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Rechtsprechung
   BayObLG, 11.04.1990 - BReg. 2 Z 23/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,3114
BayObLG, 11.04.1990 - BReg. 2 Z 23/90 (https://dejure.org/1990,3114)
BayObLG, Entscheidung vom 11.04.1990 - BReg. 2 Z 23/90 (https://dejure.org/1990,3114)
BayObLG, Entscheidung vom 11. April 1990 - BReg. 2 Z 23/90 (https://dejure.org/1990,3114)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 10, 15
    Abänderung der Zweckbestimmung eines Sondereigentums durch in der Gemeinschaftsordnung zugelassenen Mehrheitsbeschluß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 10 Abs. 1; WEG § 15 Abs. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wohnungseigentum; Wohnungseigentümer; Wohnanlage; Arztpraxis; Praxis; Nutzung; Berufsausübung; Gewerbe; Eigentümerbeschluß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG München I - 1 T 13098/89
  • BayObLG, 11.04.1990 - BReg. 2 Z 23/90

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 978
  • BayObLGZ 1990, 107
  • WuM 1990, 604
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.06.1985 - VII ZB 21/84

    Zurechnung von Fehlern eines Vorunternehmers

    Auszug aus BayObLG, 11.04.1990 - BReg. 2 Z 23/90
    Der Widerruf der der Antragstellerin in der Gemeinschaftsordnung eingeräumten Möglichkeit, ihr Sondereigentum als Arztpraxis zu nutzen, sei trotz der in § 14 Abs. 7 GO getroffenen Regelung in Verbindung mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (NJW 1985, 2832 [BGH 27.06.1985 - VII ZB 21/84] ) sowie des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1984, 257) nicht durch Mehrheitsbeschluß zulässig.

    Die Zulässigkeit einer solchen Bestimmung wird jedenfalls seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.6.1985 (BGHZ 95, 137) allgemein als zulässig angesehen (BayObLGZ 1984, 257; BayObLG WuM 1988, 416;… Weitnauer § 10 Rn. 17c).

    Er ist der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich zugrunde gelegt (BGHZ 95, 137/142).

  • BayObLG, 30.10.1984 - BReg. 2 Z 90/83

    Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Eigentümerbeschluss

    Auszug aus BayObLG, 11.04.1990 - BReg. 2 Z 23/90
    Der Widerruf der der Antragstellerin in der Gemeinschaftsordnung eingeräumten Möglichkeit, ihr Sondereigentum als Arztpraxis zu nutzen, sei trotz der in § 14 Abs. 7 GO getroffenen Regelung in Verbindung mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (NJW 1985, 2832 [BGH 27.06.1985 - VII ZB 21/84] ) sowie des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1984, 257) nicht durch Mehrheitsbeschluß zulässig.

    Die Zulässigkeit einer solchen Bestimmung wird jedenfalls seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.6.1985 (BGHZ 95, 137) allgemein als zulässig angesehen (BayObLGZ 1984, 257; BayObLG WuM 1988, 416;… Weitnauer § 10 Rn. 17c).

  • BayObLG, 11.01.1982 - BReg. 2 Z 96/80

    Bedeutung der Zweckbestimmung eines Teileigentums als Geschäftsräume

    Auszug aus BayObLG, 11.04.1990 - BReg. 2 Z 23/90
    Daran ändert es nichts, daß die Regelung räumlich nicht in die Gemeinschaftsordnung eingestellt ist, wo sie eigentlich hingehört (vgl. BayObLGZ 1982, 1/5).
  • BayObLG, 15.03.1989 - BReg. 2 Z 16/89
    Auszug aus BayObLG, 11.04.1990 - BReg. 2 Z 23/90
    Er ist, da die Gemeinschaftsordnung als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist, zu ihrer selbständigen Auslegung befugt, wobei die Regelung nach ihrem Wortlaut und Sinn auszulegen ist, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (BayObLG NJW-RR 1989, 719/720).
  • KG, 16.09.1988 - 24 W 3952/88
    Auszug aus BayObLG, 11.04.1990 - BReg. 2 Z 23/90
    Die Zulässigkeit einer solchen Bestimmung wird jedenfalls seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.6.1985 (BGHZ 95, 137) allgemein als zulässig angesehen (BayObLGZ 1984, 257; BayObLG WuM 1988, 416;… Weitnauer § 10 Rn. 17c).
  • OLG Frankfurt, 17.05.1991 - 20 W 362/90

    Gemeinschaftliche Rasenflächen; Optische Gestaltung des Grundstücks; Nutzung als …

    Dieser Mehrheit der Wohnungseigentümer muß es nach Auffassung des Senats möglich sein, eine auch Ballspiele zulassende Gebrauchsregelung zu treffen, weil dafür sachliche Gründe vorliegen (Spielbedürfnis, das der vorhandene kleine Spielplatz mit Sandkasten, Schaukel und Rutsche nicht erfüllt) und von einer unbilligen Benachteiligung der übrigen Wohnungseigentümer nicht ausgegangen werden kann (vgl. auch BayObLGZ 1990, 107 = DRsp I (152) 160 b für einen die Gemeinschaftsordnung abändernden Eigentümerbeschluß).«.
  • BayObLG, 25.05.1998 - 2Z BR 21/98

    Gültigkeit von Mehrheitsbeschlüssen zur Änderung von Bestimmungen der …

    Die Gemeinschaftsordnung (Teilungserklärung) kann aber dann durch Mehrheitsbeschluß abgeändert werden, wenn dies in ihr selbst vorgesehen ist, ein sachlicher Grund für die Abänderung vorliegt und einzelne Wohnungseigentümer durch die Abänderung gegenüber dem früheren Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt werden (BGHZ 95, 137 ff., ergangen auf den Vorlagebeschluß des Senats BayObLGZ 1984, 257 ff.; BayObLGZ 1990, 107/109).
  • BayObLG, 02.07.1999 - 2Z BR 56/99

    Auslegung einer Teilungserklärung

    Auch ein Eigentümerbeschluß kann grundsätzlich eine wirksame Änderung der Teilungserklärung herbeiführen, wenn die Teilungserklärung dies vorsieht (BGHZ 95, 137 : BayObLGZ 1990, 107) oder der Beschluß, wenn dies nicht der Fall ist, nicht für ungültig erklärt wird (BGHZ 127, 99, 102 f.; 129, 329).
  • OLG Saarbrücken, 21.06.2004 - 5 W 17/04

    Wohnungseigentum: Abänderung des in einer Teilungserklärung enthaltenen …

    Dies entspricht herrschender höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 27.06.1985, VII ZB 21/84, BGHZ 1995, 137 ; BayObLG WuM 1990, 604 ; WuM 1992, 156 ; Pfälz OLG Zweibrücken FGPrax 1999, 140 ; KG NZM 2001, 959 ).
  • BayObLG, 24.06.1993 - 2Z BR 121/92

    Ausübung eines jedem Wohnungseigentümer einer Wohnanlage eingeräumten …

    Zumutbar ist die Genehmigung, die der Sache nach mit einer Änderung der Gemeinschaftsordnung gleichzustellen ist, wenn sachliche Gründe für die besondere Nutzung vorliegen und andere Wohnungseigentümer gegenüber dem in der Teilungserklärung einschließlich Gemeinschaftsordnung festgelegten Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt werden (BGHZ 95, 137; BayObLGZ 1990, 107).
  • BayObLG, 22.05.1997 - 2Z BR 15/97

    Nutzungsänderung von Sondereigentum - Kein Ausschluß des betroffenen …

    Die Wirksamkeit dieser Bestimmung hat das Landgericht ohne Rechtsfehler bejaht (vgl. BGHZ 95, 137/140; BayObLGZ 1990, 107/109 und BayObLG WuM 1993, 697/699).
  • BayObLG, 28.11.1991 - BReg. 2 Z 113/91

    Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss

    Eine solche Ermächtigung ist zulässig; der auf ihrer Grundlage gefaßte Mehrheitsbeschluß ist aber gleichwohl nur dann rechtmäßig, wenn ein sachlicher Grund für die Änderung vorliegt und einzelne Wohnungseigentümer gegenüber dem früheren Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt werden (BGHZ 97, 137 ff.; BayObLGZ 1984, 257 ff.; 1990, 107, 110; BayObLG …
  • BayObLG, 20.12.1990 - BReg. 2 Z 154/90

    Wohnungsmiteigentümer als Störer bei vertragswidriger Nutzung durch Dritte; …

    In seinem weiteren Beschluß vom 11.4.1990 (BayObLGZ 1990, 107 = …
  • BayObLG, 03.06.1992 - 2Z BR 30/92

    Vergabe von Kellerabteilen durch den Verwalter

    Unter diesen Umständen ist eine Änderung der Zuweisung durch den Verwalter zwar nicht unzulässig, würde aber jedenfalls die vorherige Benachrichtigung des bisherigen Nutzungsberechtigten, eine angemessene Räumungsfrist und sachliche Gründe voraussetzen, wobei kein Wohnungseigentümer unbillig benachteiligt werden darf (vgl. BayObLGZ 1990, 107/109).
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