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| BFH, 16.07.1997 - X B 212/96 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Umfang der Beschwerdebegründung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BFH, 04.03.1992 - II B 201/91
Behauptung eines nicht protokollierten Beweisantrags genügt nicht
Auszug aus BFH, 16.07.1997 - X B 212/96
Daher hätten sich die Kläger in ihrem Vorbringen nicht auf die Behauptung beschränken dürfen, die Zeugenaussage sei unrichtig protokolliert worden, sondern dartun müssen, daß sie von der Möglichkeit der Protokollberichtigung (§ 94 FGO i. V. m. § 164 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --) Gebrauch gemacht haben (vgl. BFH-Beschluß vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, 576, BStBl II 1992, 562). - BFH, 25.04.1996 - VIII B 30/95
Anspruch auf rechtliches Gehör bei Ablehnung der Wiedereröffnung des Verfahrens …
Auszug aus BFH, 16.07.1997 - X B 212/96
Die dem Rechtsuchenden in § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO auferlegte Darlegungslast erfordert es im Fall des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, daß der Beschwerdeführer die Tatsachen genau bezeichnet, aus denen sich nach seiner Meinung der behauptete Verfahrensverstoß ergibt, und daß er in sich schlüssig zumindest die Möglichkeit aufzeigt, daß das angefochtene Urteil auf diesem Mangel beruht (…s. z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. Januar 1996 X B 133/95, BFH/NV 1996, 563 und vom 25. April 1996 VIII B 30/95, BFH/NV 1997, 118;… Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, 4. Auflage, 1997, § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 37 f., m. w. N.). - BFH, 26.01.1996 - X B 133/95
Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Auszug aus BFH, 16.07.1997 - X B 212/96
Die dem Rechtsuchenden in § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO auferlegte Darlegungslast erfordert es im Fall des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, daß der Beschwerdeführer die Tatsachen genau bezeichnet, aus denen sich nach seiner Meinung der behauptete Verfahrensverstoß ergibt, und daß er in sich schlüssig zumindest die Möglichkeit aufzeigt, daß das angefochtene Urteil auf diesem Mangel beruht (s. z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. Januar 1996 X B 133/95, BFH/NV 1996, 563 …und vom 25. April 1996 VIII B 30/95, BFH/NV 1997, 118;… Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, 4. Auflage, 1997, § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 37 f., m. w. N.).
- BFH, 24.02.2003 - III B 117/02
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Sicherung einer einheitlichen Rspr.; …
b) Soweit der Kläger beanstandet, die Aussage des Zeugen X sei nicht vollständig protokolliert worden, hätte er sich nicht auf diese Behauptung beschränken dürfen, sondern zusätzlich dartun müssen, dass er von der Möglichkeit der Protokollberichtigung (vgl. § 94 FGO i.V.m. § 164 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--) Gebrauch gemacht habe (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Juli 1997 X B 212/96, BFH/NV 1998, 52, m.w.N.). - BFH, 28.09.2010 - IX B 65/10
Protokollberichtigung - Zur Auslegung eines Sandausbeutevertrages - Zur Divergenz …
Rn. 2 1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Art und Weise der Zeugenvernehmung sowie den Inhalt der vorgenommenen Protokollierung der Zeugenaussagen beanstandet, genügt dieses Vorbringen den Anforderungen an eine (konkludent erhobene) Verfahrensrüge nicht (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 1997 X B 212/96, BFH/NV 1998, 52). - BFH, 23.09.1998 - I B 53/98
Beschränkte Steuerpflicht; Dienstverhältnis bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen
Wenn der Kläger nunmehr die Richtigkeit dieser Niederschrift in Zweifel ziehen will, hätte er im Rahmen seiner Beschwerde dartun müssen, weshalb er von der Möglichkeit der Protokollberichtigung (§ 94 FGO i.V.m. § 164 der Zivilprozeßordnung) keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562; vom 16. Juli 1997 X B 212/96, BFH/NV 1998, 52). - BFH, 26.07.2006 - IV B 58/04
NZB: kein Sachverständigengutachten bei unsubstantiierter Klagebegründung
b) Soweit die Klägerin darüber hinaus beanstandet, die Aussage des Zeugen sei nicht vollständig protokolliert worden, hätte sie sich innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO nicht auf diese bloße Behauptung beschränken dürfen, sondern zusätzlich dartun müssen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass sie von der Möglichkeit der Protokollberichtigung (vgl. § 94 FGO i.V.m. § 164 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--) Gebrauch gemacht habe (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Juli 1997 X B 212/96, BFH/NV 1998, 52, m.w.N.).
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