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Rechtsprechung
   BFH, 30.04.1996 - X B 41/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,22706
BFH, 30.04.1996 - X B 41/96 (https://dejure.org/1996,22706)
BFH, Entscheidung vom 30.04.1996 - X B 41/96 (https://dejure.org/1996,22706)
BFH, Entscheidung vom 30. April 1996 - X B 41/96 (https://dejure.org/1996,22706)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BFH, 27.02.1985 - I R 235/80

    Betriebsunterbrechung - Betriebsaufgabe - Einstellung der gewerblichen Tätigkeit …

    Auszug aus BFH, 30.04.1996 - X B 41/96
    Eine zeitlich nachfolgende Veräußerung findet nicht mehr "im Rahmen der Aufgabe des Betriebs" statt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Februar 1985 I R 235/80, BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456, unter 4.).
  • BFH, 02.03.1989 - IV R 201/85

    Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen - Ausübung des Wahlrechts im …

    Auszug aus BFH, 30.04.1996 - X B 41/96
    Hiervon geht auch das BFH- Urteil vom 2. März 1989 IV R 201/85 (BFH/NV 1990, 88) aus, auf welches sich die Antragsteller berufen.
  • BFH, 12.10.2005 - VIII R 66/03

    Grundstücksveräußerung im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe und späterer …

    (2) Allerdings ist in der Rechtsprechung umstritten, ob hierbei auf die schuldrechtliche Abrede (hier: Kaufvertrag vom 14. Dezember 1988; vgl. BFH-Beschluss vom 30. April 1996 X B 41/96, BFH/NV 1996, 881) oder auf den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung abzustellen ist (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 19. Mai 2005 IV R 17/02, BFHE 209, 384, BStBl II 2005, 637;… Schmidt/Wacker, EStG, § 16 Rz. 292).
  • FG Berlin, 04.09.2000 - 9 K 9188/97

    Änderung eines Steuerbescheides wegen widerstreitender

    Insoweit folgt der erkennende Senat der Rechtsprechung des BFH im Beschluss vom 30.6.1996, BFH/NV 1996, S. 881 f. in einem vom Sachverhalt her nahezu identischen Fall, in dem der BFH näher dargelegt hat, dass eine Betriebsaufgabeerklärung keinen Einfluss auf eine bereits zuvor rechtsverbindlich vereinbarte Veräußerung von Betriebsvermögen hat, sondern dass die Abwicklung eines solchen Geschäfts zwingend noch im Betriebsvermögen stattfindet, und zwar unabhängig davon, ob sich der Erwerber - wie auch im vorliegenden Fall - ein Rücktrittsrecht vorbehalten hat, das im Zeitpunkt der Betriebsaufgabeerklärung noch ausgeübt werden kann.
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