Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 01.11.1990 - 16 U 146/89 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Offene Fuge in einer Trennwand eines Abflussrohrs als Mangel der Mietsache
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 01.06.1989 - 3 O 441/88
- OLG Frankfurt, 01.11.1990 - 16 U 146/89
Papierfundstellen
- WuM 1991, 88
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 09.12.1970 - VIII ZR 149/69
Vermietung eines Lagerraumes - Beschädigung von eingelagerten Tapeten auf Grund …
Auszug aus OLG Frankfurt, 01.11.1990 - 16 U 146/89
Für derartig außergewöhnliche Ereignisse aber muß der Vermieter nicht die Gewährleistung übernehmen (vgl. auch BGH NJW 71, 424 f.).
- OLG Celle, 29.11.1995 - 2 U 210/94
Haftung des Vermieters für Brandschäden des Mieters
a) Zwar soll nach der Rechtsprechung in diesen Fällen der Vermieter für eine Gefahrenquelle nicht einzustehen haben, gegen die sich auch der Vermieter kaum schützen und die sich nur aufgrund ganz besonderer Umstände realisieren kann (dazu BGH, NJW 1971, 424, OLG München, WuM 1991, 681 ; LG Frankfurt/OLG Frankfurt, WuM 1991, 88).
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Rechtsprechung
| LG Frankfurt/Main, 01.06.1989 - 2/3 O 441/88 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Offene Gebäudefuge als Mangel; Fehlerbegriff im Mietrecht; Gewährleistungsansprüche bei Minderung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 01.06.1989 - 2/3 O 441/88
- OLG Frankfurt, 01.11.1990 - 16 U 146/89
Papierfundstellen
- WuM 1991, 88
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BGH, 09.12.1970 - VIII ZR 149/69
Vermietung eines Lagerraumes - Beschädigung von eingelagerten Tapeten auf Grund …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 01.06.1989 - 3 O 441/88
Zwar ist es ausreichend, wenn nur die Gefahrenquelle/Schadensursache vorliegt, jedoch ist die Schutzlosigkeit der Mietsache gegen Überschwemmungen nur dann als Fehler zu werten, wenn sie durch die Beschaffenheit der Mietsache bedingt ist und bei nicht außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen besteht (so für Hochwasser BGH, NJW 71, 424).
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