Rechtsprechung
| OLG Köln, 12.08.2004 - 6 W 81/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- info-it-recht.de
Verstoß gegen Verbotsverfügung durch Organisationsverschulden; Belehrung der Mitarbeiter hat schriftlich zu erfolgen (hier: Ordnungsgeld 10.000,00 EUR)
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ordnungsgeld
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verstoß gegen ein gerichtlich angeordnetes Unterlassungsgebot durch Verwendung untersagter Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch Mitarbeiter aufgrund mangelnder Unterrichtung und Überwachung der Mitarbeiter
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 29.01.2003 - 26 O 33/02
- OLG Köln, 12.09.2003 - 6 U 29/03
- OLG Köln, 12.08.2004 - 6 W 81/04
Papierfundstellen
- WRP 2004, 1519
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- LG Köln, 29.01.2003 - 26 O 33/02
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Auszug aus OLG Köln, 12.08.2004 - 6 W 81/04
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der seinen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels zurückweisende Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 33/02 - geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.Gegen die Schuldnerin wird wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das im Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.01.2003 - 26 O 33/02 - ausgesprochenen Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von.
- OLG Schleswig, 18.02.2005 - 6 W 7/05
Ordnungsgeld bei zweitem Verstoß gegen Verbotsverfügung
Zudem muss die Einhaltung einer solchen Anweisung durch geeignete Maßnahmen überwacht werden (OLG Köln, Beschluss vom 12. August 2004, 6 W 81/04, WRP 2004, 1519 f.). - OLG Karlsruhe, 08.06.2006 - 4 W 11/06
Zuwiderhandlung gegen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitel: …
Schließlich muss die Einhaltung einer solchen Anweisung auch überwacht werden (…Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, § 12 UWG Rdn. 6.7; Harte/Henning/Brüning a.a.O. Rdn. 305 ff. OLG Köln WRP 2004, 1519; OLG Schleswig MMR 2005, 854 ). - LG Bonn, 01.03.2007 - 14 O 155/05 Ein Verstoß gegen den Unterlassungstitel darf sich für den Schuldner nicht lohnen (BGH WRP 2004, 235, 239; OLG Köln WRP 2004, 1519, 1520).
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