Rechtsprechung
| BFH, 29.08.1989 - X B 111/89 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Vertretungserfordernis vor dem Bundesgerichtshof (BFH)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (1)
- BFH, 23.02.1979 - VI B 160/78
Hilfeleistung in Lohnsteuerfragen - Deutsche Postgewerkschaft - …
Auszug aus BFH, 29.08.1989 - X B 111/89
Das Beschwerderecht steht auch dem zurückgewiesenen Bevollmächtigten, dem Beschwerdeführer, zu (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Februar 1979 VI B 160/78, BFHE 127, 136, 138, BStBl II 1979, 341).
- BFH, 29.04.2003 - IV B 227/02
Zurückweisung eines Bevollmächtigten wegen Widerruf der Bestellung als …
Allerdings gilt der Vertretungszwang nach § 62a FGO auch für die Einlegung einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Bevollmächtigten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. November 1989 X B 111/89, BFH/NV 1990, 447, …und vom 21. August 2001 IV B 141/01, BFH/NV 2002, 53). - BFH, 03.02.2000 - V B 167/99
Zurückweisung eines Bevollmächtigten; "Belastingadviseur"
Dies gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG; BFH-Beschluss vom 30. November 1989 X B 111/89, BFH/NV 1990, 447). - BFH, 20.05.2005 - IX B 31/05
Vertretungszwang vor dem BFH
Sie ist aber unzulässig, weil für sie der Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) gilt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. August 1989 X B 111/89, BFH/NV 1990, 447, …und vom 21. August 2001 IV B 141/01, BFH/NV 2002, 53) und weder der Kläger noch der Beschwerdeführer zu 2 über die Vertretungsbefugnis im Sinne der Vorschrift verfügen.
- BFH, 21.08.2001 - IV B 141/01
Beschwerde - StBerG - Prozessregister - Prozessbevollmächtigter - Rechtsmittel - …
Dies gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten (§ 62a Abs. 1 Satz 2 FGO; BFH-Beschluss vom 29. August 1989 X B 111/89, BFH/NV 1990, 447 zu der insoweit gleichlautenden Regelung des Art. 1 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). - BFH, 02.02.1998 - IX B 122/96
Personenkreis durch den eine Vertretung vor dem Bundesfinanzhof erfolgen kann
Dies gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozeßbevollmächtigten (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG; BFH-Beschluß vom 29. August 1989 X B 111/89, BFH/NV 1990, 447). - BFH, 22.12.1998 - IX B 152/98
Beschwerde; Vertretungszwang
Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG), und zwar auch gegen einen Beschluß, mit dem die Bestellung eines Bevollmächtigten angeordnet (…BFH-Beschluß vom 8. März 1991 III B 18/91, BFH/NV 1991, 471) oder mit dem ein Bevollmächtigter zurückgewiesen wird (BFH-Beschluß vom 29. August 1989 X B 111/89, BFH/NV 1990, 447). - BFH, 29.04.2003 - IV B 228/02
Vertretungszwang für Einlegung einer Beschwerde gegen Zurückweisung eines …
Allerdings gilt der Vertretungszwang nach § 62a FGO auch für die Einlegung einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Bevollmächtigten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. November 1989 X B 111/89, BFH/NV 1990, 447, …und vom 21. August 2001 IV B 141/01, BFH/NV 2002, 53). - BFH, 03.02.2000 - V B 168/99
Lieferungen nach Kasachstan - Steuerbefreiung - Aussetzung der Vollziehung - …
Dies gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG; BFH-Beschluss vom 30. November 1989 X B 111/89, BFH/NV 1990, 447).
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