Rechtsprechung
| OLG Bremen, 24.04.2008 - Ws 41/08 (BL 40/08) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Generalstaatsanwaltschaft Bremen
, S. 265 (Leitsatz)
StPO § 454 Abs. 2
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Bestellung eines Pflichtverteidigers durch das Gericht als Voraussetzung einer Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Intelligenz des Verurteilten; Möglichkeit einer Pflichtverteidigerbestellung im Vollstreckungsverfahren als verfassungsrechtliches ...
Verfahrensgang
- LG Bremen, 05.02.2008 - VIII. Kl. StVK 378/07
- OLG Bremen, 24.04.2008 - Ws 41/08 (BL 40/08)
Papierfundstellen
- StV 2008, 530
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (6)
- OLG Hamm, 27.04.1999 - 1 Ws 111/99
Ausländer, der deutschen Sprache nicht mächtig, Dolmetscher, bedingte Entlassung, …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 05.05.1995 - 2 StE 1/94
Absehen von Anhörung - Recht auf Gehör - Vollstreckungsfragen - Absehungsgründe
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Düsseldorf, 07.11.1995 - 4 Ws 267/95 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Koblenz, 23.06.1983 - 1 Ws 396/83 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Bremen, 11.02.2008 - Ws 185/07 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Bremen, 04.04.2001 - Ws 49/01 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Köln, 09.06.2016 - 2 Ws 363/16
Pflichtverteidigung im Überprüfungsverfahren nach § 454 Abs. 2 StPO ; …
Rn. 14 Im Überprüfungsverfahren nach § 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO stellt eine unterlassene Verteidigerbestellung regelmäßig einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar (KG Berlin, Beschluss vom 10.02.2006, 2 AR 26/06, StV 2007, 94; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 24.10.2007, 2 Ws 450/07, NStZ-RR 2008, 253; OLG Bremen, Beschluss vom 24.04.2008, Ws 41/08, in StV 2008, 530;… Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 454 Rn. 73). - OLG Hamm, 19.01.2010 - 2 Ws 355/09 Unter diesem Gesichtspunkt kann von Verfassungs wegen in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO dann Raum für eine Verteidigerbestellung sein, wenn es nach der konkreten Fallgestaltung als evident erscheint, dass derr Verurteilte sich - etwa angesichts seiner Erkrankung, geringer Intelligenz oder ähnlicher Umstände - nicht selbst verteidigen kann (zu vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 24.04.2008, Ws 41/08; Anm. des Senats: abgedruckt in StV 2008, 530 f.).
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