Rechtsprechung
| BGH, 23.10.2006 - II ZR 298/05 (1) |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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AktG § 84 Abs. 3 Satz 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
AktG § 84 Abs. 3 Satz 1
- Wolters Kluwer
Abberufung eines bestimmten Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft auf Forderung der kreditgebenden Bank; Nichtverlängerung der Kreditlinie einer insolvenzreifen Aktiengesellschaft wegen Nichtabberufung eines Vorstandmitgliedes; Nichtverlängerung der Kreditlinie im ...
- ra.de
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AktG § 84 Abs. 3 S. 1
Abberufung eines Vorstandsmitglieds auf Verlangen der Hausbank bei Insolvenzreife der Aktiengesellschaft - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- zbb-online.com (Leitsatz)
AktG § 84 Abs. 3 Satz 1
Abberufung eines Vorstandsmitglieds nach Drohung der Hausbank mit Nichtverlängerung einer lebenswichtigen Kreditlinie - rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Bank kann Abberufung eines Vorstandsmitglieds verlangen
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Aktiengesellschaft
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Abberufung eines Vorstandsmitglieds auf Druck der Bank
Verfahrensgang
- LG München II, 26.01.2005 - 1 HKO 4535/04
- OLG München, 13.10.2005 - 23 U 1949/05
- BGH, 23.10.2006 - II ZR 298/05 (1)
- BGH, 04.12.2006 - II ZR 298/05
- BGH, 08.01.2007 - II ZR 298/05
Papierfundstellen
- NJW-RR 2007, 389
- ZIP 2006, 712
- ZIP 2007, 119
- MDR 2007, 476
- NZI 2007, 188
- WM 2007, 164
- BB 2007, 174
- DB 2007, 158
- NZG 2007, 189
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.06.1962 - II ZR 131/61
Auszug aus BGH, 23.10.2006 - II ZR 298/05
Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen (Sen.Urt. v. 7. Juni 1962 - II ZR 131/61, WM 1962, 811, 812). - BGH, 27.03.1961 - II ZR 24/60
Druckkündigung eines Vorstandsmitglieds
Auszug aus BGH, 23.10.2006 - II ZR 298/05
Anders als in der von der Revision herangezogenen Entscheidung des Senats BGHZ 34, 392 geht es hier nicht um die Kündigung des Anstellungsvertrags des Vorstandsmitglieds, sondern um den Widerruf seiner Bestellung zum Organmitglied.
- BFH, 22.02.2012 - X R 14/10
Werbeeinkünfte eines Fußball-Nationalspielers - Merkmale für …
Rn. 60 bb) Die in § 3 Abs. 1 des --auch im Streitfall verwendeten-- Musterarbeitsvertrags des DFB getroffenen Regelungen sollen es den Vereinen insbesondere ermöglichen, durch Weiterübertragung der Verwertungsrechte ihre gegenüber dem DFB bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen, die im Hinblick auf die zentrale Vermarktung des Spielgeschehens über Fernsehanstalten oder andere audiovisuelle Medien bestehen (vgl. BGH-Urteil in HFR 2007, 597, Rz 7 des Tatbestands nach der Zählung in juris). - OLG Frankfurt, 17.02.2015 - 5 U 111/14
Zum Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 84 III AktG
Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn die Fortsetzung des Organverhältnisses bis zum ordnungsgemäßen Ende der Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist (BGH, Beschluss vom 23.10.2006 - II ZR 298/05, juris Rn. 2 = NJW-RR 2007, 389).Rn. 22 Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund gegeben ist, sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, auch die (amtsbezogenen) Interessen des betroffenen Vorstandsmitglieds sind zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 23.10.2006 aaO, Urteil vom 07.06.1962 aaO Rn. 19 ff.;… Hölters/Weber, AktG, 2.Auflage 2014, § 84 Rn. 71 mwN auch zur Gegenmeinung).
- OLG München, 28.04.2016 - 23 U 2314/15
Abberufung eines Vorstandsmitglieds wegen zerrütteten Vertrauensverhältnisses zu …
Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn die Fortsetzung des Organverhältnisses bis Ende der Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist, wobei alle Umstände des Einzelfalles gegeneinander abzuwägen sind (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2006, II ZR 298/05, juris Tz. 2).
- BGH, 01.03.2007 - IX ZB 47/06
Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG, bei dessen Vorliegen die Bestellung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft aus wichtigem Grund widerrufen werden kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzunehmen, wenn die Fortsetzung des Organverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist; dabei sind alle Umstände des Einzelfalles gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2006 - II ZR 298/05, ZIP 2007, 119). - LG Frankfurt/Main, 22.04.2014 - 5 O 8/14
Abberufung eines Vorstandsmitgliedes der Commerzbank ist nichtig
Rn. 20 Unter dieser Prämisse ist zwar nicht auszuschließen, dass Gründe die nicht in der Person des Abberufenen liegen, sondern nur sog. betriebsbedingte Gründe darstellen, eine Abberufung ggf. rechtfertigen könnten, doch ist ergibt sich daraus, dass in diesen Fällen eine besondere Zurückhaltung geboten ist, und derartige "betriebsbedingte" Gründe eine Abberufung nur rechtfertigen können, wenn der Gesellschaft aus betrieblichen d. h. wirtschaftlichen Gründen ein Festhalten an der Bestellungsentscheidung bis zum Ablauf der Bestellungsperiode nicht zumutbar wäre (BGH NJW-RR 2007, 389 sowie zur Kasuistik mit Rechtsprechungsnachweisen vgl. Tschöpe/Wortmann NZG 2009, 161;… Fleischer aaO). - OLG München, 31.07.2024 - 7 U 4535/22
Außerordentliche Kündigung, Vorstandsdienstvertrag, Gehaltsansprüche, Widerruf …
Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2006 - II ZR 298/05, juris Rn. 2).Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2006 - II ZR 298/05, juris-Rn. 2).
- OLG Köln, 06.02.2015 - 18 U 146/13
Widerruf der Bestellung zum Vorstand einer Aktiengesellschaft aus wichtigem Grund
Rn. 79 Ein wichtiger Grund zum Widerruf der Bestellung als Vorstand gemäß § 84 Abs. 3 AktG liegt vor, wenn die Fortsetzung des Organverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit für die Gesellschaft nicht zumutbar ist, was anhand einer Abwägung der Interessen der AG und des betroffenen Vorstandsmitglieds zu ermitteln ist (BGH, Beschluss vom 23.10.2006 - II ZR 298/05, NZG 2007, 189;… Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 84 Rn. 34). - LG München I, 30.06.2022 - 5 HKO 5649/21
Anforderungen an Abberufung (mit sofortiger Wirkung) eines Vorstandsmitglieds …
Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen; dabei sind auch die amtsbezogenen Interessen des betroffenen Vorstandsmitglieds zu berücksichtigen (vgl. BGH NZG 2007, 189 = AG 2007, 125 = ZIP 2007, 119 = WM 2007, 164 = DB 2007, 158 = BB 2007, 174 = DZWIR 2007, 157 = NZI 2007, 168; OLG Frankfurt NZG 2015, 514, 515 = AG 2015, 363, 365 = ZIP 2014, 519, 521 = DB 2015, 730, 731; OLG Stuttgart AG 2013, 599, 603;… Kort in: Großkommentar zum AktG, 5. Aufl., § 84 Rdn. 140;… Koch, AktG a.a.O., § 84 Rdn. 54;… Mertens/Cahn in: Kölner Kommentar zum AktG, a.a.O., § 84 Rdn. 121;… Ihrig/Schäfer in: Ihrig/Schäfer, Rechte und Pflichten des Vorstands, 2. Aufl., § 9 Rdn. 132;… a.A. Fleischer in: BeckOGK AktG, a.a.O., § 84 Rdn. 134;… Spindler in: Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl., § 84 Rdn. 131; Schockenhoff ZIP 2017, 1785, 1787, die nur auf die Interessen der Gesellschaft abstellen wollen).
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