Rechtsprechung
| BayObLG, 12.12.1991 - BReg. 2 Z 145/91 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen; Benutzungsregelung für die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Rasenfläche; Grünflächen als gemeinschaftliches Eigentum; Ausreichen eines Mehrheitsbeschlusses oder Notwendigkeit einer Vereinbarung aller Miteigentümer
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)
WEG § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 2
Zweckbestimmung für eine zu einer Wohnanlage gehörenden Grünfläche
Verfahrensgang
- AG Rosenheim - UR II 73/88
- LG Traunstein, 24.09.1991 - 4 T 313/91
- BayObLG, 12.12.1991 - BReg. 2 Z 145/91
Papierfundstellen
- WuM 1992, 152
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- OLG Saarbrücken, 24.10.1989 - 5 W 187/89
Wirksamkeit der Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft ; Regelung der …
Auszug aus BayObLG, 12.12.1991 - BReg. 2 Z 145/91
Der Beschaffenheit von Grünflächen entspricht es, sie gärtnerisch, also auch als Zierrasen, oder als Liegewiese oder als Kinderspielplatz zu nutzen (vgl. etwa OLG Saarbrücken NJW-RR 1990, 24/25; OLG Hamburg DWE 1991, 121; OLG Frankfurt DWE 1991, 119).
- BayObLG, 17.12.1993 - 2Z BR 105/93
Teilentscheidungen in Wohnungseigentumsverfahren
Diese gesetzliche Verpflichtung der Antragsteller können die übrigen Wohnungseigentümer gemäß § 15 Abs. 2 WEG näher konkretisieren (vgl. BayObLG WuM 1992, 152/153 und 707), wobei sie dem Gebrauch durch die Antragsteller derartige Grenzen setzen dürfen, daß eine Gefährdung der Dachhaut durch das Pflanzbeet von vorneherein ausscheidet (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 976/977; BayObLG WE 1992, 203; BayObLG WuM 1993, 206). - BayObLG, 09.10.1997 - 2Z BR 90/97
Übertragung des Mitgebrauchs gemeinschaftlichen Eigentums bei Vermietung des …
Der Beschaffenheit von Grünflächen entspricht es, sie gärtnerisch, also als Zierrasen, oder als Liegewiese oder Kinderspielplatz zu nutzen (vgl. BayObLG WuM 1992, 152/153 m.w.N.).
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