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Rechtsprechung
   LG Potsdam, 05.04.2001 - 11 S 198/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,25863
LG Potsdam, 05.04.2001 - 11 S 198/00 (https://dejure.org/2001,25863)
LG Potsdam, Entscheidung vom 05.04.2001 - 11 S 198/00 (https://dejure.org/2001,25863)
LG Potsdam, Entscheidung vom 05. April 2001 - 11 S 198/00 (https://dejure.org/2001,25863)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigung des Zwangsverwalters eines Hauses zur Einziehung von Nutzungen nach Aufhebung des Zwangsverfahrens; Zugehörigkeit von Nutzungen aus der Zeit vor der wirksamen Versteigerung eines Grundstücks zur Teilungsmasse; Bestehen eines Minderungsgrundes im Rahmen einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WuM 2001, 289
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.10.1992 - XII ZR 125/91

    Fortdauer der Prozeßführungsbefugnis des Zwangsverwalters nach Aufhebung der …

    Auszug aus LG Potsdam, 05.04.2001 - 11 S 198/00
    Denn die Nutzungen aus der Zeit der Zwangsverwaltung gehören grundsätzlich noch zur Teilungsmasse (vgl. BGH WuM 1993, 61), so dass der Zwangsverwalter nicht nur berechtigt ist, Rechtsstreitigkeiten über Nutzungen aus dem Mietverhältnis, die zum Zeitpunkt des Zuschlages bereits anhängig waren, fortzuführen, sondern auch noch nach erfolgten Zuschlag entsprechende Prozesse anzustrengen (vgl. OLG Stuttgart, NJW 1975, 265 [OLG Stuttgart 25.07.1974 - 10 U 53/74] ).
  • AG Berlin-Neukölln, 26.11.1997 - 5 C 266/97
    Auszug aus LG Potsdam, 05.04.2001 - 11 S 198/00
    Das AG Wedding, GE 1998, 360f., hingegen vertritt in einem zu dem hier zu entscheidenden parallel gelagerten Fall die Auffassung, die Verpflichtungen des Zwangsverwalters nach Ende der Zwangsverwaltung bestünde lediglich gegenüber den am Zwangsverwaltungsverfahren beteiligten Personen, so dass die Erstellung von Nebenkostenabrechnungen nicht mehr zu den Aufgaben des ehemaligen Zwangsverwalter gehört.
  • OLG Stuttgart, 25.07.1974 - 10 U 53/74

    Zahlung rückständiger Miete ; Zwangsverwaltung über ein Grundstück

    Auszug aus LG Potsdam, 05.04.2001 - 11 S 198/00
    Denn die Nutzungen aus der Zeit der Zwangsverwaltung gehören grundsätzlich noch zur Teilungsmasse (vgl. BGH WuM 1993, 61), so dass der Zwangsverwalter nicht nur berechtigt ist, Rechtsstreitigkeiten über Nutzungen aus dem Mietverhältnis, die zum Zeitpunkt des Zuschlages bereits anhängig waren, fortzuführen, sondern auch noch nach erfolgten Zuschlag entsprechende Prozesse anzustrengen (vgl. OLG Stuttgart, NJW 1975, 265 [OLG Stuttgart 25.07.1974 - 10 U 53/74] ).
  • LG Potsdam, 28.02.2013 - 13 S 153/12

    Zwangsverwaltung für ein Grundstück: Abrechnungspflicht des Zwangsverwalters für …

    Dies gilt auch dann, wenn die Aufhebung der Zwangsverwaltung im Anschluss an die Versteigerung des Grundstücks erfolgt (so für die Mietkaution BGH NZM 2010, 698; Milger NJW 2011, 1249, 1253;… vgl. auch (LG Berlin GE 2004, Schmid, HdB der BK-Abrechnung Rn. 3369 mwN;… Langenberg, BetrK, 6. Aufl. H Rn. 206; aA LG Potsdam WuM 2001, 289).
  • AG Köln, 06.07.2011 - 214 C 415/10

    Pficht eines Hausverwalters auf Erstellung der Abrechnung der Betriebskosten nach …

    Dazu gehört auch die Erstellung der Betriebskostenabrechnung für solche Abrechnungszeiträume, die vollständig vor Ende der Zwangsverwaltung abgeschlossen waren (LG Potsdam, Urt. v. 05.04.2001 - 11 S 198/00, in: WuM 2001, 289; AG Bergisch Gladbach, ZIP 1990, 531;… Achenbach, in: Münch. Anwaltshdb. MietR, 3. Aufl. § 11 Rn. 158;… Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 161 Rn. 5.8, § 152 Rn. 12.9; das Urteil des LG Berlin v. 12.02.2004, Az. 62 S 350/03 kann hier insofern nicht herangezogen werden, da die betreffende Abrechnungsperiode bei Aufhebung der Zwangsverwaltung nicht vollständig abgeschlossen war).
  • LG Mannheim, 22.12.2006 - 8 O 116/06

    Gesetzlich Prozessstandschaft des Zwangsverwalters

    Die Nutzung aus der Zeit davor hat der Verwalter nach Plan zu verteilen (vgl. OLG Stuttgart, NJW 1975, 265 [OLG Stuttgart 25.07.1974 - 10 U 53/74] -266 und LG Potsdam WUM 2001, 289-290).
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