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| BFH, 05.07.1995 - X B 228/92 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Voraussetzung für die Anordnung des Ruhens eines Verfahrens
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BFH, 18.09.1992 - III B 43/92
Beschwerde gegen Nichtaussetzung des Klageverfahrens
Auszug aus BFH, 05.07.1995 - X B 228/92
Sie ist nicht dadurch unzulässig geworden, daß das FG -- in zeitlichem Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluß -- im Hauptsacheverfahren entschieden hat (vgl. BFH-Beschluß vom 18. September 1992 III B 43/92, BFHE 169, 110 [BFH 18.09.1992 - III B 43/92], BStBl II 1993, 123). - BFH, 09.08.1994 - X B 26/94
Klageverfahren wegen Verfassungsmäßigkeit des Sonderausgabenhöchstbetrags sind …
Auszug aus BFH, 05.07.1995 - X B 228/92
Eine Kostenentscheidung entfällt, weil durch die Beschwerdeentscheidung kein Verfahren i. S. des § 143 Abs. 1 FGO beendet worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 9. August 1994 X B 26/94, BFHE 174, 498, 503, BStBl II 1994, 803). - BFH, 09.10.1991 - III B 51/91
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Grundfreibeträge 1978 bis 1983, wenn …
Auszug aus BFH, 05.07.1995 - X B 228/92
Im übrigen war auch der Grund für das Ruhen entfallen, weil der BFH bereits mit Beschluß vom 9. Oktober 1991 III B 51/91, III B 74/91, III B 81/91 (BFHE 165, 415, BStBl II 1992, 91) eine Entscheidung über die Grundfreibeträge getroffen hatte. - BFH, 29.11.1991 - III R 207/90
Anforderungen an die Anordnung des Ruhens eines Verfahrens
Auszug aus BFH, 05.07.1995 - X B 228/92
Nach Ablauf von drei Monaten seit Wirksamwerden der Anordnung über das Ruhen des Verfahrens kann jeder Beteiligte -- ohne besonderen Grund -- das Verfahren wieder aufnehmen (§ 155 FGO i. V. m. § 251 Abs. 2 Satz 1 ZPO; BFH-Beschluß vom 29. November 1991 III R 207/90, BFH/NV 1992, 610).
- BFH, 18.09.2002 - XI B 126/01
Ruhen des Verfahrens; Aussetzung des Verfahrens (AdV) bei Musterverfahren beim …
- BFH, 26.11.2008 - VIII B 167/07
Keine Erstreckung einer steuerlichen Amnestie auf Steuerehrliche
Das im Einvernehmen mit den Beteiligten wegen des Vorlageverfahrens 2 BvL 14/05 vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zum Ruhen gebrachte Verfahren nimmt der Senat im Rahmen seines Ermessens (…vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Januar 1995 IV B 69/94, BFH/NV 1995, 802; vom 13. Mai 2003 VII B 86/03, [...]) wieder auf, nachdem der Grund für den Ruhensbeschluss --hier durch Verwerfung der Vorlage-- weggefallen ist (vgl. zu diesem Wiederaufnahmegrund BFH-Beschlüsse vom 5. Juli 1995 X B 228/92, BFH/NV 1996, 148;… vom 18. September 2002 XI B 126/01, BFH/NV 2003, 189). - BFH, 31.10.1997 - I B 72/97
Anforderungen an Anordnung eines Ruhens des Verfahrens wegen anhängigen …
Die Anordnung eines Ruhens des Verfahrens im Hinblick auf das anhängige Strafverfahren scheidet gemäß § 155 FGO i. V. m. § 251 ZPO schon deswegen aus, weil nach dem eindeutigen Wortlaut des § 251 Abs. 1 ZPO hierfür ein Antrag auf Ruhen beider Parteien vorausgesetzt wird (vgl. z. B. auch Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 5. Juli 1995 X B 228/92, BFH/NV 1996, 148).
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