Rechtsprechung
AG Münster, 28.02.1996 - 48 C 801/93 |
Zitiervorschläge
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Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Wer zahlt die Zwischenablesung?
- koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)
Heizkostenabrechnung bei Vertragsende
- vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)
Wohnungswechsel
Papierfundstellen
- WuM 1996, 231
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 14.11.2007 - VIII ZR 19/07
Kein Anspruch des Vermieters auf Erstattung einer "Nutzerwechselgebühr" in den …
aa) Nach einer vorwiegend in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht, der sich auch das Berufungsgericht angeschlossen hat, sind die Nutzerwechselkosten vom Vermieter zu tragen, da der sie auslösende Mieterwechsel grundsätzlich in den Risikobereich des Vermieters falle (AG Münster, WuM 1996, 231; AG Augsburg, WuM 1996, 98; AG Rendsburg, WuM 1981, 105; AG Braunschweig, WuM 1982, 170 - nur Leitsatz). - LG Görlitz, 15.12.2006 - 2 S 39/06
Ausgestaltung der Verpflichtung eines Vermieters zur Tragung der …
Die Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass Zwischenablesekosten - und hierzu gehören auch die Nutzerwechselgebühren - grundsätzlich vom Vermieter zu tragen sind, da der Mieterwechsel und damit die Notwendigkeit der Zwischenablesung oder einer Nutzerwechselgebühr grundsätzlich in den Risikobereich des Vermieters fällt (vgl. AG Rensburg, WM 1981, 105, AG Lörrach, WM 1993, 68, AG Münster, WUM 1996, 231 f.). - AG Köln, 14.11.2001 - 7 C 3988/01
Keine Auferlegung der Kosten einer Zwischenablesung auf den einziehenden Mieter; …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Münster (vgl. 48 C 801/93 AG Münster in WuM 1996, Seite 231 ff. mit weiteren Nachweisen) können Kosten einer Zwischenablesung jedenfalls nicht dem einziehenden Mieter - wie im vorliegenden Verfahren - auferlegt werden. - AG Münster, 24.11.2001 - 7 C 3988/01 Nach der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts N (vgl. 48 C 801/93 AG N in WuM 1996, Seite 231 ff. mit weiteren Nachweisen) können Kosten einer Zwischenablesung jedenfalls nicht dem einziehenden Mieter - wie im vorliegenden Verfahren - auferlegt werden.