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   OLG Braunschweig, 11.03.1983 - Ws 75/83   

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https://dejure.org/1983,5210
OLG Braunschweig, 11.03.1983 - Ws 75/83 (https://dejure.org/1983,5210)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 11.03.1983 - Ws 75/83 (https://dejure.org/1983,5210)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 11. März 1983 - Ws 75/83 (https://dejure.org/1983,5210)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1983, 338
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerfG, 11.06.2002 - 2 BvR 461/02

    Zur Strafrestaussetzung für Ausländer ohne vorherige Gewährung von

    Überdies ist bei einer derartigen Entscheidungspraxis die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass die Strafhaft in rechtsstaatlich unzulässiger Weise zur Abschiebehaft umfunktioniert und der Strafvollzug für ausländische Verurteilte zum bloßen "Verwahrvollzug" wird (vgl. OLG Braunschweig, StV 1983, S. 338 ; Lesting, in: AK-StVollzG, 4. Aufl., Rz. 41 zu § 11).
  • OLG Braunschweig, 14.07.2014 - 1 Ws 191/14

    Kriminalprognose; Sozialprognose; Legalprognose; Gutachten; Bindungswirkung;

    Die Tatsachenfeststellungen des Anlassurteils sind jedoch für die im Rahmen des § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu treffende Prognoseentscheidung bindend (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 04.05.2009, 2 Ws 80/09, juris Rn. 20; KG, Beschluss vom 02.08.2013, 2 Ws 385/13, juris, Rn. 9; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.03.1983, Ws 75/83, juris, sowie Beschluss vom 08.07.2014, 1 Ws 170/14, nicht veröffentlicht; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 57 Rdn. 18).
  • OLG Braunschweig, 08.07.2014 - 1 Ws 170/14

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; Anhörung durch

    Die Vollstreckungsgerichte haben davon auszugehen, dass ein Verurteilter die in dem rechtskräftigen Urteil festgestellte Tat begangen hat; sie müssen auf dieser Grundlage ihre Prognose treffen (KG, Beschluss vom 02.08.2013, 2 Ws 385/13, juris, Rn. 9; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.03.1983, Ws 75/83, juris).
  • KG, 10.03.2016 - 2 Ws 53/16

    Verletzung des Vertrauensschutzes bei Fortdauer der Sicherungsverwahrung

    Die Vollzugsanstalten und die Vollstreckungsgerichte - die keine Wiederaufnahmegerichte sind - sind an die Urteilsfeststellungen gebunden und gehindert, zu Beweisergebnissen zu gelangen, die den Erkenntnissen des Tatgerichts widersprechen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 346; OLG Braunschweig StV 1983, 338; Senat ZfStrVo 1996, 247 und Beschlüsse vom 19. August 2008 - 2 Ws 418/08 - und vom 24. Februar 2005 - 5 Ws 74/05 - Volckart, Praxis der Kriminalprognose S. 23, 24; Bock/Schneider NStZ 2003, 337, 339).
  • KG, 30.01.1997 - 5 Ws 44/97

    Maßregeln der Besserung und Sicherung: Voraussetzungen für den Widerruf der

    Eine solche Vorgehensweise läuft auf die unzulässige Änderung der Urteilsfeststellungen (vgl. OLG Braunschweig StV 1983, 338; OLG Hamm NJW 1977, 1071; KG ZfStrVo 1996, 247, 248; Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl, § 57 Rdn. 6) hinaus und umgeht den Grundsatz, daß die für die Anordnung von Rechtsfolgen maßgeblichen Tatsachen im Erkenntnisverfahren zu ermitteln und festzustellen sind.
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