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   OLG Karlsruhe, 02.10.2007 - 6 W 58/07   

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https://dejure.org/2007,7239
OLG Karlsruhe, 02.10.2007 - 6 W 58/07 (https://dejure.org/2007,7239)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.10.2007 - 6 W 58/07 (https://dejure.org/2007,7239)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02. Oktober 2007 - 6 W 58/07 (https://dejure.org/2007,7239)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Kostenfestsetzung: Verfahrensgebühr aus dem ursprünglichen Gegenstandswert einer einstweiligen Verfügung bei Beschränkung des Widerspruchs auf die Kostenentscheidung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erstattung einer Verfahrensgebühr aus dem ursprünglichen Gegenstandswert nach einem erfolgreichen Kostenwiderspruch gegen eine einstweilige Verfügung; Maßgeblichkeit des Wertes der in Streit stehenden Kosten bei Einlegung eines auf die Kostenentscheidung ...

  • Judicialis

    BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1; ; BRAGO § 32 Abs. 1; ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; ; VV RVG Nr. 3101 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe der vom Gegner zu erstattenden Verfahrensgebühr bei Beschränkung des Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung auf die Kostenentscheidung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenwiderspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 1455
  • MDR 2007, 1555
  • WRP 2007, 1501
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.05.2003 - I ZB 38/02

    Prozeßgebühr beim Kostenwiderspruch

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.10.2007 - 6 W 58/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war bei Einlegung eines auf die Kostenentscheidung beschränkten Widerspruchs gegen eine einstweilige Verfügung für die Höhe der vom Gegner zu erstattenden Prozessgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nicht der ursprüngliche Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens, sondern ausschließlich der Wert der in Streit stehenden Kosten maßgeblich (BGH NJW-RR 2003, 1293 f.).
  • OLG München, 31.08.2005 - 11 W 1883/05
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.10.2007 - 6 W 58/07
    Der Senat vermag sich nicht der Auffassung des Oberlandesgerichts München (OLGR München 2005, 818 f. im Anschluss an Schneider, AGS 2003, 447 und Gerold/Schmidt/Müller/Rabe, 16. Aufl., Anhang Rn. 150 ff.) anzuschließen, das - in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - ausgeführt hat, die Einlegung eines Kostenwiderspruchs sei nicht mit der Einlegung einer auf einen Teil des Streitgegenstandes beschränkten Berufung oder Revision, sondern mit einem Anerkenntnis nach Erhebung einer Hauptsacheklage gleichzusetzen.
  • BGH, 15.08.2013 - I ZB 68/12

    Kostenerstattung nach erfolgreichem Kostenwiderspruch im einstweiligen

    Weder die Begründung des Beschwerdegerichts noch die Neuregelung des anwaltlichen Vergütungsrechts geben Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, die auch von der ganz herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung und im Schrifttum geteilt wird (vgl. OLG Karlsruhe, WRP 2007, 1501, 1502; OLG Hamburg, MDR 2009, 174; OLG Hamburg, AGS 2011, 621, 622; Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 51 Rn. 56 Fn. 171; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 91 Rn. 50; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 91 Rn. 13 "Kostenwiderspruch"; aA Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., Anhang II Rn. 84).

    Mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlusswege ist dagegen bereits eine Entscheidung über den Gegenstand des Verfügungsverfahrens getroffen, ohne dass es dazu einer Erklärung des Antragsgegners bedarf (vgl. OLG Karlsruhe, WRP 2007, 1501, 1502).

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