Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 10.11.1986 - 20 W 27/86 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
MitbestG § 5
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zusammensetzung eines Aufsichtsrats einer Gesellschaft bei Beschäftigung von unter 2000 Mitarbeitern; Anwendung von § 5 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) auf Unternehmen innerhalb eines Konzerns; Aufgabe des § 5 Absatz 1 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG); Vorliegen eines ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 19.12.1985 - 6 AktE 1/85
- OLG Frankfurt, 10.11.1986 - 20 W 27/86
Papierfundstellen
- ZIP 1987, 107
- WM 1987, 237
- BB 1986, 2288
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BAG, 21.10.1980 - 6 ABR 41/78
Bildung eines Konzernbetriebsrats
Auszug aus OLG Frankfurt, 10.11.1986 - 20 W 27/86
Im Rahmen des Gesetzeszwecks der Arbeitnehmerbestimmung kommt § 5 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz die Aufgabe zu, die institutionelle Beteiligung der Arbeitnehmer an der unternehmerischen Entscheidungsfindung efektiv zu erhalten und auch dort zu gewährleisten, wo im Verbund mehrerer Unternehmen ein Unternehmen für ein anderes Unternehmen mitbestimmungsbedürftig Entscheidungen trifft (vgl. BAG in AP Nr. 1 zu § 54 BetrVG 1972). - OLG Düsseldorf, 30.01.1979 - 19 W 17/78
Auszug aus OLG Frankfurt, 10.11.1986 - 20 W 27/86
Dabei kommt es, wie schon die Oberlandesgerichte Düsseldorf (DB 1979, 699 = WM 1979, 956) und Zweibrücken (DB 1984, 107) näher dargelegt haben, nicht auf den Ursprung der Entscheidungsmacht und die Art und Weise ihrer Legitimation an, sondern auf ihren Umfang und Inhalt.
- ArbG Mannheim, 19.08.2008 - 8 BV 11/08
Zustimmungsersetzungsverfahren - außerordentliche Kündigung einer …
Die Ermittlung ist vielmehr nur insoweit durchzuführen, als das bisherige Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und der schon bekannte Sachverhalt bei pflichtgemäßer Würdigung Anhaltspunkte dafür bietet, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt noch nicht vollständig ermittelt ist und noch weiterer Aufklärung bedarf (…so Germelmann-Matthes, a.a.O. unter Hinweis auf BGH vom 08.03.1955, MDR 1955, Seite 347; BVerwG vom 16.06.1989, AP Nr. 3 zu § 8 BPersVG; OLG Frankfurt vom 10.11.1986, DB 1986, Seite 2658). - OLG Düsseldorf, 27.12.1996 - 19 W 4/96 Einige gerichtliche Entscheidungen bejahen die Möglichkeit eines Konzerns im Konzern (OLG Düsseldorf WM 1979, 956 f; OLG Zweibrücken, WM 1983, 1347, 1349 f; OLG Frankfurt, WM 1987, 237, 238; vgl. auch: OLG Celle, BB 1993, 957, 958).
- LG Frankfurt/Oder, 25.03.2010 - 31 O 21/10
Arbeitnehmermitbestimmung: Antragsbefugnis des Betriebsrats eines …
13 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des OLG Frankfurt/Main, WM 1987, S. 237 und der darauf fußenden Darlegung bei Schmidt/Lutter/Drygala, AktG, § 98 Rn. 11. Im dortigen Fall hatten ein Einzelbetriebsrat eines Werkes und der Gesamtbetriebsrat zugleich das Statusverfahren betrieben, obwohl die Rechte derselben Arbeitnehmer betroffen und die Arbeitnehmer sowohl über den Einzelbetriebsrat als auch über den Gesamtbetriebsrat vertreten waren; diesen Fall regelt § 98 Abs. 2 Nr. 6 AktG dahingehend, dass das Antragsrecht lediglich dem Gesamtbetriebsrat zusteht. - ArbG Neunkirchen, 19.08.2011 - 2 BV 2/11
Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen …
Die Ermittlung ist vielmehr nur insoweit durchzuführen, als das bisherige Vorbringen der Verfahrens beteil igten und der schon bekannte Sachverhalt bei pflichtgemäßer Würdigung Anhaltspunkte dafür bietet, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt noch nicht vollständig ermittelt ist und noch weiterer Aufklärung bedarf (OLG Frankfurt vom 10.11.1986, DB 1986, S. 2658; BVerwG vom 06.06.1989, AP Nr. 3 zu § 8 BPrsVV). - LG Dortmund, 15.07.1987 - 8 AktE 1/86
Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft (AG); Anwendbarkeit …
Rn. 18 Zwar hält die Kammer mit einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht § 5 des Mitbestimmungsgesetzes ´ 76 grundsätzlich auch auf ein Unternehmen innerhalb eines Konzern für anwendbar, sofern dieses Unternehmen selbständige unternehmerische Entscheidungen treffen darf und die Konzernspitze ihre zentrale Leitungsmacht insoweit in vollem Umfang abgegeben hat (vgl. OLG Zweibrücken, DB 84, 107, OLG Düsseldorf, DB 79, 699, OLG Frankfurt, WM 87, 237, Gessler, BB 77, 1313 jeweils m.w.N.).
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