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Rechtsprechung
   BGH, 27.10.1998 - X ARZ 876/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2232
BGH, 27.10.1998 - X ARZ 876/98 (https://dejure.org/1998,2232)
BGH, Entscheidung vom 27.10.1998 - X ARZ 876/98 (https://dejure.org/1998,2232)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1998 - X ARZ 876/98 (https://dejure.org/1998,2232)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 221
  • MDR 1999, 313
  • BB 1998, 2603
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 28.07.2026 - X ARZ 308/26
    Rn. 9 Diese Regelung findet auch Anwendung auf Kompetenzkonflikte im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, die sich erst auf der Ebene der Oberlandesgerichte ergeben (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - X ARZ 876/98, NJW 1999, 221, juris Rn. 2;… Beschluss vom 9. Februar 1999 - X ARZ 23/99, NJW-RR 1999, 1081, juris Rn. 2;… Beschluss vom 12. Juni 2012 - X ARZ 195/12 Rn. 6; BT-Drucks. 13/9124, 46).
  • BGH, 30.04.2002 - X ARZ 59/02

    Zulässigkeit der Vorlage zum BGH

    Seit der Änderung des § 36 ZPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I, 3224) ist an die Stelle der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes als des zunächst höheren gemeinschaftlichen Gerichts die desjenigen Oberlandesgerichts getreten, zu dessen Bezirk das zunächst mit der Sache befaßte Gericht gehört (Sen.Beschl. v. 27.10.1998 - X ARZ 876/98, NJW 1999, 221).
  • BGH, 09.02.1999 - X ARZ 23/99

    Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den BGH bei einem Kompetenzkonflikt auf …

    Danach ist an die Stelle der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als des zunächst höheren Gerichts die desjenigen Oberlandesgerichts, und zwar des für Kompetenzkonflikte allgemein oder nach Art des Konflikts zuständigen Senats (…Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 4 zu § 36), getreten, zu dessen Bezirk das zunächst mit der Sache befaßte Gericht gehört (vgl. Sen.Beschl. v. 27.10.1998 - X ARZ 876/98, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Hamm, 07.06.2017 - 32 SA 25/17

    Unzulässige Gerichtsstandbestimmung; fortgeschrittenes Verfahrensstadium; …

    Das im hiesigen Bezirk liegende Landgericht F ist das mit der Sache zuerst befasste Gericht, weil das Verfahren gegen den Antragsgegner zu 2) und gegen die Antragsgegnerin zu 3) dort früher eingegangen ist als das Verfahren gegen den Antragsgegner zu 1) bei dem Landgericht E (vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.1998 - X ARZ 876/98, NJW 1999, 221, beck-online).
  • OLG Köln, 25.02.2008 - 2 Wx 48/07

    Zuständigkeitsstreit in Nachlasssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit - …

    Seit der Änderung des § 36 ZPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224) ist an die Stelle der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes als des zunächst höheren gemeinschaftlichen Gerichts die desjenigen Oberlandesgerichts getreten, zu dessen Bezirk das zunächst mit der Sache befaßte Gericht gehört (Sen.Beschl. v. 27.10.1998 - X ARZ 876/98, NJW 1999, 221).
  • BGH, 17.02.2004 - X ARZ 26/04

    Zulässigkeit einer Vorlage an den BGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Seit der Änderung des § 36 ZPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I, 3224) ist an die Stelle der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes als des zunächst höheren gemeinschaftlichen Gerichts die desjenigen Oberlandesgerichts getreten, zu dessen Bezirk das zunächst mit der Sache befaßte Gericht gehört (Sen.Beschl. v. 27.10.1998 - X ARZ 876/98, NJW 1999, 221).
  • OLG Hamm, 05.12.2016 - 32 Sa 65/16

    Gerichtsstandbestimmung; Mahnverfahren; unverzügliche Antragstellung; …

    Das im hiesigen Bezirk Landgericht Dortmund ist das mit der Sache zuerst befasste Gericht, weil das Verfahren gegen die Antragsgegnerin zu 1) dort früher eingegangen ist als das Verfahren gegen den Antragsgegner zu 2) bei dem Landgericht Chemnitz (vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.1998 - X ARZ 876/98, NJW 1999, 221, beck-online).
  • OLG Karlsruhe, 01.02.2005 - 19 AR 24/04

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei gleichzeitiger Klageerhebung gegen …

    Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof findet nach § 36 Abs. 3 ZPO insoweit nicht statt (BGH NJW 1999, 221).
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