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Rechtsprechung
   KG, 01.11.2002 - 5 W 139/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,17863
KG, 01.11.2002 - 5 W 139/02 (https://dejure.org/2002,17863)
KG, Entscheidung vom 01.11.2002 - 5 W 139/02 (https://dejure.org/2002,17863)
KG, Entscheidung vom 01. November 2002 - 5 W 139/02 (https://dejure.org/2002,17863)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostengrundentscheidung in dem Beschluss der Zivilkammer 15 des Landgerichts ; Notwendigkeit einer Abmahnung vor Beantragung der einstweiligen Verfügung; Notwendigkeit einer Abmahnung in Wettbewerbssachen und auch in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    UWG
    Begriff des sofortigen Anerkenntnisses in Wettbewerbsstreitigkeiten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WRP 2003, 101
 
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Wird zitiert von ...

  • LG München I, 09.06.2011 - 7 O 2403/11

    Einstweiliges Verfügungsverfahren wegen Patentverletzung: Treuwidrige Berufung …

    Rn. 47 b. Ferner sind in der Rechtsprechung Konstellationen anerkannt, in denen der Verletzte, ohne die Kostenfolge des § 93 ZPO fürchten zu müssen, auf eine Abmahnung verzichten darf, wenn etwa (1) die damit einhergehende Verzögerung nicht zumutbar wäre, (2) die damit erfolgende Warnung die Gefahr einer Vereitelung von Ansprüchen, insbesondere des durch Sequestration zu sichernden Vernichtungsanspruchs, mit sich bringen oder (3) die Abmahnung aus Sicht des Verletzten zwecklos erscheint, da der Verletzer bereits deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich einem Unterlassungsbegehren sicher nicht unterwerfen würde (OLG Düsseldorf InstGE 2, 237 Rdnr. 4, 5 und 14; KG Berlin, WRP 2003, 101-102; KG Berlin, Beschluss vom 17.05.2011, Az. 5 W 75/11, Rdnr. 22, zitiert nach Juris; a.A. zum letztgenannten Fall OLG Düsseldorf InstGE 6, 120, Rdnr. 3, das es nur genügen lassen will, "wenn sich dem Verletzten der Eindruck geradezu aufdrängen musste, der Verletzte wolle die grundsätzliche Abmahnpflicht dazu ausnutzen, die Verletzungshandlungen noch mindestens eine Zeit lang ungestört fortsetzen zu können und sich ggf. nach damit erzieltem wirtschaftlichen Erfolg unter Übernahme vergleichsweise niedriger Abmahnkosten zu unterwerfen".
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