Rechtsprechung
| LG Berlin, 13.02.2014 - 67 T 20/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
ZPO § 8; GKG § 41 Abs. 1
Gebührenstreitwert der Feststellungsklage zum Fortbestand - mietrechtsiegen.de
Streitwert bei Klage auf Fortbestand eines Mietverhältnisses
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Streitwert bei Streit über den Fortbestand eines Mietverhältnisses
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Streitwertbemessung bei Klage auf Fortbestand eines Mietverhältnisses
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Streitwert bei Klage auf Fortbestand eines Mietverhältnisses
Verfahrensgang
- AG Berlin-Wedding, 06.01.2014 - 19b C 64/13
- LG Berlin, 13.02.2014 - 67 T 20/14
Papierfundstellen
- WuM 2014, 154
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 29.10.2008 - XII ZB 75/08
Streitwert und Rechtsmittelbeschwer einer Klage auf Feststellung des …
Auszug aus LG Berlin, 13.02.2014 - 67 T 20/14
Deshalb ist für die Bewertung eines Feststellungsantrages, der das Bestehen oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses zum Gegenstand hat, kein Abschlag vorzunehmen, unabhängig davon, ob es sich um einen positiven oder negativen Feststellungsabschlag handelt (BGH, Beschl. v. 29. Oktober 2008 - XII ZB 75/08, GuT 2008, 464 Tz. 9). - KG, 12.01.2012 - 8 W 31/11
Streitwertbemessung: Feststellung der Nichtbeendigung eines Mietverhältnisses …
Auszug aus LG Berlin, 13.02.2014 - 67 T 20/14
Denn wegen der bei der Bemessung des Gebührenstreitwertes zugrunde zu legenden wirtschaftlichen Betrachtung erhöht sich der Gebührenstreitwert nicht dadurch, dass die Feststellungsklage mehrere Kündigungen zum Gegenstand hat (KG, Beschl. v. 12. Januar 2012 - 8 W 31/11, NZM 2012, 535).
- OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 3 U 65/19
Räumung gewerbsmäßig als Rechtsanwaltskanzlei genutzter Räume
03.02.2014, 67 T 20/14). - LG Berlin, 04.08.2015 - 67 T 80/15
Gebührenstreitwert im Mietprozess: Feststellungsklage wegen …
Deshalb ist für die Bewertung eines Feststellungsantrages, der entsprechende Ansprüche zum Gegenstand hat, kein Abschlag vorzunehmen, unabhängig davon, ob es sich um eine positive oder negative Feststellungsklage handelt (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Oktober 2008 - XII ZB 75/08, GuT 2008, 464 Tz. 9; Kammer, Beschl. v. 13. Februar 2014 - 67 T 20/14, WuM 2014, 154 Tz. 4 (jeweils zu § 41 Abs. 1 GKG)).
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