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Rechtsprechung
   BFH, 22.03.1995 - X B 285/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,5322
BFH, 22.03.1995 - X B 285/94 (https://dejure.org/1995,5322)
BFH, Entscheidung vom 22.03.1995 - X B 285/94 (https://dejure.org/1995,5322)
BFH, Entscheidung vom 22. März 1995 - X B 285/94 (https://dejure.org/1995,5322)
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (7)

  • BFH, 25.11.1987 - I R 126/85

    Abgrenzung der Spenden an politische Parteien von den Betriebsausgaben und …

    Auszug aus BFH, 22.03.1995 - X B 285/94
    Der I. Senat des BFH hat im Urteil vom 25. November 1987 I R 126/85 (BFHE 151, 544, BStBl II 1988, 220) entschieden, Voraussetzung für den Abzug einer "Spende" i. S. des § 11 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1968/1975 bzw. § 9 Nr. 3 KStG 1977/1981 sei -- in gleicher Weise wie für den Abzug einer "Spende" i. S. des § 10 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) --, daß die Ausgabe freiwillig und unentgeltlich, d. h. ohne Gegenleistung des Empfängers bzw. ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung erbracht werde.

    Zur Auslegung des Begriffs "Spenden" hat der BFH mehrfach entschieden, daß ein Spendenabzug bereits dann zu verneinen ist, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen (vgl. z. B. BFHE 151, 544, BStBl II 1988, 220; BFH-Urteil vom 22. September 1993 X R 107/91, BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 847 m. w. N.).

  • BFH, 19.12.1990 - X R 40/86

    Zahlungen an eine gemeinnützige Einrichtung zur Erfüllung einer Auflage nach § …

    Auszug aus BFH, 22.03.1995 - X B 285/94
    Eine Abweichung von den Urteilen des BFH vom 13. Dezember 1978 I R 64/77 (BFHE 127, 342, BStBl II 1979, 488) und vom 19. Dezember 1990 X R 40/86 (BFHE 163, 197, BStBl II 1991, 234) liegt nicht vor.

    Dementsprechend hat der erkennende Senat im Urteil in BFHE 163, 197, BStBl II 1991, 234 ausgeführt, der in diesem Zusammenhang gebrauchte Begriff der entgeltlichen Leistung sei nicht im Sinne der bürgerlich-rechtlichen Begriffe von Leistung und Gegenleistung zu verstehen.

  • BFH, 13.12.1978 - I R 64/77

    Verein - Golfsport - Gemeinnütziger Zweck - Beschränkung der Mitgliederzahl - …

    Auszug aus BFH, 22.03.1995 - X B 285/94
    Eine Abweichung von den Urteilen des BFH vom 13. Dezember 1978 I R 64/77 (BFHE 127, 342, BStBl II 1979, 488) und vom 19. Dezember 1990 X R 40/86 (BFHE 163, 197, BStBl II 1991, 234) liegt nicht vor.

    Selbst wenn dem Urteil in BFHE 127, 342, BStBl II 1979, 488 entnommen werden könnte, als unentgeltlich i. S. des § 10 b EStG sei eine Leistung stets dann zu beurteilen, wenn sie nicht Entgelt für eine Gegenleistung im Sinne des bürgerlichen Rechts sei, wäre diese Auffassung durch die spätere Entscheidung des I. Senats -- im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem von den Klägern herangezogenen Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 11. Dezember 1980 (Steuererlasse in Karteiform, Abgabenordnung, § 52 Nr. 14) -- überholt.

  • BFH, 12.05.1993 - XI R 56/90

    Zur Frage der Lieferung bei Zuleitung von sog. Pumpstrom an ein …

    Auszug aus BFH, 22.03.1995 - X B 285/94
    Zur Auslegung des Begriffs "Spenden" hat der BFH mehrfach entschieden, daß ein Spendenabzug bereits dann zu verneinen ist, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen (vgl. z. B. BFHE 151, 544, BStBl II 1988, 220; BFH-Urteil vom 22. September 1993 X R 107/91, BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 847 m. w. N.).
  • BFH, 22.09.1993 - X R 107/91

    Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen sind beim Erben keine …

    Auszug aus BFH, 22.03.1995 - X B 285/94
    Zur Auslegung des Begriffs "Spenden" hat der BFH mehrfach entschieden, daß ein Spendenabzug bereits dann zu verneinen ist, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen (vgl. z. B. BFHE 151, 544, BStBl II 1988, 220; BFH-Urteil vom 22. September 1993 X R 107/91, BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 847 m. w. N.).
  • BFH, 29.11.1989 - X R 154/88

    - Bei vor 1990 geleisteten Aufwandsspenden ist es nicht erforderlich, daß der …

    Auszug aus BFH, 22.03.1995 - X B 285/94
    Abgesehen davon geht es in den zur Begründung der Divergenz herangezogenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -- BFH -- (Urteile vom 29. November 1989 X R 154/88, BFHE 159, 327, BStBl II 1990, 570; vom 24. September 1985 IX R 8/81, BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726) um die ganz andere Frage, ob Auslagen für einen begünstigten Empfänger, auf deren Ersatz kein Anspruch besteht, diesem "unmittelbar zufließen".
  • BFH, 24.09.1985 - IX R 8/81

    Spenden - Wertabgaben - Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 22.03.1995 - X B 285/94
    Abgesehen davon geht es in den zur Begründung der Divergenz herangezogenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -- BFH -- (Urteile vom 29. November 1989 X R 154/88, BFHE 159, 327, BStBl II 1990, 570; vom 24. September 1985 IX R 8/81, BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726) um die ganz andere Frage, ob Auslagen für einen begünstigten Empfänger, auf deren Ersatz kein Anspruch besteht, diesem "unmittelbar zufließen".
  • FG Münster, 13.12.2010 - 14 K 1789/08

    Unentgeltlichkeit als Tatbestandsmerkmal einer Spende

    In neueren Entscheidungen hält der BFH hingegen einen Spendenabzug nicht nur dann für ausgeschlossen, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers erbracht werden, sondern schon dann, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss (BFH-Urteile vom 02.08.2006 XI R 6/03, BFHE 214, 378 , BStBl. II 2007, 8, vom 22.03.1995 X B 285/94, BFH/NV 1995, 963 und BFH in BFHE 163, 197 , BStBl. II 1991, 234).

    Eine Spende müsse um der Sache willen ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben werden; die Spendenmotivation müsse im Vordergrund stehen; dies ergebe sich aus der gesetzlichen Formulierung "zur Förderung" (BFH in BFH/NV 1995, 963 und in BFHE 163, 197 , BStBl. II 1991, 234).

  • BFH, 12.08.1997 - X B 279/96

    Abziehbarkeit von "Eintrittsspenden"

    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist -- auch hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob allein die uneigennützige Förderung des Sports Motiv für einen Verzicht auf einen Darlehensrückzahlungsanspruch war -- im wesentlichen von den im einzelnen Fall gegebenen tatsächlichen Verhältnissen abhängig (Senatsbeschluß vom 22. März 1995 X B 285/94, BFH/NV 1995, 963); insoweit fehlt es an der Klärungsfähigkeit der von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Rechtsfrage (…vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 10).

    Daran vermag auch der Hinweis auf die Zahl der Mitglieder des Sport- Clubs nichts zu ändern, denn nicht jede Rechtsfrage, die für eine größere Personenzahl von Bedeutung ist, bedarf allein deshalb im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung einer Entscheidung durch das Revisionsgericht (BFH in BFH/NV 1995, 963, 964, m. w. N.).

  • FG Münster, 13.12.2010 - 14 K 1789/08E

    Ausschluss der steuerlichen Berücksichtigung von Spenden bei Zusammenhängen von …

    Rn. 108 In neueren Entscheidungen hält der BFH hingegen einen Spendenabzug nicht nur dann für ausgeschlossen, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers erbracht werden, sondern schon dann, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss (BFH-Urteile vom 02.08.2006 XI R 6/03, BFHE 214, 378, BStBl. II 2007, 8, vom 22.03.1995 X B 285/94, BFH/NV 1995, 963 und BFH in BFHE 163, 197, BStBl. II 1991, 234).

    Eine Spende müsse um der Sache willen ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben werden; die Spendenmotivation müsse im Vordergrund stehen; dies ergebe sich aus der gesetzlichen Formulierung "zur Förderung" (BFH in BFH/NV 1995, 963 und in BFHE 163, 197, BStBl. II 1991, 234).

  • FG Niedersachsen, 11.11.2003 - 13 K 121/98

    Steuerliche Abzugsfähigkeit einer Zahlung an einen Golf-Club; Gemeinnützigkeit …

    Rn. 51 bb) Selbst wenn die Bezeichnung der Leistung als "Spende" nicht als rechtliche Würdigung anzusehen wäre, sondern als eine Tatsachenbehauptung über eine unentgeltliche und freiwillige Leistung an den Golf-Club, liegt keine "falsche Angabe" im Sinne des § 10 b Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EStG vor (zu den Merkmalen "Unentgeltlichkeit" und "Freiwilligkeit" einer Spende vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 1990 X R 40/86, BStBl II 1991, 234; BFH-Beschluss vom 22. März 1995 X B 285/94, BFH/NV 1995, 963).
  • FG Hessen, 28.04.1999 - 2 K 5239/96

    Zahlungen von Golfclubmitgliedern als Spenden

    Steht eine Zahlung an einen Golfclub beispielsweise in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb des Sports, Motiv für die Zahlung, scheidet ein Spendenabzug gemäß § 10b EStG aus (vgl. hierzu im einzelnen u. a. BFH-Beschlüsse vom 22. März 1995 X B 285/94 , BFH/NV 1995, 963 …und vom 12. August 1997 X B 279/96 , BFH/NV 1998, 317 sowie BFH-Urteile vom 19. Dezember 1990 X R 40/86, BFHE 163, 197, BStBl II 1991, 234 ; vom 25. November 1987 I R 126/85 , BFHE 151, 544 , BStBl II 1988, 220 ; vom 25. August 1987 IX R 24/85 , BFHE 151, 39 , BStBl II 1987, 850 ; nicht veröffentlichter BFH-Beschluß vom 12. August 1997 X B 279/96 jeweils m. w. N.).
  • FG Düsseldorf, 09.06.1999 - 2 K 7411/96

    Spenden; Unentgeltlichkeit; Gegenleistung; Feststellungslast; Einkommensteuer …

    Ein Spendenabzug ist deshalb bereits dann ausgeschlossen, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Urteil vom 24.6.1958 - 2 BvF 1/57 - Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerfG [BVerfGE] Band 8, 51, 66 ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes [BFH], u.a. Urteil vom 19.12.1990 - X R 40/86 - Bundessteuerblatt (BStBl) II 1991, 234; Urteil vom 22.9.1993 - X R 107/91 - BStBl II 1993, 874 ; Beschluß vom 22.3.1995 - X B 285/94 - Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH BFH/NV 1995, 963; Urteil vom 3.12.1996 - I R 67/95- BStBl II 1997, 474 ).
  • FG Köln, 28.01.1999 - 15 K 2499/98

    Abzugsfähigkeit einer Spende; Vorliegen einer freiwilligen und unentgeltlichen …

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  • FG Hessen, 28.04.1999 - 2 K 539/96
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