Rechtsprechung
| OLG Hamm, 09.12.1994 - 7 U 97/94 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ausgestaltung des gutgläubigen Erwerbs eines Wechsels durch eine Landeszentralbank; Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Diskontgeschäfts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Siegen, 26.04.1994 - 6 O 118/93
- OLG Hamm, 09.12.1994 - 7 U 97/94
Papierfundstellen
- NJW-RR 1995, 617
- WM 1995, 1618
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.11.1983 - II ZR 39/83
Bank - Diskontierung - Akzeptantenwechsel - Sittenwidrigkeit - Geschäftsvermögen …
Auszug aus OLG Hamm, 09.12.1994 - 7 U 97/94
In beiden Fällen muß er im eigenen Interesse die Bonität des Akzeptanten selbst prüfen (vgl. BGH NJW 1984, 728 [BGH 14.11.1983 - II ZR 39/83] ).Für das Wechselscheckverfahren bedeutet das, daß die Banken dann sittenwidrig handeln, wenn sie wegen der desolaten Finanzlage des Unternehmens bereits bei Diskontierung des Wechsels wissen oder es sich ihnen aufdrängen muß, daß der Akzeptant mit ziemlicher Sicherheit bei Verfall nicht zahlen können wird und sie darum Rückgriff gegen den Aussteller nehmen werden (vgl. BGH WM 1977, 638; NJW 1984, 728 [BGH 14.11.1983 - II ZR 39/83] ).
- BGH, 09.12.1969 - VI ZR 50/68
Bank - Kreditgewährung - Schadenersatzpflicht
Auszug aus OLG Hamm, 09.12.1994 - 7 U 97/94
Denn dann setzen die Banken sich aus eigensüchtigen Motiven leichtfertig über die Interessen und Belange anderer Gläubiger des Schuldners hinweg (vgl. zu alledem BGH NJW 1970, 657, 658 [BGH 09.12.1969 - VI ZR 50/68] ). - BGH, 14.06.1971 - II ZR 109/69
Diskontierung vom Annehmer eingereichter Wechsel
Auszug aus OLG Hamm, 09.12.1994 - 7 U 97/94
Auf die Prüfung durch die Diskontbank kann er sich deshalb nicht verlassen, weil diese die Bonität des Akzeptanten ausschließlich im eigenen Interesse prüft und dabei auch die Rückgriffshaftung des Ausstellers berücksichtigt (vgl. BGH WM 1971, 954, 955).
- OLG Hamm, 03.11.1998 - 7 U 21/98
Sittenwidrigkeit der Inanspruchnahme eines Wechselausstellers nur bei Kenntnis …
Allerdings ist, wie der Senat bereits früher entschieden hat, eine diskontierende Bank im Scheck-Wechsel-Verfahren gegenüber dem Wechselaussteller grundsätzlich nicht zur Aufklärung über eine kritische wirtschaftliche Entwicklung bei ihrem Kunden verpflichtet, solange es sich ihr nicht aufdrängen muß, daß dieser Wechselakzeptant mit ziemlicher Sicherheit bei Verfall nicht zahlen können wird (vgl. OLG Hamm v. 9.12.1994 - 7 U 97/94, OLGR Hamm 1995, 56 = NJW-RR 1995, 617).Es ist nämlich grundsätzlich Sache des Ausstellers, die Bonität des Akzeptanten bei einer derartigen Zahlungsweise selbst zu prüfen, weil die Diskontbank diese Bonitätsprüfung ausschließlich im eigenen Interesse vornimmt und dabei auch die Rückgriffshaftung des Ausstellers berücksichtigen kann (BGH v. 14.11.1983 - II ZR 39/83, MDR 1984, 379 = WM 1983, 1406 = NJW 1984, 728; OLG Hamm v. 9.12.1994 - 7 U 97/94, OLGR Hamm 1995, 56 = NJW-RR 1995, 617).
- OLG Frankfurt, 15.10.2003 - 23 U 3/97
Instruktionspflichtverletzung des Herstellers von Kindertees: Persönliche …
Es handelt sich dabei vorliegend um einen schwereren Fall als den vom OLG Frankfurt mit Urteil vom 29.04.1998 (Az.: 7 U 97/94) entschiedenen Sachverhalt, mit dem ein Schmerzensgeld von 7.500,00 DM ausgeurteilt worden war. - BGH, 21.01.2003 - XI ZR 295/02
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Die von der Beklagten geltend gemachte Divergenz zwischen dem Berufungsurteil und den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Koblenz (NJW-RR 1987, 40 f.) und Hamm (WM 1995, 1618 ff.) in der Frage, ob die Diskontierung eines Wechsels eines konkursreifen Akzeptanten schon dann als sittenwidrig anzusehen ist, wenn die diskontierende Sparkasse von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Akzeptanten Kenntnis hat, oder ob erst hinzutretende Umstände, wie etwa Eigennutz der Sparkasse oder Täuschung des Wechselausstellers über die Kreditwürdigkeit des Akzeptanten die Sittenwidrigkeit begründen, ist nicht entscheidungserheblich.
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