Rechtsprechung
| BFH, 04.12.2002 - X B 131/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 n.F.; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 n.F.; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 n.F.
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen - Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage - Anforderungen an den Antrag auf Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - Baugenehmigung in Widerspruch zu den ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BFH, 14.11.2001 - X R 24/00
Bindungswirkung einer Baugenehmigung
Auszug aus BFH, 04.12.2002 - X B 131/02
Soweit die Kläger der Ansicht sind, das angefochtene Urteil stehe in Widerspruch zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. November 2001 X R 24/00 (BFHE 197, 301, BStBl II 2002, 514) und deshalb sei eine einheitliche Rechtsprechung herbeizuführen, kann ihr Antrag als Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. verstanden werden.a) Die Kläger haben weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus einer anderen Entscheidung, insbesondere nicht aus dem Senatsurteil in BFHE 197, 301, BStBl II 2002, 514 abstrakte Rechtssätze herausgearbeitet, die einander entgegen stünden.
b) Sie haben zudem verkannt, dass der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Sachverhalt und der in dem Senatsurteil in BFHE 197, 301, BStBl II 2002, 514 beurteilte Fall sich in den wesentlichen Merkmalen grundlegend unterscheiden.
In dem Senatsurteil in BFHE 197, 301, BStBl II 2002, 514 wurde in der von der zuständigen Baugenehmigungsbehörde erteilen Baugenehmigung --wenn auch in Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans-- die Dauernutzung zu Wohnzwecken genehmigt.
- BFH, 21.05.2004 - III B 107/03
Ferien- und Wochenendwohnungen; Eigenheimzulage
Ist dagegen --wie im Streitfall-- nur die Errichtung eines Ferienhauses genehmigt worden, so ist baurechtlich keine ganzjährige Nutzung erlaubt (…BFH-Beschlüsse vom 21. Dezember 2000 X B 71/00, BFH/NV 2001, 772; vom 4. Dezember 2002 X B 131/02, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 27. Januar 1984 8 C 164/81, Bundesbaublatt --BBauBl-- 1984, 499, m.w.N.).
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