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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 24.04.2008 - Ws 41/08 (BL 40/08)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,28779
OLG Bremen, 24.04.2008 - Ws 41/08 (BL 40/08) (https://dejure.org/2008,28779)
OLG Bremen, Entscheidung vom 24.04.2008 - Ws 41/08 (BL 40/08) (https://dejure.org/2008,28779)
OLG Bremen, Entscheidung vom 24. April 2008 - Ws 41/08 (BL 40/08) (https://dejure.org/2008,28779)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Generalstaatsanwaltschaft Bremen PDF, S. 265 (Leitsatz)

    StPO § 454 Abs. 2

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestellung eines Pflichtverteidigers durch das Gericht als Voraussetzung einer Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Intelligenz des Verurteilten; Möglichkeit einer Pflichtverteidigerbestellung im Vollstreckungsverfahren als verfassungsrechtliches ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2008, 530
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 09.06.2016 - 2 Ws 363/16

    Pflichtverteidigung im Überprüfungsverfahren nach § 454 Abs. 2 StPO ; …

    Rn. 14 Im Überprüfungsverfahren nach § 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO stellt eine unterlassene Verteidigerbestellung regelmäßig einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar (KG Berlin, Beschluss vom 10.02.2006, 2 AR 26/06, StV 2007, 94; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 24.10.2007, 2 Ws 450/07, NStZ-RR 2008, 253; OLG Bremen, Beschluss vom 24.04.2008, Ws 41/08, in StV 2008, 530;… Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 454 Rn. 73).
  • OLG Hamm, 19.01.2010 - 2 Ws 355/09
    Unter diesem Gesichtspunkt kann von Verfassungs wegen in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO dann Raum für eine Verteidigerbestellung sein, wenn es nach der konkreten Fallgestaltung als evident erscheint, dass derr Verurteilte sich - etwa angesichts seiner Erkrankung, geringer Intelligenz oder ähnlicher Umstände - nicht selbst verteidigen kann (zu vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 24.04.2008, Ws 41/08; Anm. des Senats: abgedruckt in StV 2008, 530 f.).
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