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   LG Köln, 09.01.2001 - 12 S 217/00   

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LG Köln, 09.01.2001 - 12 S 217/00 (https://dejure.org/2001,25721)
LG Köln, Entscheidung vom 09.01.2001 - 12 S 217/00 (https://dejure.org/2001,25721)
LG Köln, Entscheidung vom 09. Januar 2001 - 12 S 217/00 (https://dejure.org/2001,25721)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • WuM 2001, 496
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 14.02.2007 - VIII ZR 1/06

    Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung; Mitteilung der Gesamtkosten einer

    Soweit ein gebotener Vorwegabzug nur im Hinblick auf einzelne Ansätze unterblieben ist, bleibt die Abrechnung im Übrigen zwar unberührt, wenn die jeweiligen Einzelpositionen - wie hier - unschwer herausgerechnet werden können (Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, § 556 Rdnr. 467; Langenberg, NZM 2006, 640, 643; Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 9. Aufl., Rdnr. 3329; Staudinger/Weitemeyer, BGB (2006), § 556 Rdnr. 121; Emmerich/Sonnenschein/Weitemeyer, Miete, 8. Aufl., § 556 Rdnr. 74; Schneider, aaO, § 556 Rdnr. 369; Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl., Rdnr. 806; vgl. auch LG Berlin, GE 1997, 687, 688; LG Köln, WuM 2001, 496).
  • OLG Düsseldorf, 30.03.2006 - 10 U 143/05

    Anforderungen an Betriebskostenabrechnung

    Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen gegen die Fälligkeit der Nachforderung keine Bedenken, da die - unstreitig aktiv legitimierte - Klägerin innerhalb der Abrechnungsfrist des - gemäß Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB zur Anwendung gelangenden - § 556 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz BGB eine ordnungsgemäße, der Beklagten zugegangene Nebenkostenabrechnung erstellt hat und nach Übersendung der zugehörigen Belege mit Schreiben vom 01.12.2004 (Anl. K 2, Bl. 13 f GA) auch eine Überprüfungsfrist verstrichen ist (vgl. BGH, NJW 2005, 1499 [1501]; eine Prüfungsfrist bejahend: LG Berlin, NZM 2001, 707; LG Köln, WuM 2001, 496; vgl. zum Meinungsstand: Schmidt, Handbuch der Mietnebenkosten, 7. Aufl., Rz. 3330).
  • VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 5/03

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch mangelnde zivilgerichtliche

    Hat der Vermieter mehrere Häuser oder auch gemischt genutzte Gebäudekomplexe zu einer Wirtschafts- oder Verwaltungseinheit zusammengefasst, so genügt es nicht, dass die aufgeführten Gesamtkosten auf die einzelnen Häuser oder Gebäudeteile verteilt werden, ohne dass als zusätzlicher für den Mieter nachvollziehbarer Berechnungsschritt angegeben wird, woraus sich diese anteiligen Werte ergeben (vgl. LG Köln, WUM 2001, 496 f.; LG Berlin, GE 2002, 1627 f.; LG Berlin, GE 1999, 907 ff.; Künne, in: Künne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 7. Aufl. 2005, Rn. 77c; Rips, in: Eisenschmid/Rips/Wall, Betriebskosten-Kommentar, 2004, S. 119; Langenberg, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl. 2003, Rn. 356).
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