGH, 15.03.1962 - II ZR 103/61
Auszug aus BGH, 08.10.1979 - II ZR 165/77
Hierfür reicht es vielmehr aus, daß in dem maßgebenden Zeitpunkt greifbare Ansätze zu einer Gesellschaftsgründung vorhanden und die Verhandlungen hierüber soweit gediehen sind, daß feststeht, für wen der Handelnde auftreten will, wenn er namens der künftigen GmbH handelt (Urt. d. Sen. v. 15.3.62 - II ZR 103/61, LM GmbHG § 11 Nr. 11). - BGH, 29.10.1952 - II ZR 257/51
Rechtsmittel
- BGH, 07.05.1984 - II ZR 276/83
Haftung der GmbH-Gesellschafter im Vorgründungsstadium; Aufgabe der …
Diese Ansicht, nach der jene Vorschrift unter Umständen schon im Vorgründungsstadium eingreifen kann, entspricht der bisherigen Rechtsprechung - auch des erkennenden Senats -, sofern "im maßgebenden Zeitpunkt greifbare Ansätze zu einer GmbH-Gründung vorhanden und die Verhandlungen hierüber soweit gediehen seien, daß feststehe, für wen der Handelnde auftreten wolle" (…SenUrt. v. 15.3.62, II ZR 103/61 = LM GmbHG § 11 Nr. 11; Urt. v. 8.10.79, II ZR 165/77 = LM GmbEG § 11 Nr. 25;… Urt. v. 26.10.81, II ZR 31/81 = LM GmbHG § 11 Nr. 30). - BGH, 26.10.1981 - II ZR 31/81
Kaufvertrag, der vor Eintragung ins Handelsregister von einer Gesellschaft mit …
Es reicht vielmehr aus, daß in dem maßgebenden Zeitpunkt greifbare Ansätze zu einer Gesellschaftsgründung vorhanden und die Verhandlungen darüber soweit gediehen waren, daß feststand, für wen der Handelnde auftreten wollte, wenn er namens der künftigen GmbH handelte (vgl. Urt. d. Sen. v. 8.10.79 - II ZR 165/77, WM 1979, 1389).Denn sein Zweck, dem Gläubiger einen Ausgleich dafür zu geben, daß ihm noch nicht, wie versprochen, in Gestalt der eingetragenen GmbH ein Schuldner mit einer gesetzlich abgesicherten Kapitalgrundlage haftet (BGHZ 80, 129, 133; 182, 184), kommt nicht erst mit Abschluß des GmbH-Vertrages zum Tragen, sondern schon im Vorgründungsstadium (vgl. Urt. d. Sen. v. 8.10.79, aaO).
- FG Saarland, 12.05.2011 - 1 K 1099/06
Beendigung (Betriebsaufgabe) eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) Versteuerung …
Da der Betrieb des VorgründungsBgA auf die Errichtung der Anlage in G gerichtet war, ist er genauso zu betrachten wie eine Vorgründungsgesellschaft von (mindestens zwei) Privatpersonen, deren Zweck auf die Errichtung einer Kapitalgesellschaft gerichtet ist (siehe dazu zum Beispiel BGH vom 8. Oktober 1979 II ZR 165/77, NJW 1980, 287). - BGH, 29.05.1980 - II ZR 225/78
Geltendmachung von Kaufpreisansprüchen für Warenlieferungen gegen das Mitglied …
Auch diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 65, 378, 381 ff; 72, 45, 47 ff; vgl. auch Urt. v. 8.10.79 - II ZR 165/77, WM 1979, 1389 zu 3). - OLG Hamburg, 18.10.1985 - 11 U 92/85
Begriff des Handelnden einer GmbH; Beginn der Geschäftstätigkeit vor Eintragung …
Denn als "Handelnder" im Sinne von § 11 Abs. 2 GmbHG kommt nur derjenige in Betracht, der als Organ rechtsgeschäftlich für die Gesellschaft auftritt, also entweder zum Geschäftsführer bestellt ist oder ohne eine solche formelle Bestellung die Angelegenheiten der Gesellschaft faktisch wie ein Geschäftsführer wahrnimmt (vgl. BGHZ 65, 378, 380 [BGH 15.12.1975 - II ZR 95/73] ; 66, 359, 360 [BGH 31.05.1976 - II ZR 185/74] ; 72, 45, 46 [BGH 14.06.1978 - II ZR 205/76]; 80, 129, 135 [BGH 09.03.1981 - II ZR 54/80] = NJW 1981, 1373 f.; BGH NJW 1980, 287 [BGH 08.10.1979 - II ZR 165/77] ).
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