Rechtsprechung
| LG Berlin, 01.11.2005 - 65 S 195/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Abrechnung der Grundsteuer auf der Basis der für die Mietwohnung entstandenen Kosten; Einseitige Veränderung des Umlageschlüssels durch den Vermieter; Erfolgung der Umlage der übrigen Betriebskosten im Rahmen einer Wirtschaftseinheit
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Umlageschlüssel für Grundsteuer bei vermieteter Eigentumswohnung
Papierfundstellen
- WuM 2006, 34
Wird zitiert von ... (2)
- VerfGH Berlin, 01.09.2006 - VerfGH 15/02
Teilweise aus Subsidiaritätsgründen unzulässige, im Übrigen unbegründete …
So soll etwa eine allgemeine Vereinbarung der Umlegung der Betriebskosten nach Wohn- und Nutzfläche dazu führen, dass die Grundsteuerbelastung für die gesamte Anlage zu ermitteln und dann nach dem Flächenmaßstab aufzuteilen ist (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1237 ;… Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 9. Aufl. 2005, S. 192, Rn. 5004a; anders - volle Umlegung der individuellen Grundsteuer mietrechtlich möglich - Landgericht Berlin, ZMR 2003, 738 ; WuM 2006, 34 f.). - LG Berlin, 13.03.2007 - 65 S 272/05
Nebenkostenabrechnung bei Wohnraummiete: Umlagemaßstab für Grundsteuer bei …
Die Kammer hat zu dieser Problematik bereits entschieden, dass es grundsätzlich zulässig und regelmäßig auch interessengerecht sei, wenn die Abrechnung in einem solchen Fall auf der Basis eines Grundsteuerbescheids (für die einzelne Wohnung) erfolgt, weil es sich insoweit um konkret zuzuordnende Kosten handelt (vgl. 65 S 195/05, LG Berlin, Zivilkammer 64, ZMR 2003, 738, 739; BGH Grundeigentum 2004, 879, 889 für die Vereinbarung eines entsprechenden Umlageschlüssels). Der Umlage nach Fläche steht auch entgegen, dass der Vermieter nur die ihm entstandenen Kosten umlegen darf, eine Abrechnung der Gesamtgrundsteuer für das gesamte Grundstück führt unter Umständen aber zu einer Verteilung von mehr Kosten als ihm selbst entstanden, was ggf. zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Vermieters führen könnte.
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