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   BFH, 22.11.2002 - X B 92/02   

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https://dejure.org/2002,2860
BFH, 22.11.2002 - X B 92/02 (https://dejure.org/2002,2860)
BFH, Entscheidung vom 22.11.2002 - X B 92/02 (https://dejure.org/2002,2860)
BFH, Entscheidung vom 22. November 2002 - X B 92/02 (https://dejure.org/2002,2860)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Schlüssige Darlegung - Unsubstantiierte Bemerkung - GmbH-Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen - Zuordnung zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen - Bürgschaft eines Gewerbebetriebs zugunsten einer GmbH

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 4 Abs. 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 n.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4; FGO § 115 Abs. 2
    Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 03.10.1989 - VIII R 328/84

    Unterlassene Prüfung einer eventuellen Minderung der Steuerzahllast eines

    Auszug aus BFH, 22.11.2002 - X B 92/02
    Danach gehören Wirtschaftsgüter dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dem Betrieb dergestalt dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind; dabei wird nicht vorausgesetzt, dass sie für den Betrieb notwendig im Sinne von "erforderlich" sind (vgl. auch BFH-Urteile vom 1. Oktober 1981 IV R 147/79, BFHE 134, 552, BStBl II 1982, 250; vom 3. Oktober 1989 VIII R 328/84, BFH/NV 1990, 361).

    Sie muss dazu bestimmt sein, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder dazu dienen, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 361).

  • BFH, 23.05.2000 - VIII R 11/99

    Betriebsaufspaltung: Bürogebäude als wesentliche Betriebsgrundlage

    Auszug aus BFH, 22.11.2002 - X B 92/02
    Die Ausführungen der Kläger beschränken sich darauf, die aus ihrer Sicht klärungsbedürftigen Fragen (wann gehört eine GmbH-Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen?; hat der Übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- zu § 4 Abs. 1 EStG Einfluss auf die Zuordnung zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen?; ist eine Bürgschaft eines Gewerbebetriebs zugunsten einer GmbH, an der der Gewerbetreibende beteiligt ist, nur dann betrieblich bedingt, wenn der GmbH-Anteil notwendiges Betriebsvermögen ist?) aufzuwerfen und folgern aus den Urteilen des BFH vom 23. Mai 2000 VIII R 11/99 (BFHE 192, 474, BStBl II 2000, 621) und vom 23. Januar 2001 VIII R 71/98 (BFH/NV 2001, 894), dass im Streitfall notwendiges Betriebsvermögen anzunehmen sei.
  • BFH, 06.03.1991 - X R 57/88

    Notwendiges Betriebsvermögen nur bei endgültiger Zuweisung einer betrieblichen

    Auszug aus BFH, 22.11.2002 - X B 92/02
    An der somit erforderlichen endgültigen Funktionszuweisung fehlt es nur dann, wenn der Einsatz des Wirtschaftsguts im Betrieb erst als möglich in Betracht kommt, aber noch nicht sicher ist (Senatsentscheidungen vom 6. März 1991 X R 57/88, BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829, unter I. 2. b; vom 23. Juni 1999 X B 103/98, BFH/NV 2000, 30, 33).
  • BFH, 23.01.2001 - VIII R 71/98

    Betriebsaufspaltung: Büro- und Verwaltungsgebäude

    Auszug aus BFH, 22.11.2002 - X B 92/02
    Die Ausführungen der Kläger beschränken sich darauf, die aus ihrer Sicht klärungsbedürftigen Fragen (wann gehört eine GmbH-Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen?; hat der Übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- zu § 4 Abs. 1 EStG Einfluss auf die Zuordnung zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen?; ist eine Bürgschaft eines Gewerbebetriebs zugunsten einer GmbH, an der der Gewerbetreibende beteiligt ist, nur dann betrieblich bedingt, wenn der GmbH-Anteil notwendiges Betriebsvermögen ist?) aufzuwerfen und folgern aus den Urteilen des BFH vom 23. Mai 2000 VIII R 11/99 (BFHE 192, 474, BStBl II 2000, 621) und vom 23. Januar 2001 VIII R 71/98 (BFH/NV 2001, 894), dass im Streitfall notwendiges Betriebsvermögen anzunehmen sei.
  • BFH, 27.03.1992 - III B 547/90

    Anforderungen an Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BFH, 22.11.2002 - X B 92/02
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung grundsätzlich nur nach den innerhalb der für die Begründung der Beschwerde gesetzlich vorgesehenen oder vom Vorsitzenden gewährten Frist vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen-- nicht zu berücksichtigen (BFH-Beschlüsse vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842, Ziff. 1 der Gründe, und vom 24. November 1994 V B 80/94, BFH/NV 1995, 691; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 116 FGO Rz. 53).
  • BFH, 22.06.1999 - X B 25/99

    Verfahrensmangel; Rügeverzicht

    Auszug aus BFH, 22.11.2002 - X B 92/02
    Diese können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg führen (Senatsbeschluss vom 22. Juni 1999 X B 25/99, BFH/NV 1999, 1612, m.w.N. der Rechtsprechung).
  • BFH, 23.06.1999 - X B 103/98

    Aufgabegewinn: Gemeiner Wert von GmbH-Geschäftsanteilen

    Auszug aus BFH, 22.11.2002 - X B 92/02
    An der somit erforderlichen endgültigen Funktionszuweisung fehlt es nur dann, wenn der Einsatz des Wirtschaftsguts im Betrieb erst als möglich in Betracht kommt, aber noch nicht sicher ist (Senatsentscheidungen vom 6. März 1991 X R 57/88, BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829, unter I. 2. b; vom 23. Juni 1999 X B 103/98, BFH/NV 2000, 30, 33).
  • BFH, 01.10.1981 - IV R 147/79

    Weidegenossenschaft - Landwirt - Betriebsvermögen - Mitgliedschaftsrecht -

    Auszug aus BFH, 22.11.2002 - X B 92/02
    Danach gehören Wirtschaftsgüter dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dem Betrieb dergestalt dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind; dabei wird nicht vorausgesetzt, dass sie für den Betrieb notwendig im Sinne von "erforderlich" sind (vgl. auch BFH-Urteile vom 1. Oktober 1981 IV R 147/79, BFHE 134, 552, BStBl II 1982, 250; vom 3. Oktober 1989 VIII R 328/84, BFH/NV 1990, 361).
  • BFH, 27.06.1996 - IV B 101/95

    Aufwendungen eines Freiberuflers für GmbH-Gründung

    Auszug aus BFH, 22.11.2002 - X B 92/02
    Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift beschränken sich auf die unsubstantiierte Bemerkung, "nach BFH IV B 101/95, BFH IV 97, 99 scheine es allgemeine Rechtsauffassung des BFH zu sein, dass eine Bürgschaft betriebsnotwendig ist".
  • BFH, 24.11.1994 - V B 80/94

    Erläuterungen und Vervollständigungen der Zulassungsgründe

    Auszug aus BFH, 22.11.2002 - X B 92/02
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung grundsätzlich nur nach den innerhalb der für die Begründung der Beschwerde gesetzlich vorgesehenen oder vom Vorsitzenden gewährten Frist vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen-- nicht zu berücksichtigen (BFH-Beschlüsse vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842, Ziff. 1 der Gründe, und vom 24. November 1994 V B 80/94, BFH/NV 1995, 691; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 116 FGO Rz. 53).
  • BFH, 26.08.2005 - X B 98/05

    Mittelbare Beteiligung des Besitzunternehmers an einer Kapitalgesellschaft als

    Das kann auch die Beteiligung an einer GmbH sein, wenn sie unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird, indem sie u.a. dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dienen soll, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (Senatsbeschluss vom 22. November 2002 X B 92/02, BFH/NV 2003, 320, m.w.N.; BFH-Urteil vom 6. März 2003 XI R 52/01, BFHE 202, 128, BStBl II 2003, 658).
  • BFH, 10.11.2004 - XI R 32/01

    Im Privateigentum stehende Wohnung einer in Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

    In diesem Sinne gehören auch Beteiligungen nur dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden, indem sie u.a. dazu bestimmt sind, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern (BFH-Beschluss vom 22. November 2002 X B 92/02, BFH/NV 2003, 320, m.w.N.; BFH-Urteil vom 6. März 2003 XI R 52/01, BFHE 202, 128, BStBl II 2003, 658).
  • BFH, 15.10.2003 - XI R 39/01

    GmbH-Beteiligung als notwendiges BV

    Sie muss dazu bestimmt sein, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder dazu dienen, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Dezember 1993 XI R 18/93, BFHE 173, 137, BStBl II 1994, 296, und vom 3. März 1998 VIII R 66/96, BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383; BFH-Beschlüsse vom 13. Juni 2002 III B 13/01, BFH/NV 2002, 1301, und vom 22. November 2002 X B 92/02, BFH/NV 2003, 320).
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