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Rechtsprechung
   BGH, 30.04.2002 - X ARZ 59/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,7781
BGH, 30.04.2002 - X ARZ 59/02 (https://dejure.org/2002,7781)
BGH, Entscheidung vom 30.04.2002 - X ARZ 59/02 (https://dejure.org/2002,7781)
BGH, Entscheidung vom 30. April 2002 - X ARZ 59/02 (https://dejure.org/2002,7781)
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.10.1999 - X ARZ 247/99

    Kompetenzkonflikt zwischen Berufungszivilkammer und erstinstanzlicher Kammer …

    Auszug aus BGH, 30.04.2002 - X ARZ 59/02
    Nach systematischer Stellung, Entstehungsgeschichte und Funktion kommt eine Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO nur in Betracht, wenn ein Oberlandesgericht im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 ZPO von der Auffassung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will (Sen.Beschl. v. 05.10.1999 - X ARZ 247/99, NJW 2000, 80, 81; vgl. auch amtl.
  • BGH, 27.10.1998 - X ARZ 876/98

    Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandes durch den BGH

    Auszug aus BGH, 30.04.2002 - X ARZ 59/02
    Seit der Änderung des § 36 ZPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I, 3224) ist an die Stelle der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes als des zunächst höheren gemeinschaftlichen Gerichts die desjenigen Oberlandesgerichts getreten, zu dessen Bezirk das zunächst mit der Sache befaßte Gericht gehört (Sen.Beschl. v. 27.10.1998 - X ARZ 876/98, NJW 1999, 221).
  • BGH, 28.07.2026 - X ARZ 308/26
    Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 36 Abs. 3 ZPO ist nur zulässig, wenn sie im Rahmen eines Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens erfolgt (Bestätigung von BGH…, Beschluss vom 9. Februar 1999 - X ARZ 23/99, NJW-RR 1999, 1081, juris Rn. 3; Beschluss vom 30. April 2002 - X ARZ 59/02, juris Rn. 5;… Beschluss vom 12. Juni 2012 - X ARZ 195/12 Rn. 5).

    Eine unmittelbare Anrufung des Bundesgerichtshofs auf Vorlage eines beteiligten Gerichts, wenn noch kein Verfahren zur Gerichtsstandsbestimmung vor dem nach § 36 Abs. 2 ZPO berufenen Oberlandesgericht stattgefunden hat, scheidet daher aus (BGH…, Beschluss vom 9. Februar 1999 - X ARZ 23/99, NJW-RR 1999, 1081, juris Rn. 3; Beschluss vom 30. April 2002 - X ARZ 59/02, juris Rn. 5;… Beschluss vom 12. Juni 2012 - X ARZ 195/12 Rn. 5).

  • BGH, 12.06.2012 - X ARZ 195/12

    Gerichtsstandsbestimmungsverfahren: Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs seit …

    Eine unmittelbare Anrufung des Bundesgerichtshofs auf Vorlage eines beteiligten Gerichts, wenn wie hier noch kein Verfahren zur Gerichtsstandsbestimmung vor dem nach § 36 Abs. 2 ZPO berufenen Oberlandesgericht stattgefunden hat, scheidet daher aus (BGH, Beschluss vom 30. April 2002 - X ARZ 59/02, juris).
  • OLG Köln, 25.02.2008 - 2 Wx 48/07

    Zuständigkeitsstreit in Nachlasssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit - …

    Eine unmittelbare Anrufung des Bundesgerichtshofes auf Vorlage eines beteiligten Gerichts scheidet deshalb aus (vgl. Sen.Beschl. v. 30.04.2002 - X ARZ 59/02, vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 36 Rdn. 4 a).
  • BGH, 17.02.2004 - X ARZ 26/04

    Zulässigkeit einer Vorlage an den BGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Eine unmittelbare Anrufung des Bundesgerichtshofes auf Vorlage eines beteiligten Gerichts scheidet deshalb aus (Sen.Beschl. v. 30.04.2002 - X ARZ 59/02, vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 36 Rdn. 4 a).
  • BGH, 14.06.2005 - X ARZ 228/05

    Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren

    Eine unmittelbare Anrufung des Bundesgerichtshofs durch die Parteien scheidet deshalb aus (Sen.Beschl. v. 30.4.2002 - X ARZ 59/02).
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