Rechtsprechung
| BFH, 25.11.2009 - X B 209/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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NZB: unterlassenes Bestreiten des gegnerischen Vorbringens und Untersuchungsgrundsatz; Verzicht auf mündliche Verhandlung und unterlassene Beweisaufnahme
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache mit der Frage "Ist ein Finanzamt nur dann außerhalb einer Außenprüfung an eine Zusage gebunden, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen auf die Zusage Dispositionen getroffen hat?" - datenbank.nwb.de
Darlegung des Verfahrensfehlers der unterlassenen Beweisaufnahme; der behauptete Geschehensablauf ist nicht dadurch festgestellt, weil das gegnerische Vorbringen nicht bestritten wird
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 19.08.2008 - 15 K 408/07
- BFH, 25.11.2009 - X B 209/08
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BFH, 16.11.2005 - X R 3/04
Jahr
Auszug aus BFH, 25.11.2009 - X B 209/08
Wie er selbst ausführt, fordert der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 16. November 2005 X R 3/04 (BFHE 211, 30, BStBl II 2006, 155) noch in jüngerer Zeit solche Dispositionen als Voraussetzung für eine auf Treu und Glauben gestützte Bindung des FA.
- BFH, 21.10.2015 - XI R 17/14
Kein Kindergeld für behindertes Kind bei Fehlen hinreichender Nachweise
Die bloße Behauptung, das FG hätte eine beantragte Beweisaufnahme durchführen müssen, genügt zur Darlegung der unterlassenen Beweisaufnahme nicht, wenn der fachkundig vertretene Beteiligte --wie hier die Klägerin-- auf die mündliche Verhandlung verzichtet und damit zu erkennen gegeben hat, dass er selbst eine Beweisaufnahme, die eine mündliche Verhandlung voraussetzt, nicht für erforderlich hält (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. November 2009 X B 209/08, BFH/NV 2010, 458). - BFH, 27.01.2016 - IX B 46/15
Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung und Sachaufklärungsrüge nach Verzicht auf …
Die bloße Behauptung, das FG hätte eine beantragte Beweisaufnahme durchführen müssen, genügt zur Darlegung der unterlassenen Beweisaufnahme nicht, wenn der fachkundig vertretene Beteiligte --wie hier der Kläger-- auf die mündliche Verhandlung verzichtet und damit zu erkennen gegeben hat, dass er selbst eine Beweisaufnahme, die eine mündliche Verhandlung voraussetzt, nicht für erforderlich hält (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. November 2009 X B 209/08, BFH/NV 2010, 458; BFH-Urteil vom 21. Oktober 2015 XI R 17/14, juris, unter II.1.b bb). - BFH, 31.03.2016 - IX B 78/15
Verzicht auf mündliche Verhandlung und Schätzung des FG als Verfahrensfehler
Denn der fachkundig vertretene Kläger hat auf die mündliche Verhandlung verzichtet und damit zu erkennen gegeben, dass er selbst eine weitere Beweisaufnahme, die eine mündliche Verhandlung voraussetzt, nicht für erforderlich hält (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. November 2009 X B 209/08, BFH/NV 2010, 458, …und vom 27. Januar 2016 IX B 46/15, Rz 8, sowie BFH-Urteil vom 21. Oktober 2015 XI R 17/14, BFH/NV 2016, 190, Rz 24).
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