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Rechtsprechung
   AG Aachen, 29.01.2003 - 80 C 424/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,17123
AG Aachen, 29.01.2003 - 80 C 424/02 (https://dejure.org/2003,17123)
AG Aachen, Entscheidung vom 29.01.2003 - 80 C 424/02 (https://dejure.org/2003,17123)
AG Aachen, Entscheidung vom 29. Januar 2003 - 80 C 424/02 (https://dejure.org/2003,17123)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Angemessenheit der Höhe von Kopierkosten im Falle einer zur Prüfung angeforderten Nebenkostenabrechnung; Möglichkeit der Zahlungsverweigerung von Nebenkosten bei unverhältnismäßig hohen Kopierkosten für die Übersendung der Abrechnungsbelege

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kopierkosten für Belege einer Nebenkostenabrechnung in Höhe von 0,25 EUR pro Kopie angemessen - Unangemessene Benachteiligung des Mieters bei Kosten von 0,51 EUR pro Kopie

Papierfundstellen

  • WuM 2003, 220
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • AG Düsseldorf, 12.12.2003 - 23 C 11795/03

    Herausgabe von Kopien der Behandlungsunterlagen eines Klägers gegen Erstattung …

    Rn. 20 Maßgeblich ist demnach außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Vorschriften der tatsächliche Aufwand bei der Fertigung der Kopien (so auch AG Aachen, Urteil vom 29.01.2003 (Az. 80 C 424/02) WuM 2003, 220 f., das zusätzlich das Interesse des Betroffenen an der Fertigung der Kopien berücksichtigen will).

    Im Hinblick auf die in der Privatwirtschaft für die Anfertigung von Kopien üblicherweise verlangten Kopierkosten von 5 bis 20 Cent pro Seite (vgl. AG Aachen, WuM 2003, 220 f.) erscheint ein Betrag von 0, 30 EUR als Kostenersatz für die Kopierkosten der Beklagten, deren Haupttätigkeitsfeld nicht die Verwaltung sondern die Behandlung von Patienten ist, angemessen.

  • AG Pinneberg, 05.03.2004 - 66 C 272/03

    Wohnraummiete: Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Betriebskostenvorschüsse; …

    Laut Rechtsprechung sind Kopierkosten lediglich in Höhe von 0, 25 EUR angemessen (AG Aachen, WuM 2003, 220; LG Hamburg, WuM 2000, 197 [0,50 DM]).
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