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   BFH, 15.05.2002 - X R 36/99   

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https://dejure.org/2002,770
BFH, 15.05.2002 - X R 36/99 (https://dejure.org/2002,770)
BFH, Entscheidung vom 15.05.2002 - X R 36/99 (https://dejure.org/2002,770)
BFH, Entscheidung vom 15. Mai 2002 - X R 36/99 (https://dejure.org/2002,770)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Einkommensteuer - Gemeinsame Veranlagung - Eheleute - Grundstückserwerb - Anschaffungskosten - Baukosten

  • Judicialis

    EStG § 10e Abs. 1; ; EStG § 10e Abs. 2; ; EStG § 10e Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 10e Abs. 1 Satz 2; ; EStG § 10e Abs. 1 Satz 4; ; EStG § 10e Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10e
    Herstellung einer Wohnung - Vollverschleiß

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Begünstigte Objekte nach § 2 EigZulG
    Herstellung einer Wohnung
    Umfassende Sanierung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10e Abs 1, EStG § 10e Abs 6 a
    Anschaffung; Herstellungskosten; Neubau; Renovierung; Wohneigentumsförderung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 15.11.1995 - X R 102/95

    1. Keine Herstellung einer Wohnung i. S. von § 10 e EStG durch Verbindung von

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - X R 36/99
    a) Herstellen einer Wohnung i.S. des § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG bedeutet nach der Rechtsprechung des Senats das Schaffen einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile vom 15. November 1995 X R 102/95, BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92; vom 11. September 1996 X R 46/93, BFHE 181, 294, BStBl II 1998, 94; vom 25. August 1999 X R 57/96, BFH/NV 2000, 186).

    Die Altbausubstanz muss so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert worden sein, dass die neu eingefügten Gebäudeteile der entstandenen Wohnung das Gepräge geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen (BFH-Urteile in BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92, und in BFHE 181, 294, BStBl II 1998, 94).

    Der Senat hat sich in seinem Urteil in BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92 der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. April 1990 8 C 19.88, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 454.4, § 17 II.WoBauG Nr. 3) angeschlossen, nach der Wohnräume (nur) dann "nicht mehr für Wohnzwecke geeignet" sind, wenn sie sich objektiv nicht mehr zum dauernden Bewohnen eignen, weil die notwendige Mindestausstattung (Heizung, Küche, Bad, Toilette) fehlt.

  • BFH, 11.09.1996 - X R 46/93

    Eine Wohnung i. S. von § 10 e Abs. 1 Satz 2 EStG wird nicht schon dadurch

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - X R 36/99
    a) Herstellen einer Wohnung i.S. des § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG bedeutet nach der Rechtsprechung des Senats das Schaffen einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile vom 15. November 1995 X R 102/95, BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92; vom 11. September 1996 X R 46/93, BFHE 181, 294, BStBl II 1998, 94; vom 25. August 1999 X R 57/96, BFH/NV 2000, 186).

    Die Altbausubstanz muss so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert worden sein, dass die neu eingefügten Gebäudeteile der entstandenen Wohnung das Gepräge geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen (BFH-Urteile in BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92, und in BFHE 181, 294, BStBl II 1998, 94).

    Als solcher gilt "auch der unter wesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umbau von Wohnräumen, die infolge Änderung der Wohngewohnheiten nicht mehr für Wohnzwecke geeignet sind, zur Anpassung an die veränderten Wohngewohnheiten" (§ 17 Abs. 1 Satz 2 II.WoBauG; vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 181, 294, BStBl II 1998, 94).

  • BFH, 17.12.1997 - X R 54/96

    Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung der Anschaffung eines Hauses -

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - X R 36/99
    Mit der Revision trägt das FA vor, nach dem BFH-Urteil vom 17. Dezember 1997 X R 54/96 (BFH/NV 1998, 841) komme die Herstellung einer neuen Wohnung unter Einbeziehung der Altbausubstanz nur bei einem Vollverschleiß der "Altteile" in Betracht.

    Dieser Begriff hat nach der neueren Rechtsprechung des BFH keine eigenständige steuerrechtliche Bedeutung, sondern umschreibt lediglich in tatsächlicher Hinsicht den Vorgang umfangreicher Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten (BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, unter I. 4. a; in BFH/NV 1998, 841, m.w.N.).

    Unbrauchbar im Sinne eines Vollverschleißes ist nach dem Senatsurteil in BFH/NV 1998, 841 (m.w.N.) ein Gebäude nur bei schweren Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit als Bau und die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teilen, indes nicht schon dann, wenn es beispielsweise deshalb nicht vermietbar ist, weil es wegen Abnutzung und Verwahrlosung zeitgemäßen Wohnvorstellungen nicht mehr entspricht.

  • BFH, 09.05.1995 - IX R 116/92

    Gebrauchswert - Herstellungkosten - Aufwendungen - Erhaltungsaufwand

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - X R 36/99
    Dieser Begriff hat nach der neueren Rechtsprechung des BFH keine eigenständige steuerrechtliche Bedeutung, sondern umschreibt lediglich in tatsächlicher Hinsicht den Vorgang umfangreicher Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten (BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, unter I. 4. a; in BFH/NV 1998, 841, m.w.N.).
  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 19.88

    Verlust der Eignung für Wohnzwecke im Wohnbauförderungsrecht

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - X R 36/99
    Der Senat hat sich in seinem Urteil in BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92 der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. April 1990 8 C 19.88, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 454.4, § 17 II.WoBauG Nr. 3) angeschlossen, nach der Wohnräume (nur) dann "nicht mehr für Wohnzwecke geeignet" sind, wenn sie sich objektiv nicht mehr zum dauernden Bewohnen eignen, weil die notwendige Mindestausstattung (Heizung, Küche, Bad, Toilette) fehlt.
  • BFH, 25.08.1999 - X R 57/96

    Wiederaufbau und Renovierung einer durch Brand zerstörten Wohnung;

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - X R 36/99
    a) Herstellen einer Wohnung i.S. des § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG bedeutet nach der Rechtsprechung des Senats das Schaffen einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile vom 15. November 1995 X R 102/95, BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92; vom 11. September 1996 X R 46/93, BFHE 181, 294, BStBl II 1998, 94; vom 25. August 1999 X R 57/96, BFH/NV 2000, 186).
  • FG Nürnberg, 13.04.1999 - I 18/98
    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - X R 36/99
    Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 1070 veröffentlicht ist, gab der Klage statt.
  • BFH, 29.01.2003 - III R 53/00

    Eigenheimzulage: Anschaffung einer Wohnung mit Mängeln

    a) Herstellung einer Wohnung i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG bedeutet nach der zu § 10e Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das Schaffen einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung (vgl. BFH-Urteile vom 25. August 1999 X R 57/96, BFH/NV 2000, 186, und vom 15. Mai 2002 X R 36/99, BFH/NV 2002, 1158, 1159, jew. m.w.N.).

    Auch genügt es nicht, dass die Aufwendungen für die Instandsetzung, die Renovierung und ggf. die Modernisierung des Gebäudes in ihrer Gesamtheit über die zeitgemäße substanzerhaltende Bestandteilserneuerung hinaus den Gebrauchswert des Hauses insgesamt erhöhen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1158, 1159).

    Er umschreibt vielmehr lediglich in tatsächlicher Hinsicht den Vorgang umfangreicher Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten (vgl. BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, unter I. 4. a; vom 17. Dezember 1997 X R 54/96, BFH/NV 1998, 841, und in BFH/NV 2002, 1158, 1159).

    Eine grundlegende Sanierung reicht danach nicht aus (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1158, 1159).

    cc) Eine sanierungs- und instandsetzungsbedürftige Wohnung ist auch nicht einem Rohbau gleichzustellen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1158, 1159).

    Die Gleichstellung eines renovierungsbedürftigen Gebäudes mit einem Rohbau liefe auch der gesetzlichen Regelung zuwider, nach welcher der Anspruchsberechtigte für die Anschaffung einer Wohnung nach Ablauf des zweiten, auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres nur einen Fördergrundbetrag von jährlich 2, 5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 500 DM, erhält (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG; ebenso zu § 10e Abs. 1 Satz 4 EStG, BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1158, 1159).

  • BFH, 05.06.2003 - III R 49/01

    Neuherstellung einer Wohnung durch Renovierung?

    a) Herstellen einer Wohnung i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG bedeutet nach der ständigen, insoweit auch im Eigenheimzulagenrecht weiter einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 10e Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, die mit der Entscheidung vom 15. Mai 2002 X R 36/99 (BFH/NV 2002, 1158) nochmals konkretisiert worden ist, das Schaffen einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung (Senatsurteil vom 29. Januar 2003 III R 53/00, BStBl II 2003, 565).

    Dieser Begriff hat nach der neueren Rechtsprechung des BFH keine eigenständige steuerrechtliche Bedeutung, sondern umschreibt lediglich in tatsächlicher Hinsicht den Vorgang umfangreicher Instandsetzungsarbeiten (Senatsurteil in BStBl II 2003, 565, unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, unter I. 4. a; vom 17. Dezember 1997 X R 54/96, BFH/NV 1998, 841, und in BFH/NV 2002, 1158, 1159).

    Unbrauchbar im Sinne eines Vollverschleißes ist nach dem BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1158 (m.w.N.) ein Gebäude erst bei schweren Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit als Bau und die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teilen.

    Auch soweit die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen eine Neuherstellung annimmt, wenn der angefallene Bauaufwand zuzüglich des Wertes der Eigenleistung den Wert der Altbausubstanz übersteigt, ist nur der die tragenden Bauteile betreffende Bauaufwand in die Vergleichsrechnung einzubeziehen; typische Erhaltungsaufwendungen bleiben außer Betracht (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Februar 1998, BStBl I 1998, 190, Rz. 12; BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1158).

  • BFH, 17.07.2003 - III R 48/01

    Eigenheimzulage: Abgrenzung zw. Instandsetzung und Neuherstellung

    a) Herstellen einer Wohnung i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG bedeutet nach der ständigen, insoweit auch im Eigenheimzulagenrecht weiter einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 10e Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, die mit der Entscheidung vom 15. Mai 2002 X R 36/99 (BFH/NV 2002, 1158) nochmals konkretisiert worden ist, das Schaffen einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung (Senatsurteil vom 29. Januar 2003 III R 53/00, BFH/NV 2003, 972).

    Dieser Begriff hat nach der neueren Rechtsprechung des BFH keine eigenständige steuerrechtliche Bedeutung, sondern umschreibt lediglich in tatsächlicher Hinsicht den Vorgang umfangreicher Instandsetzungsarbeiten (Senatsurteil in BFH/NV 2003, 972, unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, unter I. 4. a; vom 17. Dezember 1997 X R 54/96, BFH/NV 1998, 841, und in BFH/NV 2002, 1158, 1159).

    Unbrauchbar im Sinne eines Vollverschleißes ist nach dem BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1158 (m.w.N.) ein Gebäude erst bei schweren Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit als Bau und die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teilen.

    Auch soweit die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen eine Neuherstellung annimmt, wenn der angefallene Bauaufwand zuzüglich des Wertes der Eigenleistung den Wert der Altbausubstanz übersteigt, ist nur der die tragenden Bauteile betreffende Bauaufwand in die Vergleichsrechnung einzubeziehen; typische Erhaltungsaufwendungen bleiben außer Betracht (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Februar 1998, BStBl I 1998, 190, Rz. 12; BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1158).

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