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Rechtsprechung
   BayObLG, 21.02.1985 - BReg. 2 Z 101/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,3118
BayObLG, 21.02.1985 - BReg. 2 Z 101/84 (https://dejure.org/1985,3118)
BayObLG, Entscheidung vom 21.02.1985 - BReg. 2 Z 101/84 (https://dejure.org/1985,3118)
BayObLG, Entscheidung vom 21. Februar 1985 - BReg. 2 Z 101/84 (https://dejure.org/1985,3118)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • WuM 1985, 237
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 23.03.1983 - BReg. 2 Z 56/82
    Auszug aus BayObLG, 21.02.1985 - BReg. 2 Z 101/84
    Sie geht dem Recht des Teileigentümers, die Räume im Rahmen des § 13 Abs. 1, § 14 Nr. 1 WohnEigG zu nutzen, vor (vgl. BayObLGZ 1978, 214, 1980, 154; 1983, 73).

    Danach ist nicht auf den Willen des Verfassers der Teilungserklärung abzustellen (BayObLGZ 1983, 73), sondern allein auf den Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (BGHZ 59, 205; BayObLGZ 1977, 226; 1978, 214; 1980, 154).

    Dem ist insofern zuzustimmen, als die Unterlassung einer gewerblichen Nutzung nur insoweit verlangt werden kann, als sie mehr als ein Laden stört oder sonst beeinträchtigt (BayObLGZ 1982, 1; 1983, 73 ..).

  • BayObLG, 19.07.1978 - BReg. 2 Z 1/78
    Auszug aus BayObLG, 21.02.1985 - BReg. 2 Z 101/84
    Sie geht dem Recht des Teileigentümers, die Räume im Rahmen des § 13 Abs. 1, § 14 Nr. 1 WohnEigG zu nutzen, vor (vgl. BayObLGZ 1978, 214, 1980, 154; 1983, 73).

    Danach ist nicht auf den Willen des Verfassers der Teilungserklärung abzustellen (BayObLGZ 1983, 73), sondern allein auf den Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (BGHZ 59, 205; BayObLGZ 1977, 226; 1978, 214; 1980, 154).

  • BGH, 16.06.1972 - V ZR 93/70

    Erbbaurecht für Werkstattgebäude

    Auszug aus BayObLG, 21.02.1985 - BReg. 2 Z 101/84
    Danach ist nicht auf den Willen des Verfassers der Teilungserklärung abzustellen (BayObLGZ 1983, 73), sondern allein auf den Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (BGHZ 59, 205; BayObLGZ 1977, 226; 1978, 214; 1980, 154).
  • BayObLG, 11.01.1982 - BReg. 2 Z 96/80

    Bedeutung der Zweckbestimmung eines Teileigentums als Geschäftsräume

    Auszug aus BayObLG, 21.02.1985 - BReg. 2 Z 101/84
    Dem ist insofern zuzustimmen, als die Unterlassung einer gewerblichen Nutzung nur insoweit verlangt werden kann, als sie mehr als ein Laden stört oder sonst beeinträchtigt (BayObLGZ 1982, 1; 1983, 73 ..).
  • BayObLG, 19.08.1977 - BReg. 2 Z 52/76
    Auszug aus BayObLG, 21.02.1985 - BReg. 2 Z 101/84
    Danach ist nicht auf den Willen des Verfassers der Teilungserklärung abzustellen (BayObLGZ 1983, 73), sondern allein auf den Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (BGHZ 59, 205; BayObLGZ 1977, 226; 1978, 214; 1980, 154).
  • BayObLG, 02.06.1980 - BReg. 2 Z 66/79

    Wohnungseigentümer; Wohnungseigentum; Vollmacht; Vertretung; Teilungserklärung; …

    Auszug aus BayObLG, 21.02.1985 - BReg. 2 Z 101/84
    Danach ist nicht auf den Willen des Verfassers der Teilungserklärung abzustellen (BayObLGZ 1983, 73), sondern allein auf den Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (BGHZ 59, 205; BayObLGZ 1977, 226; 1978, 214; 1980, 154).
  • OLG Hamm, 04.10.1977 - 15 W 67/77
    Auszug aus BayObLG, 21.02.1985 - BReg. 2 Z 101/84
    Die Auffassung der Vorinstanzen, daß der Betrieb einer bis in die Nacht hinein geöffneten Gaststätte nicht zulässig sei, weil ein solcher Betrieb mit der in der Teilungserklärung festgelegten Zweckbestimmung des Teileigentums nicht zu vereinbaren sei, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (…vgl. BayObLG aaO.; OLG Hamm OLGZ 1978, 10).
  • BayObLG, 13.07.1984 - 2 Z 22/84

    Betreiben einer Nachtbar in einer zu einer Wohnanlage gehörigen Gaststätte

    Auszug aus BayObLG, 21.02.1985 - BReg. 2 Z 101/84
    Ebenso Kammergericht (Beschluß Ä 24 W 3558/84 Ä vom 6.3. 85, in WuM 1985 Heft 7 S. 236, wonach mit der Zweckbestimmung des Teileigentums als "Laden« auch der Betrieb eines als "Salatrestaurant ohne Alkoholausschank« geführter gastronomischer Betrieb unvereinbar ist); abweichend BayObLG (Beschluß - BReg 2 Z 127/84 - v. 15.3. 85, in WuM 1985 Heft 7 S. 238, wonach der Betrieb einer Gaststätte in Teileigentumsräumen erlaubt ist, die in der Teilungserklärung als "gewerbliche Räume« und nur im Aufteilungsplan als "Laden« bezeichnet sind); vgl. dazu noch BayObLG (Beschluß - 2 Z 22/84 - v. 13.7.84, in WuM 1985 Heft 9 S. 298, wonach ein in einer Teilungserklärung als "Gaststätte« bezeichnetes Teileigentum nicht als Nachtlokal genutzt werden darf).
  • BayObLG, 15.03.1985 - BReg. 2 Z 127/84
    Auszug aus BayObLG, 21.02.1985 - BReg. 2 Z 101/84
    Ebenso Kammergericht (Beschluß Ä 24 W 3558/84 Ä vom 6.3. 85, in WuM 1985 Heft 7 S. 236, wonach mit der Zweckbestimmung des Teileigentums als "Laden« auch der Betrieb eines als "Salatrestaurant ohne Alkoholausschank« geführter gastronomischer Betrieb unvereinbar ist); abweichend BayObLG (Beschluß - BReg 2 Z 127/84 - v. 15.3. 85, in WuM 1985 Heft 7 S. 238, wonach der Betrieb einer Gaststätte in Teileigentumsräumen erlaubt ist, die in der Teilungserklärung als "gewerbliche Räume« und nur im Aufteilungsplan als "Laden« bezeichnet sind); vgl. dazu noch BayObLG (Beschluß - 2 Z 22/84 - v. 13.7.84, in WuM 1985 Heft 9 S. 298, wonach ein in einer Teilungserklärung als "Gaststätte« bezeichnetes Teileigentum nicht als Nachtlokal genutzt werden darf).
  • BayObLG, 30.03.1993 - 2Z BR 21/93

    Umfang der Nutzung eines Ladenlokals innerhalb einer …

    Mit der Zweckbestimmung als Laden ist der Betrieb eines Tages-Bistros oder eines ähnlichen gastronomischen Betriebes nicht vereinbar, da von dem Betrieb eines solchen Lokals intensivere Beeinträchtigungen für die übrigen Wohnungseigentümer ausgehen als von einem Laden (vgl. BayObLGZ 1980, 154/161; BayObLG WuM 1985, 237 f.; NJW-RR 1989, 719 f.; OLG Düsseldorf ZMR 1993, 122 f.).

    Offenbleiben kann, ob ein im Rahmen der Ladenschlusszeiten gemäß § 3 LadSchlG betriebenes reines Tages-Cafe von den Wohnungseigentümern hingenommen werden müsste, wenn es im Einzelfall nicht mehr beeinträchtigt als der Betrieb eines Ladengeschäfts (vgl. BayObLG DWE 1984, 126; WuM 1985, 237 f.).

    Da es bei der Frage, ob mit der Zweckbestimmung "Laden" der Betrieb eines Bistros vereinbar ist, um eine typisierende Betrachtungsweise geht, kann es dahingestellt bleiben, ob und welche Wohnungseigentümer der Wohnanlage im vorliegenden Fall beeinträchtigt worden sind oder Beanstandungen erhoben haben (BayObLGZ 1990, 15/17; BayObLG WuM 1985, 237 f.;… OLG Düsseldorf a.a.O.).

  • BayObLG, 23.04.1993 - 2Z BR 31/93

    Anspruch auf Unterlassung des Gewerbetreibens in Form einer Gastwirtschaft durch …

    Mit der Zweckbestimmung als Laden ist jedenfalls der Betrieb einer Gaststätte, der über den vom Landgericht bestimmten Umfang hinausgeht, nicht vereinbar, da von dem Betrieb eines solchen Lokals erfahrungsgemäß intensivere Beeinträchtigungen für dieübrigen Wohnungseigentümer ausgehen als von einem Laden (vgl. BayObLGZ 1980, 154/161; BayObLG WuM 1985, 237 f.; NJW-RR 1989, 719 f.; Senatsbeschluss vom 30.3.1993, Az.: 2Z BR 21/93; OLG Düsseldorf ZMR 1993, 122 f.).

    Da es bei der Frage, ob mit der Zweckbestimmung "Laden" der Betrieb einer Gaststätte vereinbar ist, um eine typisierende Betrachtungsweise geht, kann es dahingestellt bleiben, ob und zu welchen Beanstandungen des Gaststättenbetriebs es in der Vergangenheit durch die übrigen Wohnungseigentümer oder Anwohner gekommen ist (vgl. BayObLGZ 1990, 15/17; BayObLG WuM 1985, 237 f.;… OLG Düsseldorf a.a.O.).

  • BayObLG, 20.01.1994 - 2Z BR 93/93

    Umfang einer Verwaltervollmacht

    Das Landgericht durfte sich bei seinen Feststellungen auf die eigene Lebenserfahrung berufen (vgl. BayObLG WuM 1985, 237/238; 1993, 558/559; BayObLGZ 1990, 15/17; OLG Hamm Rpfleger 1990, 17/18).
  • BayObLG, 24.06.1993 - 2Z BR 121/92

    Ausübung eines jedem Wohnungseigentümer einer Wohnanlage eingeräumten …

    Nächstliegende Bedeutung ist auch hier, daß die Bezeichnung "Laden" eine rechtlich verbindliche Zweckbestimmung darstellt, auf die sich jeder Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum jedenfalls insoweit verlassen kann, als keine Nutzung zugelassen wird, die mehr stört oder beeinträchtigt als ein Laden (vgl. BayObLG WuM 1985, 237/238 [BayObLG 21.02.1985 - BReg. 2 Z 101/84]; BayObLG …
  • BayObLG, 29.01.1990 - BReg. 1b Z 4/89

    Anspruch auf Unterlassung des Betriebs einer Spielhalle; Auslegung der Bezeichung …

    Das Landgericht durfte diese Feststellungen auf Grund eigener Lebenserfahrung treffen (BayObLGZ 1980, 154/162 und BayObLG WuM 1985, 237/238; OLG Hamm Rpfleger 1990, 17/18).
  • OLG München, 27.07.1993 - 25 U 2797/93

    Vereinbarkeit einer Gaststätte mit der wohnungseigentumsrechtlichen …

    Auf die konkrete Störung eines bestimmten Wohnungseigentümers im jeweils gegebenen Falle kommt es hierfür nicht an (BayObLGZ 1990, 15, 17; BayObLG, WuM 1985, 237 ; OLG Düsseldorf ZMR 1993, 122 f.; BayObLG …
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