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   BFH, 23.07.2009 - X B 64/08   

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https://dejure.org/2009,9301
BFH, 23.07.2009 - X B 64/08 (https://dejure.org/2009,9301)
BFH, Entscheidung vom 23.07.2009 - X B 64/08 (https://dejure.org/2009,9301)
BFH, Entscheidung vom 23. Juli 2009 - X B 64/08 (https://dejure.org/2009,9301)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei ausgelaufenem Recht; Zeitpunkt der Auflösung einer zu Unrecht gebildeten Rücklage nach § 7g EStG a.F.

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; EStG § 4 Abs. 3; ; EStG a.F. § 7g Abs. 3; ; EStG a.F. § 7g Abs. 4 S. 2; ; EStG a.F. § 7g Abs. 7 S. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewinnerhöhender Auflösungsbetrag aus einer zu Unrecht gebildeten Rücklage i.R.d. Auflösung im ersten offenen Veranlagungszeitraum oder im maßgebenden Investitionszeitraum

  • datenbank.nwb.de

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei ausgelaufenem Recht; Zeitpunkt der Auflösung bei einer zu Unrecht gebildeten Rücklage nach § 7g EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 21.09.2005 - X R 32/03

    Vorzeitige Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG

    Auszug aus BFH, 23.07.2009 - X B 64/08
    Der Hinweis des FA, in dem Senatsurteil vom 21. September 2005 X R 32/03 (BFHE 211, 221, BStBl II 2006, 66) sei eine Tendenz zu erkennen, die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Rücklage nach § 7g EStG a.F. aufzulösen ist, unter Rückgriff auf den Gesamtzusammenhang des § 7g EStG a.F. und nicht isoliert aus dem Gesetzeswortlaut heraus zu beantworten, kann für eine substantiierte Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht ausreichen.

    Hinzu kommt, dass das Senatsurteil in BFHE 211, 221, BStBl II 2006, 66 eine zwischenzeitliche Aufgabe der Investitionsabsicht nach zulässiger Bildung einer Ansparrücklage zum Gegenstand hatte, und nicht --wie im vorliegenden Sachverhalt-- die Rechtsfolgen einer zwar unzulässigen, aber bestandskräftig gewordenen Rücklage gemäß § 7g EStG a.F. zu beurteilen waren.

  • BFH, 18.02.2003 - X B 58/02

    Verfassungsmäßigkeit des § 10 e Abs. 5 a EStG

    Auszug aus BFH, 23.07.2009 - X B 64/08
    Der Zulassung der Revision wegen dieser Rechtsfrage steht zunächst entgegen, dass die zu klärende Frage die Auslegung des § 7g EStG a.F., also ausgelaufenes Recht betrifft und das FA einen dennoch bestehenden Bedarf, die im Streitfall zu beurteilende Frage zu klären, nicht dargelegt hat (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsbeschluss vom 18. Februar 2003 X B 58/02, BFH/NV 2003, 622).
  • BFH, 28.04.2005 - IV R 30/04

    Zur Auflösung einer überhöht gebildeten Ansparabschreibung

    Auszug aus BFH, 23.07.2009 - X B 64/08
    Der Zulassung der Revision steht weiterhin entgegen, dass der BFH die vom FA gestellte Rechtsfrage bereits durch das auch in der Beschwerdebegründung zitierte Urteil vom 28. April 2005 IV R 30/04 (BFHE 209, 496, BStBl II 2005, 704) beantwortet hat.
  • BFH, 17.03.2009 - X B 34/08

    Grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht

    Auszug aus BFH, 23.07.2009 - X B 64/08
    Betrifft die Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, wonach Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (BFH-Beschluss vom 24. November 2005 II B 46/05, BFH/NV 2006, 587; Senatsbeschluss vom 17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 98 ff. und § 116 FGO Rz 178, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 20.06.2007 - X B 116/06

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

    Auszug aus BFH, 23.07.2009 - X B 64/08
    Hat der BFH eine Rechtsfrage bereits entschieden, muss der Beschwerdeführer substantiiert vortragen, inwiefern und aus welchen Gründen die bereits entschiedene Frage weiterhin umstritten ist, insbesondere, welche neuen und gewichtigen, vom BFH bisher noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und/oder im Fachschrifttum gegen diese Rechtsprechung vorgebracht werden (BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2008 VIII B 253/05, BFH/NV 2008, 740, und vom 20. Juni 2007 X B 116/06, BFH/NV 2007, 1705).
  • BFH, 24.11.2005 - II B 46/05

    Grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes Recht; Wechsel auf der Richterbank

    Auszug aus BFH, 23.07.2009 - X B 64/08
    Betrifft die Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, wonach Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (BFH-Beschluss vom 24. November 2005 II B 46/05, BFH/NV 2006, 587; Senatsbeschluss vom 17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 98 ff. und § 116 FGO Rz 178, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 31.01.2008 - VIII B 253/05

    Klärungsbedarf bei einer höchstrichterlich bereits entschiedenen Rechtsfrage -

    Auszug aus BFH, 23.07.2009 - X B 64/08
    Hat der BFH eine Rechtsfrage bereits entschieden, muss der Beschwerdeführer substantiiert vortragen, inwiefern und aus welchen Gründen die bereits entschiedene Frage weiterhin umstritten ist, insbesondere, welche neuen und gewichtigen, vom BFH bisher noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und/oder im Fachschrifttum gegen diese Rechtsprechung vorgebracht werden (BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2008 VIII B 253/05, BFH/NV 2008, 740, und vom 20. Juni 2007 X B 116/06, BFH/NV 2007, 1705).
  • BFH, 07.06.2016 - VIII R 23/14

    Übergang einer bestehenden Ansparabschreibung nach § 7g EStG a. F. im Wege der

    Allerdings hängt die erfolgswirksame Auflösung der gesetzwidrig überhöht beanspruchten Ansparabschreibung davon ab, dass die Änderung der ursprünglichen, die Ansparabschreibung berücksichtigenden Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung --wie hier bei der GbR für 2005-- nach den allgemeinen Regeln der Bestandskraft ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 2005 IV R 30/04, BFHE 209, 496, BStBl II 2005, 704; BFH-Beschluss vom 23. Juli 2009 X B 64/08, juris).
  • FG Düsseldorf, 03.05.2022 - 6 K 3388/16

    Eintritt der Folge einer Erhöhung der Körperschaftsteuer bei Vornahme von

    Da dieser Art der Gewinnermittlung aber kein steuerbilanzieller Vermögensvergleich zugrunde liegt, ist es ausgeschlossen, die im bestandskräftig veranlagten Jahr 01 gebildete Ansparrücklage nach den Grundsätzen des Bilanzenzusammenhangs bereits im Jahr 02 gewinnwirksam aufzulösen; vielmehr ist insoweit die Zwei-Jahres-Frist des § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG 2002 a.F. zu beachten (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 28. April 2005 IV R 30/04, BFHE 209, 496, BStBl II 2005, 704; BFH-Beschlüsse vom 31. März 2008 VIII B 212/07, BFH/NV 2008, 1322; vom 23. Juli 2009 X B 64/08, juris).
  • BFH, 18.03.2010 - X B 124/09

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei ausgelaufenem Recht -

    Nach dem Senatsbeschluss vom 23. Juli 2009 X B 64/08 (Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R916) gelten die vorstehenden Grundsätze auch für Rechtsfragen, die in Bezug auf die Regelung des § 7g EStG a.F. grundsätzlich bedeutsam sein sollen.
  • BFH, 30.04.2013 - I B 151/12

    Revisionszulassung wegen Divergenz bei ausgelaufenem Recht - Ansparrücklage und

    Da dieser Art der Gewinnermittlung aber kein steuerbilanzieller Vermögensvergleich zugrunde liegt, ist es ausgeschlossen, die im bestandskräftig veranlagten Jahr 01 gebildete Ansparrücklage nach den Grundsätzen des Bilanzenzusammenhangs bereits im Jahr 02 gewinnwirksam aufzulösen; vielmehr ist insoweit die Zwei-Jahres-Frist des § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG 2002 a.F. zu beachten (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 28. April 2005 IV R 30/04, BFHE 209, 496, BStBl II 2005, 704; BFH-Beschlüsse vom 31. März 2008 VIII B 212/07, BFH/NV 2008, 1322; vom 23. Juli 2009 X B 64/08, juris).
  • BFH, 16.12.2009 - X B 182/08

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage zu § 7g EStG a.F.

    Nach dem Senatsbeschluss vom 23. Juli 2009 X B 64/08 (Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R 916) gelten die vorstehenden Grundsätze auch für Rechtsfragen, die im Bezug auf die Regelung des § 7g EStG a.F. grundsätzlich bedeutsam sein sollen.
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