Rechtsprechung
| OLG München, 05.03.1997 - 15 U 5361/96 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB §§ 276 611 675
Beratungspflicht einer Bank bei Effektengeschäften - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Positive Vertragsverletzung (pVV) eines Depotvertrags; pVV eines Beratungsvertrags; Anspruch auf Rückzahlung eines Restkaufpreises; Anspruch auf Freistellung von einer Kreditschuld ; Wirksamkeit eines Auftrags zum Ankauf von Optionen; Aufklärung über Risiken von ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I, 21.06.1996 - 30 O 19888/95
- OLG München, 05.03.1997 - 15 U 5361/96
Papierfundstellen
- WM 1997, 1802
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (13)
- BFH, 13.11.1991 - I R 78/89
Keine Rückstellungen für künftige Beiträge an Einlagensicherungseinrichtungen der …
Auszug aus OLG München, 05.03.1997 - 15 U 5361/96
Ein Depotvertrag beschränkt die Verpflichtungen der Bank auf Verwahrungspflichten sowie gewisse Überwachungs- und Benachrichtigungspflichten hier nicht einschlägiger Art (…z.B. bei Verlosungen, Kündigungen oder Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft: Vortmann "Aufklärungs- und Beratungspflichten der Banken" 4. Aufl., RWS - Skript 226, RdNr. 271; OLG Karlsruhe, WM 1992, 577 ).Zum Gegenstand eines Depotvertrages gehört keine umfassende fortdauerende Beratungspflicht gegenüber dem Kunden über tatsächliche Gegebenenheiten auf dem Kapitalmarkt, die zu einer Änderung der Anlageentscheidung führen könnten (OLG Karlsruhe WM 1992, 577 ;… Vortmann, aaO., Rd.Nr. 272).
Eine Bank könne deshalb nicht verpflichtet werden, alle noch nicht erledigten Kundenaufträge ständig daraufhin zu überprüfen, ob sie aufgrund der aktuellen Börsenentwicklung zu einem konkreten Zeitpunkt noch gewinnversprechend sein werden oder nicht (OLG Frankfurt WM 1994, 234; OLG München ZIP 1994, 125 ; OLG Karlsruhe WM 1992, 577 ; OLG Köln WM 1995, 381).
- OLG Köln, 18.02.1994 - 19 U 195/93
Kauf von Optionsscheinen; pVV eines Beratungsvertrages
Auszug aus OLG München, 05.03.1997 - 15 U 5361/96
Eine Bank, die ihrem wertpapiererfahrenen Kunden regelmäßig Depotauszüge übersendet - wovon hier ohne weiteres ausgegangen werden kann - aus denen sich der Tageskurs und der Optionstermin, ergibt, ist nicht gehalten, den Kunden nochmals ausdrücklich über den Optionstermin und einen möglicherweise bevorstehenden völligen Wertverlust der Opitionsscheine aufzuklären oder zu warnen (OLG Köln WM 1995, 381).Eine Bank könne deshalb nicht verpflichtet werden, alle noch nicht erledigten Kundenaufträge ständig daraufhin zu überprüfen, ob sie aufgrund der aktuellen Börsenentwicklung zu einem konkreten Zeitpunkt noch gewinnversprechend sein werden oder nicht (OLG Frankfurt WM 1994, 234; OLG München ZIP 1994, 125 ; OLG Karlsruhe WM 1992, 577 ; OLG Köln WM 1995, 381).
- BGH, 10.05.1994 - XI ZR 115/93
Pflichten der mit der Einholung einer Scheckbestätigung beauftragten Bank
Auszug aus OLG München, 05.03.1997 - 15 U 5361/96
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von aufklärungsrichtigem Verhalten nur ausgegangen werden, wenn es für den aufzuklärenden Partner vernünftigerweise nur eine Möglichkeit der Reaktion gibt, die vollständige und richtige Auskunft also keinen Entscheidungskonflikt ausgelöst, hätte (BGH NJW 1994, 2541 ).
- BGH, 04.02.1987 - IVa ZR 134/85
Devisenarbitragegeschäfte - § 675 BGB, Anlageberatung, Haftung grundsätzlich nur …
Auszug aus OLG München, 05.03.1997 - 15 U 5361/96
So hat der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 04.02.1987 (NJW-RR 1987, 936) für den vergleichbaren Fall eines Anlageberaters entschieden, daß dessen Leistungspflichten, die über die richtige und vollständige Information über alle für den Anlagentschluß bedeutsamen Umstände hinausgehen, also insbesondere Empfehlungen für Anlageentscheidungen besonderer Vereinbarungen bedürfen. - OLG München, 16.09.1993 - 6 U 4724/92
Aufklärungspflicht der Bank gegenüber ihrem Wertpapierdepotkunden
Auszug aus OLG München, 05.03.1997 - 15 U 5361/96
Eine Bank könne deshalb nicht verpflichtet werden, alle noch nicht erledigten Kundenaufträge ständig daraufhin zu überprüfen, ob sie aufgrund der aktuellen Börsenentwicklung zu einem konkreten Zeitpunkt noch gewinnversprechend sein werden oder nicht (OLG Frankfurt WM 1994, 234; OLG München ZIP 1994, 125 ; OLG Karlsruhe WM 1992, 577 ; OLG Köln WM 1995, 381). - BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93
Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren
Auszug aus OLG München, 05.03.1997 - 15 U 5361/96
Nach der hierzu entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt (u. a. BGH NJW 1993, 2433 ), hat die Anlageberatung in vergleichbaren Fällen den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft zu berücksichtigen ("anlegergerechte" Beratung). - BGH, 04.03.1987 - IVa ZR 122/85
Zustandekommen eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages mit einem …
Auszug aus OLG München, 05.03.1997 - 15 U 5361/96
Macht z.B. ein Anlageinteressent einer Bank gegenüber deutlich, daß er deren Kenntnisse und Verbindungen für seine Anlageentscheidung in Anspruch nehmen will und geht die Bank darauf ein, kommt ein Auskunfts- oder sogar Beratungsvertrag mit Haftungsfolgen zu stande (BGH 100, 117;… Vortmann aaO., RdNr. 353, 354). - BGH, 14.05.1996 - XI ZR 188/95
Hinweispflicht der Vermittler von Termindirektgeschäften auf Folgen hoher …
Auszug aus OLG München, 05.03.1997 - 15 U 5361/96
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.05.1996 (ZIP 1996, 1161 ) steht dem nicht entgegen. - BGH, 25.10.1994 - XI ZR 43/94
Aufklärungspflicht von Banken bei Geschäften mit selbständigen Optionsscheinen
Auszug aus OLG München, 05.03.1997 - 15 U 5361/96
Für die Übernahme der risikobehafteten Verpflichtung, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder während eines festgelegten Zeitraums in der Zukunft eine bestimmte Anzahl von Aktien zu einem im voraus vereinbarten Preis kaufen oder verkaufen zu müssen - wie hier erhält der Stillhalter als Risikopräme den Optionspreis (u.a. BGH NJW 1995, 321 ; BGH NJW 1996, 121 ). - BGH, 14.02.1995 - XI ZR 218/93
Anforderungen an die Aufklärung über die Verlustrisiken bei …
Auszug aus OLG München, 05.03.1997 - 15 U 5361/96
(abgedruckt in WM 1989, 1193) wortgleich ist, erfüllt nach dem Urteil, des Bundesgerichtshofs vom 14.02.1995 (NJW 1995, 1554 ) die gesetzlichen Anforderungen gemäß § 53 Abs. 2 BörsG . - BGH, 04.10.1995 - XI ZR 152/94
Begriff des Börsentermingeschäfts; Geschäfte mit selbständigen Optionsscheinen
- OLG Köln, 27.10.1995 - 19 U 275/94
Ursächlichkeit des Aufklärungsmangels vor dem 1. Börsentermingeschäft für (alle) …
- OLG Frankfurt, 22.09.1994 - 16 U 138/93
Sorgfaltspflichten der Bank bei Effektengeschäften
- BGH, 23.11.2004 - XI ZR 137/03
Hinweis- und Beratungspflichten einer Bank im Rahmen eines …
Die Auffassung des Berufungsgerichts entspricht der in Rechtsprechung und Literatur nahezu einhellig vertretenen Meinung (vgl. OLG Karlsruhe WM 1992, 577; OLG München WM 1997, 1802, 1804; OLG Hamm BB 1999, 1679;… Siol, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 44 Rdn. 87;… Gößmann, ebenda § 72 Rdn. 4;… Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 11.107) und wird von der Revision nicht angegriffen. - OLG Saarbrücken, 28.06.2011 - 8 U 640/03
Bankenhaftung: Pflichten einer Depotbank im Zusammenhang mit …
Die Rechtsprechung, die vor diesem Hintergrund für die Qualifizierung eines Geschäftes als Börsentermingeschäft entscheidend auf den Schutz des Anlegers und den verfolgten wirtschaftlichen Zweck abstellt, sieht Devisenoptionsgeschäfte demgemäß als Börsentermingeschäfte an (vgl. BGH Report 2005, 107 ff; OLG München WM 1997, 1802; OLG Hamm WM 1996, 17).Ist nach Art der Geschäfte von fortdauernden Geschäftsbeziehungen der Beteiligten auszugehen, kann gar von einem Beratungsvertrag mit fortdauernder Beratungspflicht des Kunden ausgegangen werden (OLG München WM 1997, 1802/1804).
Rn. 60 Bei dieser Sachlage teilt der Senat jedenfalls hinsichtlich der Devisentermingeschäfte die Ansicht des Landgerichts, dass der Kläger als erfahrener und erfolgreicher Geschäftsmann keiner weitergehenden Aufklärung bedurfte, auch nicht hinsichtlich des Ausmaßes der u.U. drohenden Verluste (vgl. BGH ZIP 1992, 609/610; OLG München WM 1997, 1802, 1804; OLG Hamm WM 1996, 17/18; OLG Karlsruhe WM 1988, 411/412).
Hingegen ist diese Vermutung nicht begründet, wenn eine gehörige Aufklärung beim Vertragspartner einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gab (BGH, BGH-Report 2004, 1501/1504; ZIP 1997, 782/784; WM 1994, 149/152; OLG München WM 1997, 1802/1807).
- OLG Celle, 05.03.2003 - 3 U 229/02
Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus Depotvertrag; …
Weiter reichende Pflichten, wie die Beklagte sie annimmt, sind, falls nicht etwas anderes vereinbart worden ist, nicht Gegenstand eines (bloßen) Depotvertrages (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1992, 1074, 1075; OLG Celle, WM 1997, 1801; OLG München, WM 1997, 1802, 1806, unter III. 1.;… Einsele, a. a. O., S. 152, Fn. 752). - LG Zweibrücken, 14.09.2005 - 1 O 101/04
Positive Vertragsverletzung: Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten …
Macht zum Beispiel ein Anlageinteressent einer Bank gegenüber deutlich, dass er deren Kenntnisse in Verbindung für seine Anlageentscheidung in Anspruch nehmen will und geht die Bank darauf ein, kommt ein Auskunfts- oder sogar Beratungsvertrag mit Haftungsfolgen zustande (vgl. OLG München WM 1997, 1802, 1804 unter Hinweis auf BGHZ 100, 117).Eine Bank, die ihrem Kunden regelmäßig Depotauszüge übersendet, aus denen sich der Tageskurs ergibt, ist nicht gehalten, den Kunden nochmals ausdrücklich auf den allgemeinen Kursverfall an den Weltbörsen aufzuklären oder davor zu bewahren, indem sie den Kunden etwa rechtzeitig zum Verkauf fallender Wertpapiere rät (vgl. OLG München WM 1997, 1802, 1806).
- LG Göttingen, 03.03.2005 - 2 O 1/04
Zur Schadensersatzhaftung einer Sparkasse aufgrund des Rats zum Erwerb von …
Rn. 22 Eine solche Pflicht ergibt sich für den Berater bzw. die Bank nur, wenn eine über die Anlageberatung hinausgehende Vermögensverwaltung zwischen den Parteien vereinbart wird ( OLG München WM 1997, 1802, 1806 [OLG München 05.03.1997 - 15 U 5361/96]).Aus dem zwischen den Parteien bestehenden Depotvertrag ergibt sich keine Überwachungs- und Warnpflicht, denn Gegenstand eines solchen Vertrages sind lediglich Verwahrung und Verwaltung der Wertpapiere ( OLG Karlsruhe WM 1992, 577 [OLG Karlsruhe 28.01.1992 - 18a U 143/91]; OLG München WM 1997, 1802, 1806).
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