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Rechtsprechung
   BFH, 13.06.1994 - X B 182/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,10188
BFH, 13.06.1994 - X B 182/93 (https://dejure.org/1994,10188)
BFH, Entscheidung vom 13.06.1994 - X B 182/93 (https://dejure.org/1994,10188)
BFH, Entscheidung vom 13. Juni 1994 - X B 182/93 (https://dejure.org/1994,10188)
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Volltextveröffentlichungen (3)

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (5)

  • BFH, 20.12.1988 - VIII R 121/83

    Steuerbescheid - Änderung

    Auszug aus BFH, 13.06.1994 - X B 182/93
    Die gerügte Abweichung von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Dezember 1988 VIII R 121/83 (BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585), vom 26. März 1991 VIII R 315/84 (BFHE 166, 7, BStBl II 1992, 472) und vom 17. Januar 1989 VIII R 370/83 (BFHE 156, 103, BStBl II 1989, 563) besteht nicht.

    Im Zweifel ist von einer betrieblichen Veräußerungsrente auszugehen (BFH-Urteil in BFHE 156, 339, 346, BStBl II 1989, 585).

  • BFH, 17.01.1989 - VIII R 370/83

    Zur Behandlung der Umsatzsteuer bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns

    Auszug aus BFH, 13.06.1994 - X B 182/93
    Die gerügte Abweichung von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Dezember 1988 VIII R 121/83 (BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585), vom 26. März 1991 VIII R 315/84 (BFHE 166, 7, BStBl II 1992, 472) und vom 17. Januar 1989 VIII R 370/83 (BFHE 156, 103, BStBl II 1989, 563) besteht nicht.
  • BFH, 26.03.1991 - VIII R 315/84

    Wirkt die Inanspruchnahme des Betriebsveräußerers aus einem Grundpfandrecht …

    Auszug aus BFH, 13.06.1994 - X B 182/93
    Die gerügte Abweichung von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Dezember 1988 VIII R 121/83 (BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585), vom 26. März 1991 VIII R 315/84 (BFHE 166, 7, BStBl II 1992, 472) und vom 17. Januar 1989 VIII R 370/83 (BFHE 156, 103, BStBl II 1989, 563) besteht nicht.
  • BFH, 07.07.1992 - VIII R 36/90

    Zeitliche Anwendbarkeit der Änderung des § 15 Abs. 1 EStG

    Auszug aus BFH, 13.06.1994 - X B 182/93
    Kennzeichnend für die betriebliche Versorgungsrente ist, daß der Gedanke der Entlohnung der früher für den Betrieb geleisteten Dienste im Vordergrund steht (BFH-Urteil vom 7. Juli 1992 VIII R 36/90, BFHE 169, 53, BStBl II 1993, 26 m. w. N. der Rechtsprechung); ihr Rechtsgrund wird überwiegend durch das betrieblich veranlaßte Bestreben (z. B. Fürsorgeleistungen an einen früher im Unternehmen tätigen Gesellschafter oder Rücksichtnahme auf das geschäftliche Ansehen des Betriebsübernehmers) bestimmt, den Rentenberechtigten zu versorgen, ihn insbesondere vor materieller Not zu schützen.
  • BFH, 07.01.1993 - VII B 115/92

    Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch mangelnde Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 13.06.1994 - X B 182/93
    Wird mangelnde Sachaufklärung mit der Begründung gerügt, das FG habe einen Beweis von Amts wegen erheben müssen, muß auch dargelegt werden, warum der Kläger, sofern er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, nicht von sich aus einen entsprechenden Antrag gestellt hat, die Beweiserhebung sich aber dem FG -- auch ohne besonderen Antrag -- hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschluß vom 7. Januar 1993 VII B 115/92, BFH/NV 1994, 37;… Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rdnr. 228, m. w. N.).
  • BFH, 07.10.1997 - VIII R 56/96

    Voraussetzung des Abzugs einer Pensionsverpflichtung nach § 104 Abs. 1 …

    Kennzeichnend für eine solche Rente ist, daß der Gedanke der Entlohnung der früher für den Betrieb geleisteten Dienste im Vordergrund steht; ihr Rechtsgrund wird überwiegend durch das betrieblich veranlaßte Bestreben bestimmt, den Rentenberechtigten zu versorgen, ihn insbesondere vor materieller Not zu schützen (BFH-Urteile vom 7. Juli 1992 VIII R 36/90, BFHE 169, 53, BStBl II 1993, 26, m. w. N.; vom 7. April 1994 IV R 56/92, BFHE 174, 163, BStBl II 1994, 740, unter I. 2. der Gründe;… in BFH/NV 1995, 212, und Beschluß vom 13. Juni 1994 X B 182/93, BFH/NV 1995, 105).

    Die Entscheidung, daß die Rente außerbetrieblichen Charakter habe, kann jedoch nicht auf diese Vermutung gestützt werden, wenn sich aus den erkennbaren Umständen des Einzelfalles ergibt, daß die Vertragspartner die Rentenzahlungen wegen der früher vom Gesellschafter für den Betrieb geleisteten Dienste vereinbart und danach bemessen haben, was dem Rentenberechtigten zum Zweck der Versorgung zur Verfügung stehen muß (BFH in BFH/NV 1995, 105; in BFHE 174, 163, BStBl II 1994, 740;… in BFH/NV 1991, 530).

  • BFH, 02.12.1997 - VIII R 11/96

    Versorgungsrente als Sondervergütung

    Kennzeichnend für eine solche Rente ist, daß der Gedanke der Entlohnung der früher für den Betrieb geleisteten Dienste im Vordergrund steht; ihr Rechtsgrund wird überwiegend durch das betrieblich veranlaßte Bestreben bestimmt, den Rentenberechtigten zu versorgen, ihn insbesondere vor materieller Not zu schützen (Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 7. Juli 1992 VIII R 36/90, BFHE 169, 53, BStBl II 1993, 26, m. w. N.; vom 7. April 1994 IV R 56/92, BFHE 174, 163, BStBl II 1994, 740, unter I. 2. der Gründe;… vom 7. April 1994 IV R 25/93, BFH/NV 1995, 212; BFH-Beschluß vom 13. Juni 1994 X B 182/93, BFH/NV 1995, 105).

    Es kommt nur darauf an, daß der ausscheidende Gesellschafter und seine Witwe für die früher dem Betrieb erbrachten Leistungen angemessen an den künftigen Erträgen des Betriebs beteiligt werden sollten (vgl. u. a. BFH-Urteile in BFHE 174, 163, BStBl II 1994, 740;… in BFH/NV 1995, 212; BFH-Beschluß in BFH/NV 1995, 105).

  • FG Münster, 30.01.1998 - 11 K 3767/96
    Nach der Rechtsprechung des BFH (…Urteil vom 27. Juni 1989 VIII R 337/83 , a.a.O.;… Urteil vom 8. April 1992 XI R 46/89 , BFH/NV 1992, 728; Beschluß vom 13. Juni 1994 X B 182/93 , BFH/NV 1995, 105) besteht jedoch eine nur in Ausnahme fällen zu widerlegende Vermutung, daß Versorgungsleistungen, zu denen sich Kinder gegenüber ihren Eltern verpflichtet haben, nicht betrieblich, sondern außerbetrieblich veranlaßt sind, wenn die Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der schenkweisen Überlassung eines Betriebs- oder Gesellschaftsanteils von den Eltern auf die Kinder vereinbart werden und die dabei von den Eltern auf die Kinder übertragenen Vermögensteile nicht nur von unbedeutendem Wert sind.
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