Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 09.02.2006 - 9 U 154/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Auslegung eines mit einer Lebensversicherung abgesicherten Kreditvertrages: Leistung an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber bei Auszahlung einer endfälligen Lebensversicherung
- ra.de
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- zbb-online.com (Leitsatz)
BGB § 364
Zur Tilgung von Darlehen aus Lebensversicherungsleistungen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Auslegung eines mit einer Lebensversicherung abgesicherten Kreditvertrages als im Falle der Auszahlung auf Leistung an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber gerichtet
Verfahrensgang
- OLG Karlsruhe, 12.01.2006 - 9 U 154/05
- OLG Karlsruhe, 09.02.2006 - 9 U 154/05
Papierfundstellen
- WM 2006, 1247
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 20.11.2007 - XI ZR 259/06
Risiko der Unterdeckung bei Tilgung von Krediten aus einer …
Von dieser Entscheidung haben sich inzwischen auch der 9. Zivilsenat (WM 2006, 1247, 1248) und der 17. Zivilsenat (WM 2006, 1810, 1811 f.) des Oberlandesgerichts Karlsruhe deutlich abgegrenzt. - OLG Köln, 18.09.2014 - 13 U 194/13
Die Tilgung bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung aus einer …
Sei eine Kreditschuld mit einer Lebensversicherung abgesichert, könne nur dann eine Leistung an Erfüllung statt und nicht nur erfüllungshalber angenommen werden, wenn der Kreditvertrag eine eindeutige und klare Bestimmung dahingehend enthalte, dass mit der Zahlung der Lebensversicherungssumme die gesamte Darlehensschuld nicht nur im Todesfall, sondern auch im Erlebensfall unabhängig von der Höhe der dann zur Auszahlung kommenden Versicherungssumme getilgt werden solle (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 09.02.2006, 9 U 154/05; Urteil v. 21.02.2006, 17 U 151/05; OLG Hamm, Urteil v. 03.07.2006, 31 U 6/06). - LG Ravensburg, 05.04.2012 - 6 O 483/11
Auslegung eines mit einer Lebensversicherung abgesicherten Bankkreditvertrages
Ist eine Kreditschuld mit einer Lebensversicherung abgesichert, kann nur dann von einer Leistung an Erfüllungs statt ausgegangen werden, wenn der Kreditvertrag eine eindeutige und klare Bestimmung dahingehend enthält, dass mit der Zahlung der Lebensversicherungssumme die gesamte Darlehensschuld nicht nur im Todesfall, sondern auch im Erlebensfall unabhängig von der Höhe der dann zur Auszahlung kommenden Versicherungssumme an Erfüllungs statt getilgt werden soll (OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.02.2006, Aktenzeichen: 9 U 154/05).
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