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Rechtsprechung
   BGH, 03.04.2003 - I ZB 37/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1639
BGH, 03.04.2003 - I ZB 37/02 (https://dejure.org/2003,1639)
BGH, Entscheidung vom 03.04.2003 - I ZB 37/02 (https://dejure.org/2003,1639)
BGH, Entscheidung vom 03. April 2003 - I ZB 37/02 (https://dejure.org/2003,1639)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Judicialis

    MarkenG § 140 Abs. 3

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beauftragung eines als Rechtsanwalt und Patentanwalt zugelassenen Vertreters in beiden Funktionen in einer Kennzeichensache; Erstattungsfähigkeit der Patentanwaltsgebühren eines als Rechtsanwalt und zugleich als Patentanwalt zugelassenen Prozessbevollmächtigten; Beratung ...

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Kosten - Erstattungsfähigkeit einer Patentanwaltsgebühr eines als Rechtsanwalt und zugleich als Patentanwalt zugelassenen Prozessbevollmächtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 140 Abs. 3
    "Kosten des Patentanwalts"; Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines gleichzeitig als Patentanwalt zugelassenen Rechtsanwalts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht - Anwalt und Patentanwalt: Beide Gebühren sind zu erstatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Patentanwalt - Gebührenabrechnung des Patentanwalts

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 913
  • GRUR 2003, 639
  • WRP 2003, 755
 
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Wird zitiert von ... (53)

  • OLG Saarbrücken, 05.01.2023 - 4 W 17/22

    Patentanwaltskosten - Kostenfestsetzung: Beauftragung eines zugleich als …

    Rn. 67 Betreffend § 140 Abs. 3 MarkenG a. F., der eine mit § 27 Abs. 3 GebrMG identische Regelung der Erstattungsfähigkeit von Gebühren des Patentanwalts nach § 13 RVG und notwendigen Auslagen des Patentanwalts enthält, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass einem als Rechtsanwalt und zugleich als Patentanwalt auf Beklagtenseite (hier: Antragsgegnerseite) beauftragten Prozessbevollmächtigten neben den Rechtsanwaltsgebühren auch Patentanwaltsgebühren in gleicher Höhe zustehen, die nicht durch die für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt entstandenen Gebühren abgegolten sind (vgl. BGH, Beschl. v. 03.04.2003 - I ZB 37/02, NJW-RR 2003, 913 - 914, juris Rdn. 7 ff).

    Rn. 69 Vertritt ein Rechtsanwalt, der zugleich als Patentanwalt zugelassen ist, einen Mandanten in einer Kennzeichnungsstreitsache oder - wie hier - in einer Streitigkeit nach Maßgabe des Halbleiterschutzgesetzes sowohl als Rechtsanwalt als auch als Patentanwalt, so war die Rechtsfolge bezüglich der Patentanwaltskosten vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs umstritten (vgl. BGH, Beschl. v. 03.04.2003 - I ZB 37/02, NJW-RR 2003, 913 - 914, juris Rdn. 9 m. w. N.).

    Wird daher der Rechtsanwalt in ein und derselben Sache auch in seiner Funktion als Patentanwalt beauftragt, so löst dies einen gesonderten Gebührenanspruch aus (vgl. BGH, Beschl. v. 03.04.2003 - I ZB 37/02, NJW-RR 2003, 913 - 914, juris Rdn. 11).

    Rn. 71 Daran ändert der Umstand, dass der als Rechtsanwalt und Patentanwalt tätige Prozessbevollmächtigte ein und dieselbe Person ist, nichts, denn es besteht kein Verbot, das es einem Rechtsanwalt und Patentanwalt verwehren würde, sich in beiden Eigenschaften beauftragen zu lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 03.04.2003 - I ZB 37/02, NJW-RR 2003, 913 - 914, juris Rdn. 11).

    Diese auf besonderen fachlichen Fähigkeiten begründete berufliche Stellung mit entsprechenden Rechten und Pflichten besteht neben derjenigen eines Rechtsanwalts und wird - im Fall der Vereinigung beider Berufsbilder in einer Person - durch die Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht verdrängt (vgl. BGH, Beschl. v. 03.04.2003 - I ZB 37/02, NJW-RR 2003, 913 - 914, juris Rdn. 12 m. w. N.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.03.1988 - 6 W 22/88, AnwBl. 1989, 106 - 107, zitiert nach juris).

    Rn. 72 Dabei ist es nicht erforderlich, dass im Einzelfall eine "Mehrleistung" im Hinblick auf besondere kennzeichenrechtliche Fragen erbracht wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 03.04.2003 - I ZB 37/02, NJW-RR 2003, 913 - 914, juris Rdn. 13).

    Rn. 74 Dies folgt im Fall der vom Bundesgerichtshof entschiedenen kennzeichnungsrechtlichen Streitigkeiten aus § 140 Abs. 3 MarkenG a. F. (vgl. BGH, Beschl. v. 03.04.2003 - I ZB 37/02, NJW-RR 2003, 913 - 914, juris Rdn. 14) und im Fall einer Streitigkeit nach dem Halbleiterschutzgesetz aus § 11 Abs. 2 HalblSchG i. V. m. § 27 Abs. 3 GebrMG a. F.

    Zwar geht der Wortlaut der Vorschrift ("Mitwirkung") davon aus, dass neben dem eigentlichen Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt) als weitere Person ein Patentanwalt im Rechtsstreit mit tätig wird (vgl. BGH, Beschl. v. 03.04.2003 - I ZB 37/02, NJW-RR 2003, 913 - 914, juris Rdn. 16 m. w. N.; BPatG, Beschl. v. 05.09.1990 - 2 ZA (pat), GRUR 1991, 205 (206), zitiert nach Beck-Online).

    Andernfalls wäre dieser, obwohl er gleichermaßen qualifiziert und in beiden Funktionen jeweils Organ der Rechtspflege ist, in nicht nachvollziehbarer Weise benachteiligt, da sein Mandant im Fall des Obsiegens eine Erstattung der ihm im Innenverhältnis entstandenen Patentanwaltskosten vom Gegner nicht verlangen könnte (vgl. BGH, Beschl. v. 03.04.2003 - I ZB 37/02, NJW-RR 2003, 913 - 914, juris Rdn. 16;… a. A. BPatG, Beschl. v. 05.09.1990 - 2 ZA (pat), GRUR 1991, 205 (206), zitiert nach Beck-Online und Stock in: Loth, Gebrauchsmustergesetz, 2. Auflage, § 27 GebrMG, Rdn. 62).

    Rn. 76 In Fällen wie dem vorliegenden ist es daher lediglich erforderlich, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten (hier: der Antragsgegnerin) seine Mitwirkung als Patentanwalt im Verfahren anzeigt (vgl. BGH, Beschl. v. 03.04.2003 - I ZB 37/02, NJW-RR 2003, 913 - 914, juris Rdn. 15;… OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.11.2018 - 6 W 91/18, juris Rdn. 6 m. w. N.;… Scholz/Danckwerts/Papenhausen/Scholz/Tavanti, Wettbewerbsprozessrecht, 2. Auflage, Rdn. 1383).

    Es besteht diesbezüglich eine unwiderlegliche Vermutung (vgl. BGH, Beschl. v. 03.04.2003 - I ZB 37/02, NJW-RR 2003, 913 - 914, juris Rdn. 17 m. w. N.; BPatG, Beschl. v. 15.06.2010 - 3 ZA (pat) 17/09, BPatGE 52, 142 - 145, juris Rdn. 16 m. w. N.; BPatG, Beschl. v. 10.08.2011 - 2 ZA (pat) 8/10, juris Rdn. 16 m. w. N.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.11.2018 - 6 W 91/18, juris Rdn. 6 m. w. N.; Zöller-Herget, Zivilprozessordnung, 34. Auflage, § 91 ZPO, Rdn. 13.70 "Patentanwaltskosten"; Stock in: Loth, Gebrauchsmustergesetz, 2. Auflage, § 27 GebrMG, Rdn. 62; Stief/Bühler in: Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts, 2. Auflage, § 17 Gebrauchsmusterrecht, Rdn. 143).

    Rn. 116 Ist der Prozessbevollmächtigte zugleich Patentanwalt und zeigt er seine Mitwirkung in dieser Funktion an, dann erhält er von der Mandantschaft die doppelten Anwaltsgebühren, die beim Obsiegen im Rechtsstreit auch von der Gegenseite zu erstatten sind (vgl. BGH, Beschl. v. 03.04.2003 - I ZB 37/02, GRUR 2003, 639 - 640, juris Rdn. 14 ff;… Hellstab in: von Eicken/Hellstab/Dörndorfer/Asperger, Die Kostenfestsetzung, 24. Auflage, Kapitel 2, Rdn. 544;… Scholz/Danckwerts/Papenhausen/Scholz/Tavanti, Wettbewerbsprozessrecht, 2. Auflage, Rdn. 138e; Gruber in: BeckOK(Markenrecht), 31. Edition, Stand 01.10.2022, § 140 MarkenG, Rdn. 58).

    Der Bundesgerichtshof hat außerdem entschieden, dass die Patentanwaltsgebühren nicht durch die für die Tätigkeit als Rechtsanwalt entstandenen Gebühren abgegolten sind (vgl. BGH, Beschl. v. 03.04.2003 - I ZB 37/02, NJW-RR 2003, 913 - 914, juris Rdn. 7 ff).

  • BGH, 24.02.2011 - I ZR 181/09

    Kosten des Patentanwalts II

    Es kommt auch nicht darauf an, ob der Patentanwalt gegenüber dem Rechtsanwalt eine "Mehrleistung" erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2003 - I ZB 37/02, GRUR 2003, 639, 640 = WRP 2003, 755 - Kosten des Patentanwalts I).
  • OLG Stuttgart, 26.07.2007 - 7 U 55/07

    Unberechtigte Gleichnamigkeit von Domainnamen

    bb) Gem. § 140 Abs. 3 MarkenG sind von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstanden sind, die Gebühren nach § 13 RVG zu erstatten; eine Prüfung der Notwendigkeit der Mitwirkung des Patentanwalts findet insoweit nicht statt (BGH GRUR 2003, 639 - Kosten des Patentanwalts).
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