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Rechtsprechung
   BGH, 05.05.1986 - II ZB 3/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,2420
BGH, 05.05.1986 - II ZB 3/86 (https://dejure.org/1986,2420)
BGH, Entscheidung vom 05.05.1986 - II ZB 3/86 (https://dejure.org/1986,2420)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 1986 - II ZB 3/86 (https://dejure.org/1986,2420)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde bei greifbarer Gesetzwidrigkeit der zu Grunde liegenden Entscheidung - Angreifbarkeit eines unanfechtbaren Beschlusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 306 Abs. 2
    Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts im Verfahren nach § 306 AktG .

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 1986, 824
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 01.10.1985 - VI ZB 13/85

    Anfechtung eines nach den geseztlichen Vorschriften unanfechtbaren Beschlusses …

    Auszug aus BGH, 05.05.1986 - II ZB 3/86
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zwar ein nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbarer Beschluß ausnahmsweise dann mit der Beschwerde angreifbar, wenn er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, so daß er mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (BGH, Beschl. v. 1.10.1985 - VI ZB 13/85, BB 1986, 96 m.w.N.).
  • BayObLG, 16.05.1973 - BReg. 2 Z 15/73
    Auszug aus BGH, 05.05.1986 - II ZB 3/86
    Das Oberlandesgericht hat diese Ansicht - die im übrigen auch sonst in Rechtsprechung und Literatur vertreten wird (…Geßler in Geßler/Hefermehl, AktG § 306 Rdnr. 19, 20, 36; H. Meilicke/W. Meilicke, ZGR 1974, 296, 303; inzidenter auch BayObLGZ 1973, 106, 111 - WM 1973, 1030, 1032) - unter Berücksichtigung von Wortlaut und Zweck des Gesetzes in nachvollziehbarer Weise begründet.
  • BGH, 04.02.1991 - II ZB 2/91
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbarer Beschluß allerdings ausnahmsweise mit der Beschwerde angreifbar, wenn er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich denn Gesetz fremd ist, so daß er mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. BGHZ 28, 349, 350; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 1985 - VI ZB 13/85, WM 1986, 178; v. 22. März 1990 - I ZB 14/90, NJW-RR 1990, 893; Sen.Beschl. v. 5. Mai 1986 - II ZB 3/86, WM 1986, 824, 825; v. 11. Juli 1988 - II ZB 4/88 - und v. 11. Dezember 1989 - II ZB 6/89, beide nicht veröffentlicht).
  • BGH, 11.07.1988 - II ZB 4/88

    Stattfinden eines weiteren Rechtsmittels gegen die im Verfahren der freiwilligen …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zwar ein nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbarer Beschluß ausnahmsweise dann mit der Beschwerde angreifbar, wenn er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, so daß er mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. BGHZ 28, 349, 350; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 1985 - VI ZB 13/85, WM 1986, 178; Sen. Beschl. v. 5. Mai 1986 - II ZB 3/86, WM 1986, 824, 825).
  • BGH, 11.12.1989 - II ZB 6/89

    Eintragung der Änderung des Vorstandes eines Vereins im Vereinsregister - …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zwar ein nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbarer Beschluß ausnahmsweise dann mit der Beschwerde angreifbar, wenn er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, so daß er mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. BGHZ 28, 349, 350; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 1985 - VI ZB 13/85, WM 1986, 178; Sen.Beschl. v. 5. Mai 1986 - II ZB 3/86, WM 1986, 824, 825; Sen. Beschl. v. 11. Juli 1988 - II ZB 4/88).
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