Rechtsprechung
| BFH, 30.06.1998 - X B 140/97 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Begründungserfordernis - Verfahrensmangel - Bezeichnungserfordernis - Nichtberücksichtigung eines Schriftsatzes
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BFH, 13.11.1996 - II B 36/96
Anforderungen an die schlüssige Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör - …
Auszug aus BFH, 30.06.1998 - X B 140/97
Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erfordert, soweit sich die Rüge --wie hier hinsichtlich der Nichtberücksichtigung eines Schriftsatzes im angefochtenen Urteil-- auf eine einzelne Feststellung bezieht, gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO die substantiierte Darlegung, welches Sachvorbringen genau unberücksichtigt geblieben sein soll und inwiefern die Berücksichtigung möglicherweise zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (s. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 1996 II B 36/96 BFH/NV 1997, 493, 494;… vgl. außerdem Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 65, § 119 Rz. 11 und 14, § 120 Rz. 37 ff., m.w.N.).
- BFH, 27.01.2004 - X S 22/03
Missbräuchlicher Befangenheitsantrag bei Ablehnung ohne ausreichenden Grund; …
a) Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat mit Schreiben vom 16. Juli 2003 den Senatsvorsitzenden abgelehnt, weil dieser entgegen der Aufforderung des Antragstellers davon abgesehen hatte, nachträglich in Ermittlungen hinsichtlich der Postulationsfähigkeit des damaligen Vertreters des Beklagten in den mit Beschlüssen vom 30. Juni 1998 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren X R 109/97 und X B 140/97 einzutreten, und dies damit begründet hatte, dass kein Zweifel an der Vertretungsbefugnis bestehe und eine Überprüfung der seit fast fünf Jahren rechtskräftigen Beschlüsse unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt mehr in Betracht komme.Mit einem am 10. Dezember 2003 eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller auch die früheren Senatsmitglieder C und D abgelehnt, weil diese an den Beschlüssen X R 109/97 und X B 140/97 mitgewirkt und "ein Fehlurteil verursacht" hätten, so dass der Antragsteller die Sorge habe, die genannten Richter würden auch bei künftigen Rechtsmittelverfahren über weitere erstinstanzlich noch anhängige Klagen mitwirken.
Im Übrigen hat der Antragsteller sein Ablehnungsgesuch gegen die beiden früheren Senatsmitglieder allein damit begründet, dass er die Senatsentscheidungen in den Verfahren X R 109/97 und X B 140/97 für rechtsfehlerhaft hält, was von vornherein keinen Ablehnungsgrund darstellt.
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