Rechtsprechung
| BFH, 31.03.2009 - X B 226/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
Bildung von Ansparrücklagen für mehrere Wirtschaftsgüter; Unzulässigkeit von Sammelbuchungen
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2; ; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; ; EStG § 7g
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an eine substantiierte Darlegung von Revisionszulassungsgründen
- datenbank.nwb.de
Bildung von Ansparrücklagen für mehrere Wirtschaftsgüter; keine Sammelbuchungen für die einzelnen Rücklagen in der Buchführung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Ansparrücklage
- Allgemeine Voraussetzungen
Verfahrensgang
- FG Münster, 26.09.2008 - 11 K 465/07
- BFH, 31.03.2009 - X B 226/08
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BFH, 11.10.2007 - X R 1/06
Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG für mehrere gleichartige Wirtschaftsgüter - …
Auszug aus BFH, 31.03.2009 - X B 226/08
Sei indessen die Anschaffung mehrerer vollkommen gleichartiger Wirtschaftsgüter geplant, so könne ausnahmsweise eine Sammelbuchung dann für genügend erachtet werden, wenn die Summe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht über den für einen einzelnen Bilanzstichtag in § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG statuierten Höchstbetrag der begünstigten Investitionen hinausgehe (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 X R 1/06, BFHE 219, 151, BStBl II 2008, 119).Der Kläger hat im Streitfall keinen abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen Vorentscheidung herausgearbeitet und diesem einen abstrakten Rechtssatz aus dem Senatsurteil in BFHE 219, 151, BStBl II 2008, 119 gegenübergestellt.
- BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00
Bilanz - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht
Auszug aus BFH, 31.03.2009 - X B 226/08
Dementsprechend sind bei mehreren künftigen Investitionen die einzelnen Rücklagen in der Buchführung prinzipiell getrennt zu behandeln (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, unter II.1.a, m.w.N.).
- BFH, 10.08.2011 - I R 45/10
Ansparabschreibung für Wirtschaftsgüter in ausländischer Betriebsstätte - …
Rn. 25 Bei der geplanten Anschaffung mehrerer Wirtschaftsgüter, für die der Steuerpflichtige die Begünstigung des § 7g Abs. 3 EStG 2002 a.F. in Anspruch nehmen möchte, hat er grundsätzlich für jedes Wirtschaftsgut eine gesonderte Ansparabschreibung zu bilden, deren Bildung und Auflösung gemäß § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG 2002 a.F. in der Buchhaltung verfolgbar sein muss (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385; BFH-Beschluss vom 31. März 2009 X B 226/08, BFH/NV 2009, 1116). - FG Sachsen-Anhalt, 29.01.2014 - 3 K 1222/11
Beiladung der Gesellschafter zum Klageverfahren der Personengesellschaft - …
Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Anschaffung vollkommen gleichartiger Wirtschaftsgüter geplant ist und die Summe der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht über den für einen einzelnen Bilanzstichtag in § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG statuierten Höchstbetrag der begünstigten Investition hinausgeht (BFH Beschluss vom 31.03.2009 X B 226/08, BFH/NV 2009, 1116; BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 X R 1/06, BFHE 219, 151, BStBl II 2008, 119), im Streitfall jedoch ist er überschritten; dies gilt für die in den als Ergänzungsbilanzen bezeichneten Sonderbilanzen ausgewiesenen Ansparrücklagen für Container, deren Anzahl nicht beziffert ist und hinsichtlich deren in beiden Sonderbilanzen der jeweilige Maximalbetrag der jeweilige Summe der Ansparrücklagen in der Sonderbilanz des A womöglich, in der des B mit Sicherheit nicht ausgeschöpft wird (A 300.000,-- von ausdrücklich ca. 750.000,-- DM (40 v.H.); Claus B 188.000,-- von ca. 552.482,86 DM (40 v.H. wären 220.993,14 DM); dies gilt aber auch hinsichtlich der in der Gesellschaftsbilanz im Streitjahr gebildeten Ansparabschreibungen i.H.v. 300.000,-- DM bei einem Investitionsvolumen von 751.038,72 DM, zumal 40 v.H. letzteren Betrags 300.415,49 DM ausmachen.
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