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   BGH, 13.01.1987 - X ZR 29/86   

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https://dejure.org/1987,436
BGH, 13.01.1987 - X ZR 29/86 (https://dejure.org/1987,436)
BGH, Entscheidung vom 13.01.1987 - X ZR 29/86 (https://dejure.org/1987,436)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 1987 - X ZR 29/86 (https://dejure.org/1987,436)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Sachverständigen wegen Vermutung einer Seilschaft - Objektive Gründe als Anschein der Parteilichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 406
    "Werkzeughalterung"; Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit im Patentnichtigkeitsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 893
  • MDR 1987, 581
  • GRUR 1987, 350
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.01.1986 - X ZB 38/84

    "Transportbehälter"; Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im

    Auszug aus BGH, 13.01.1987 - X ZR 29/86
    Die Rechtsbeschwerde richtet sich zwar gegen eine Beschwerdeentscheidung des Patentgerichts; trotzdem ist sie nicht statthaft, weil dem § 100 Abs. 1 PatG die speziellen Regelungen für das Kostenfestsetzungsverfahren vorgehen (BGHZ 97, 9, 12 - Transportbehälter).

    Sie ist für das Kostenfestsetzungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ausgeschlossen (§§ 103 ff., 567, 568Abs. 3, ferner für die Festsetzung der einem Beteiligten im patentamtlichen oder patentgerichtlichen Verfahren zu erstattenden Kosten (vgl. BGHZ 97, 9 ), weiter für das Verfahren auf Festsetzung der gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts gegen die eigene Partei (§ 19 Abs. 2 BRAGO mit Verweisung auf die Bestimmungen zum Kostenfestsetzungsverfahren nach der ZPO ), außerdem für das Verfahren auf Festsetzung der dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung (§ 128 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 3 BRAGO ) und schließlich auch für die im Patentgesetz geregelten Entscheidungen zur Verfahrenskostenhilfe (§ 135 Abs. 3 PatG ).

  • BGH, 15.03.2005 - VI ZB 74/04

    Frist für die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

    Es muß sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1987 - X ZR 29/86 - NJW-RR 1987, 893).
  • BGH, 23.10.2007 - X ZR 100/05

    Sachverständigenablehnung II

    Dies kann unter anderem in Betracht kommen, wenn der Sachverständige in einem aktuellen Mandatsverhältnis zu den Prozessbevollmächtigten des Prozessgegners oder in näheren Beziehungen zu einer der Parteien steht (Sen.Beschl. v. 24.7.2007 - X ZR 1/06, in juris; Beschl. v. 4.12.2001 - X ZR 199/00, GRUR 2002, 369 - Sachverständigenablehnung; Beschl. v. 13.1.1987 - X ZR 29/86, GRUR 1987, 350 f. - Werkzeughalterung).

    Dass der Sachverständige bei Erfindungen als Miterfinder benannt ist, bei denen die Anwaltssozietät die Vertretung übernommen hatte, die nunmehr die Beklagte vertritt, könnte - unabhängig davon, dass die Anwälte, die im jeweiligen Fall tätig geworden sind, wie dem Senat bekannt ist, Anfang 2003 aus der Kanzlei ausgeschieden und in anderer Sozietät tätig sind - die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nur dann begründen, wenn es sich um gegenwärtige oder doch um nicht lange zurückliegende Mandatierungen handeln würde (vgl. Sen., aaO, GRUR 1987, 350 f. - Werkzeughalterung), regelmäßig aber nicht schon dann, wenn es sich um bereits längere Zeit zurückliegende Mandatsverhältnisse handelt (vgl. Sen.Beschl. v. 24.7.2007 - X ZR 1/06).

  • OLG Stuttgart, 11.06.2012 - 7 W 48/12

    Sachverständigenablehnung: Frist für einen Befangenheitsantrag

    Dabei muss es sich um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH MDR 2005, 1007 f.; BGH NJW-RR 1987, 893).
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